(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
1. Natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder solchen Personen gleichgestellt sind, nach dem Recht der Europäischen Union, aufgrund eines Staatsvertrages, des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
a) zur Errichtung von Eigenheimen
b) zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen und die Schaffung von Wohnraum
c) für die Errichtung und Sanierung von Gruppenwohnbauten
d) für den Ankauf eines Eigenheimes oder einer Wohnung
e) für sonstige damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen (zB Einbau von Alarmanlagen und Sicherheitstüren);
2. Österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern, die sich zu Interessensgemeinschaften zusammengeschlossen haben, im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses zur Sanierung von Wohnhäusern und Wohnungen, die in ihrem Eigentum stehen;
3. Gemeinden und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) anerkannte gemeinnützige Bauvereinigung
a) für die Errichtung von Wohnungen und Reihenhäusern
b) für die Errichtung von Wohnheimen und Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmerwohnungen
c) für die Sanierung von Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
d) zur Schaffung von Wohnraum;
4. Sonstigen Bauträgerinnen oder Bauträgern im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes, mit dem Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Errichtung von
a) Reihenhäusern zur Übertragung ins Eigentum (Wohnungseigentum),
b) Wohnungen zur Übertragung ins Wohnungseigentum;
5. Anderen juristischen Personen und Personengesellschaften mit dem Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Errichtung von
a) für die Errichtung von Eigentumswohnungen und Reihenhäusern zur Übertragung ins Eigentum
b) für die Errichtung und Sanierung von Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmerwohnungen;
6. Anderen juristischen Personen, die gemeinnützigen (sozialen, karitativen) Zwecken dienen, für die Errichtung und Sanierung von Wohnheimen.
(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gemäß Abs. 1 Z 1 sind gleichgestellt:
1. Fremde, welchen in Österreich Asyl gewährt wird oder ihnen der Status einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zuerkannt wurde;
2. Ausländerinnen oder Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen.
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