Bgld. LVwgBG
Art. 2
Bewilligung
Art. 3Beschwerde
Art. 4Art. 5
Ehrensenat
Art. 6„Dingliche Wirkung von Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen“
Art. 7Art. 8
Art. 9
Inkrafttreten
Art. 10Art. 11
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
Art. 12Art. 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Art. 14„Beweislast“
Art. 15Art. 16
Art. 17
Inkrafttreten
Art. 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Art. 19Art. 20
Art. 21
Art. 22
Übergangsbestimmungen
Art. 23Art. 24
Art. 25
Art. 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Art. 27„Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
Art. 28Art. 29
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
Vorwort
Artikel 1
Änderung des Bgld. Abfallwirtschaftsgesetzes 1993
Art. 1
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 60 entfällt.
2. Im Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
3. Dem § 71 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Einleitungssatz des § 69 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 60.“
Artikel 2
Änderung des Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetzes
Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit schriftlichem Bescheid“ durch das Wort „schriftlich“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Bewilligung“ ersetzt.
4. In § 10 erster Satz wird die Wortfolge „im Bescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ und das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
5. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.
6. § 27 lautet:
„§ 27
Art. 2 Bewilligung
(1) In der Entscheidung, mit der die Errichtung (Änderung) des Mobilheimplatzes bewilligt wird, sind die zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Bewilligung ist der Aufstellplan, der dem Verfahren zugrunde lag, anzuschließen; der Aufstellplan bildet einen Bestandteil der Bewilligung.“
7. In § 29 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Bewilligung“ ersetzt.
8. Nach § 31 wird folgender § 32 angefügt:
„§ 32
Art. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, §§ 10, 15 Abs. 1, §§ 27 und 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes
Das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 2 lautet:
„(2) In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Verbandsobmannes Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.“
2. § 22 lautet:
„§ 22
Art. 3 Beschwerde
Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.“
3. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 19 Abs. 2 und § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Bgld. Gentechnik-Vorsorgesetzes
Art. 4
Das Bgld. Gentechnik-Vorsorgesetz, LGBl. Nr. 64/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 1 Einleitungssatz und § 14 Abs. 1 Z 2 wird jeweils das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „bescheidmäßigen“ durch das Wort „bewilligungskonformen“ ersetzt.
4. § 11 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
5. In § 14 Abs. 1 Einleitungssatz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
6. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Bgld. Jagdgesetzes 2004
Das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu §§ 163, 168, 169, 170, 172, 173, 174 und 175:
2. § 26 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
3. § 29 Abs. 3 entfällt.
4. In § 31 Abs. 2 zweiter Satz entfällt das Zitat „und 3“ .
5. In § 31 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „auf die Ehegattin oder den Ehegatten“ die Wortfolge „oder auf die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner“ eingefügt.
6. § 31 Abs. 11 zweiter Satz entfällt.
7. In § 37 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.
8. § 41 Abs. 4 lautet:
„(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung des Zuschlages gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzt und den Zuschlag einer anderen Bieterin oder einem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist, wenn der Beschwerde Folge gegeben wird, eine neuerliche Versteigerung unter Außerkraftsetzung der vorgenommenen Verpachtung für die restliche Pachtdauer anzuordnen, sofern die Genossenschaftsjagd nicht einer Bieterin oder einem Bieter, die oder der Beschwerde erhoben hat, zugeschlagen wird. In diesen Fällen gilt jene Person als Ersteherin oder Ersteher bzw. Bieterin oder Bieter, welcher der Zuschlag von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde als Pächterin oder Pächter der Genossenschaftsjagd. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“
9. § 43 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
10. § 47 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
11. § 50 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
12. § 52 Abs. 4 entfällt.
13. In § 56 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „mit Ausschluss des Rechtsweges“ die Wortfolge „zu den ordentlichen Gerichten“ eingefügt.
14. § 87 Abs. 9 lautet:
„(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“
15. In § 95 Abs. 1 wird das Zitat „des Abschnittes II und des Abschnittes III B des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003“ durch das Zitat „des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010“ ersetzt.
16. In § 119 Abs. 4 wird die Wortfolge „kein Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
17. § 119 Abs. 5 entfällt.
18. In § 121 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 117/2002“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 161/2013“ ersetzt.
19. In § 126 Z 6 wird das Wort „Ehrenrat“ durch das Wort „Ehrensenat“ ersetzt.
20. In § 127 Abs. 1 und 2 Z 5 wird das Wort „Ehrenrates“ durch das Wort „Ehrensenates“ ersetzt.
21. In § 129 Abs. 2 Z 4 wird der Strichpunkt durch einen Satzpunkt ersetzt und Z 5 entfällt.
22. In § 130 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“ .
23. In § 135 Abs. 3, § 159 Abs. 1 und 2, §§ 162 und 178 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Ehrenrat“ durch das Wort „Ehrensenat“ ersetzt.
24. § 141 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Gegen die Wahlliste können Verbandsmitglieder während der Auflagefrist Berichtigungsanträge einbringen, über die die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.“
25. In § 145 Abs 2 letzter Satz entfällt das Wort „endgültig“ .
26. In § 148 Abs. 2 letzter Satz entfällt das Wort „endgültig“ .
27. In § 150 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Vorsitzenden des Ehrenrates“ durch die Wortfolge „die oder der Vorsitzende des Ehrensenates“ ersetzt.
28. § 152 Abs. 1 Z 7 entfällt.
29. In § 159 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
30. § 163 lautet:
„§ 163
Art. 5 Ehrensenat
(1) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitz und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer. Im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat ein Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Ehrensenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.
(2) Der Ehrensenat wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat die Stimme zuletzt abzugeben.
(3) Die Mitglieder des Ehrensenates, die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.“
31. In § 166 wird nach der Wortfolge „Die oder der Beschuldigte kann sich“ die Wortfolge „vor dem Ehrensenat“ eingefügt.
32. § 168 entfällt.
33. In § 169 Abs. 2 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
34. Die Überschrift zu § 170 lautet:
Art. 5 „Verhandlung; mündliche Verkündung der Disziplinarentscheidung“
35. In § 170 Abs. 12 wird die Wortfolge „das Erkenntnis“ durch die Wortfolge „die Entscheidung“ ersetzt.
36. Die Überschrift zu § 172 lautet:
Art. 5 „Disziplinarentscheidung“
37. In § 172 Abs. 1 wird die Wortfolge „über das Disziplinarerkenntnis“ durch die Wortfolge „über seine Entscheidung“ ersetzt.
38. In § 172 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Disziplinarerkenntnis“ durch die Wortfolge „Die Entscheidung des Ehrensenates“ ersetzt.
39. In § 172 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Disziplinarerkenntnisses“ durch die Wortfolge „der Entscheidung“ ersetzt.
40. § 173 lautet:
„§ 173
Art. 5 Beschwerderecht
Gegen einen Bescheid des Ehrensenates können sowohl die oder der Beschuldigte als auch die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
41. § 174 entfällt.
42. § 175 entfällt.
43. In § 176 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Disziplinarerkenntnisses“ durch die Wortfolge „der Disziplinarentscheidung“ ersetzt.
44. In § 176 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „des Erkenntnisses“ durch die Wortfolge „der Disziplinarentscheidung“ ersetzt.
45. In § 176 Abs. 7 wird das Wort „Erkenntnisse“ durch das Wort „Disziplinarentscheidungen“ ersetzt.
46. In § 177 Abs. 2 wird das Wort „Ehrenrat“ durch das Wort „Ehrensenat“ , die Wortfolge „im Erkenntnis“ durch die Wortfolge „in der Entscheidung“ und das Wort „Disziplinarerkenntnisse“ durch das Wort „Disziplinarentscheidungen“ ersetzt.
47. In § 177 Abs. 4 wird das Zitat „gemäß § 174 Abs. 3“ durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
48. In § 178 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Senate“ durch die Wortfolge „des Ehrensenates“ ersetzt.
49. Dem § 192 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 5, § 31 Abs. 2, 8 und 11, § 37 Abs. 2, § 41 Abs. 4, § 43 Abs. 2, § 47 Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 56 Abs. 2, § 87 Abs. 9, § 95 Abs. 1, § 119 Abs. 4, § 121 Abs. 1,§§ 126, 127 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 2 Z 4, § 130 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 141 Abs. 1, § 145 Abs. 2, § 148 Abs. 2, § 150 Abs. 3, § 159 Abs. 1 und 2, §§ 162, 163, 166, 169 Abs. 2, die Überschrift zu § 170, § 170 Abs. 12, die Überschrift zu § 172, § 172 Abs. 1 bis 3, §§ 173, 176 Abs. 1 bis 3 und 7, § 177 Abs. 2 und 4, § 178 Abs. 1 und 2 und § 193 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 29 Abs. 3, § 52 Abs. 4, § 119 Abs. 5, § 129 Abs. 2 Z 5, § 152 Abs. 1 Z 7, §§ 168, 174 und 175.“
50. Dem § 193 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 119 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
Artikel 6
Änderung des Bgld. Kanalanschlußgesetzes 1989
Das Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989, LGBl. Nr. 27/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 entfällt.
2. In § 11 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ .
3. In § 11 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“ .
4. Die Überschrift zu § 12 lautet:
Art. 6 „Dingliche Wirkung von Bescheiden und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen“
5. In § 12 wird nach dem Wort „Bescheiden“ die Wortfolge „und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen“ eingefügt.
6. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 11 Abs. 4 und 5 sowie § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 11 Abs. 3.“
Artikel 7
Änderung des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes
Art. 7
Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „bzw. in der Disziplinaroberkommission“ .
2. § 8 Abs. 4 entfällt.
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8 Abs. 4.“
Artikel 8
Änderung des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes
Art. 8
Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG, LGBl. Nr. 35/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 und 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
2. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
3. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.“
4. In § 13 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
5. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bgld. Starkstromwegegesetzes
Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 wird die Wortfolge „sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“ durch die Wortfolge „ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz-EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010“ ersetzt.
2. In § 20 lit. c erster Satz wird die Wortfolge „bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.“ durch die Wortfolge „beim Landesverwaltungsgericht begehren.“ ersetzt.
3. In § 20 lit. d wird die Wortfolge „einem gesonderten Bescheid“ durch die Wortfolge „einer gesonderten Entscheidung“ ersetzt.
4. Dem § 20 wird folgende lit. i angefügt:
„i) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 18 bis 20 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
5. In § 22 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in I. Instanz“ .
6. In § 23 Abs. 1 lit. b wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
7. Nach § 26 wird folgender § 27 angefügt:
„§ 27
Art. 9 Inkrafttreten
§§ 20, 22 und 23 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes
Art. 10
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird folgt geändert:
1. In § 8j Abs. 7 erster Satz wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „bei den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
2. § 8q Abs. 2 entfällt.
3. In § 25 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
4. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 8j Abs. 7 und § 25 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8q Abs. 2.“
Artikel 11
Änderung des Bienenzuchtgesetzes
Das Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 18 entfällt.
2. Die Überschrift zu § 20 lautet:
Art. 11 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
3. Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ ; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Änderung der Überschrift zu § 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig enfällt § 18.“
Artikel 12
Änderung des Burgenländischen Abgabengesetzes
Art. 12
Das Burgenländische Abgabengesetz, LGBl. Nr. 14/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung“ durch die Wortfolge „das Amt der Landesregierung“ ersetzt.
2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ ; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes
Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Errichtungsbewilligung“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „im Bescheid“ durch die Wortfolge „in der Errichtungsbewilligung“ ersetzt.
3. In § 14 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und in § 16 Abs. 2 Z 8 wird jeweils das Wort „Bescheidauflagen“ durch das Wort „Bewilligungsauflagen“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
5. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:
„§ 18
Art. 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Burgenländischen Antidiskriminierungsgesetzes
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21 und zu § 28 „Beweislast“ .
2. In § 20 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „im ordentlichen Rechtsweg“ ersetzt.
3. In § 20 Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.
4. Die Überschrift zu § 21 lautet:
Art. 14 „Beweislast“
5. In § 21 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gericht“ die Wortfolge „einem ordentlichen“ eingefügt.
6. Die Überschrift zu § 28 lautet:
Art. 14 „Beweislast“
7. In § 28 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gericht“ die Wortfolge „einem ordentlichen“ eingefügt.
8. In § 34 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 87/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 33/2013“ ersetzt und vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
9. Dem § 36 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu §§ 21 und 28, § 21 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des Burgenländischen Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes
Art. 15
Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 4 zweiter Satz entfällt.
2. § 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem betreffenden ursprünglichen Weiterverwendungsantrag sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
3. § 19 Abs. 3 entfällt.
4. In § 20 Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird die Wortfolge „Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde“ jeweils durch die Wortfolge „Ober- bzw. Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
5. § 20 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.“
6. In § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „Berufungs- bzw. Aufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „Ober- bzw. Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
7. § 20 Abs. 5 entfällt.
8. In § 30 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
9. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 4 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 5.“
Artikel 16
Änderung des Burgenländischen Baugesetzes 1997
Art. 16
Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird folgt geändert:
1. § 17 Abs. 5 dritter Satz entfällt.
2. In § 21 Abs. 3 wird vor dem Wort „Rechtsweg“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
3. § 30 Abs. 2 entfällt.
4. In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „fällt die Vollziehung dieses Gesetzes in die mittelbare Bundesverwaltung.“ durch die Wortfolge „ist die Landesregierung Baubehörde.“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
5. In § 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bausachverständiger“ ein Beistrich gesetzt und der Begriff „Bauführer“ eingefügt. Das Wort „Bescheiden“ wird durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
6. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „gerichtlicher“ durch das Wort „strafgerichtlicher“ ersetzt.
7. In § 34 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
8. In § 34 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ .
9. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 5 dritter Satz und § 30 Abs. 2.“
Artikel 17
Änderung des Burgenländischen Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes
Das Burgenländische Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld. BPG, LGBl. Nr, 32/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 43 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis“ folgender Eintrag eingefügt:
2. § 39 Abs. 2 entfällt.
3. In § 41 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
4. Nach § 43 wird folgender § 44 angefügt:
„§ 44
Art. 17 Inkrafttreten
Das Inhaltsverzeichnis und § 41 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 39 Abs. 2.“
Artikel 18
Änderung des Burgenländischen Datenschutzgesetzes
Das Burgenländische Datenschutzgesetz - Bgld. DSG, LGBl. Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu §§ 24 bis 26, 29 und 40:
2. § 3 Z 15 lautet:
„15. „Datenschutzbehörde“: die nach dem 7. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, eingerichtete Datenschutzbehörde;“
3. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 und 6, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 1 Z 2, Abs. 5 und 7, § 20 Abs. 2 und 6, § 21 Abs. 8, der Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1, 2, 4 bis 6, der Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 3 und 4, der Überschrift des § 29, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 31 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Z 2 und 3, § 35 Abs. 2 und § 36 wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.
5. In § 21 Abs. 8 wird vor dem Wort „Gerichts“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
6. In § 24 Abs. 5 wird vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
7. In § 24 Abs. 6 Z 3 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
8. In § 25 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Gerichtsbarkeit“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
9. In der Überschrift des § 26 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
10. In § 26 Abs. 5 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
11. § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeberinnen und Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 12 Abs. 3 oder § 16 Abs. 8 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt wurde, ihnen kommt weiters das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
12. In § 34 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Bescheid“ die Wortfolge „oder einer rechtskräftigen Entscheidung“ eingefügt.
13. In § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
14. Nach § 39 wird folgender § 40 angefügt:
„§ 40
Art. 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Inhaltsverzeichnis, §§ 3, 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 und 6, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 1, 5 und 7, § 20 Abs. 2 und 6, § 21 Abs. 8, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1, 2, 4 bis 6, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2 und § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 19
Änderung des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2006
Art. 19
Das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Beschwerden gegen schriftliche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
2. § 23 Abs. 5 Z 4 lautet:
„4. Einer Beschwerde gegen die Enteignung und die Höhe der Entschädigung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
3. In § 47 Abs. 4 und § 54 Abs. 1 Z 5 wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
4. In § 55 Abs. 5 wird das Wort „Gerichts“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichtes“ ersetzt.
5. In § 55 Abs. 7 erster und zweiter Satz wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
6. In § 64 Abs. 6 wird das Wort „gerichtlicher“ durch das Wort „strafgerichtlicher“ ersetzt.
7. Dem § 68 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 23 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
8. Dem § 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 5 und 7, § 64 Abs. 6 sowie § 68 Abs. 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des Burgenländischen EVTZ-Gesetzes
Art. 20
Das Burgenländische EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG, LGBl. Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 entfällt.
2. § 3 Abs. 4 entfällt.
3. In § 4 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
4. § 5 Abs. 8 entfällt.
5. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ ; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 8.“
Artikel 21
Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994
Art. 21
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2, 3 und 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
2. In § 10 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
3. In § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dagegen eingebrachte Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.“
4. In § 39 Abs. 3 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte“ ersetzt.
5. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 22
Änderung des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes
Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.“
2. § 7 Abs. 6 und 7 entfällt.
3. § 17 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
4. § 17 Abs. 6 entfällt.
5. In § 18 Abs. 2 wird das Zitat „§ 17 Abs. 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 4, 5 und 7“ ersetzt.
6. In § 23 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
7. Nach § 23 werden folgende §§ 24 und 25 angefügt:
„§ 24
Art. 22 Übergangsbestimmungen
Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 7 und 17 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
§ 25
Art. 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 6 und 7 sowie § 17 Abs. 6.“
Artikel 23
Änderung des Burgenländischen Gassicherheitsgesetzes 2008
Art. 23
Das Burgenländische Gassicherheitsgesetz 2008 - Bgld. GSG 2008, LGBl. Nr. 47/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 3 wird vor dem Wort „Strafe“ das Wort „strafgerichtlicher“ eingefügt.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 24
Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 (Verfassungsbestimmung)
Art. 24
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 27/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 84 „(entfallen)“ .
2. In § 58 Abs. 2 Z 9 entfällt die Wortfolge „, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG) zum Gegenstand hat“ .
3. In § 58 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „- vorbehaltlich der Vorstellung nach § 84 sowie der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 2 B-VG) -“ .
4. In § 58 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen“ .
5. § 83 Abs. 2 entfällt.
6. § 83 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
7. § 84 entfällt.
8. In § 86 Abs. 3 und 5 entfällt jeweils der letzte Satz.
9. § 86 Abs. 4 entfällt.
10. § 91 Abs. 3 entfällt.
11. In § 94 Abs. 2 wird die Wortfolge „den §§ 84 und 91“ durch das Zitat „§ 91“ ersetzt .
12. Der bisherige Text des § 99 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ ; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 58 Abs. 2 bis 4, § 83 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und 5 sowie § 94 Abs. 2 in der Fassung des Art. 24 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 83 Abs. 2, §§ 84, 86 Abs. 4 und § 91 Abs. 3.“
Artikel 25
Änderung des Burgenländischen Gemeinde - Personalvertretungsgesetzes
Art. 25
Das Burgenländische Gemeinde - Personalvertretungsgesetz - Bgld. G-PVG, LGBl. Nr. 78/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 2 vierter und fünfter Satz lautet:
„Gegen die Entscheidungen der Personalvertreterwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“
2. In § 19 Abs. 12 entfällt die Wortfolge „; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden“.
3. § 25 Abs. 7 letzter Satz entfällt.
4. § 30 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
5. Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 19 Abs. 2 und 12, § 25 Abs. 7 und § 30 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 3 entfällt.
2. § 67 Abs. 2 lautet:
„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“
3. § 68 lautet:
„§ 68
Art. 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 67 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 18 Abs. 3.“
Artikel 27
Änderung des Burgenländischen Geodateninfrastrukturgesetzes
Das Burgenländische Geodateninfrastrukturgesetz - Bgld. GeoDIG, LGBl. Nr. 8/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 6 entfällt.
2. § 14 entfällt.
3. Die Überschrift des § 19 lautet:
Art. 27 „Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
4. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Überschrift des § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 13 Abs. 6 und § 14.“
Artikel 28
Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007
Art. 28
Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25/2007, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 9 wird nach dem Wort „Ehe“ die Wortfolge „oder eingetragenen Partnerschaften“ eingefügt.
2. § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„1. beim Rechtserwerb zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten und Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, zwischen Geschwistern, zwischen Geschwistern und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern, zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Geschwistern, durch Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder -eltern, weiters zwischen Onkeln und Tanten einerseits sowie Neffen und Nichten und deren Ehegatten oder deren eingetragenen Partnern andererseits, wenn eine Rechtserwerberin oder ein Rechtserwerber unmittelbar gesetzliche Erbin oder unmittelbar gesetzlicher Erbe ist,
2. beim Rechtserwerb zwischen den früheren Ehegatten oder den früheren eingetragenen Partnern im Falle der rechtskräftigen Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe oder Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft im Rahmen der Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse sowie beim Rechtserwerb zwischen den früheren Lebensgefährten im Falle der Trennung;“
3. In § 12 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wortfolge „oder eingetragene Partner“ eingefügt.
4. § 18 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
5. In § 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Gericht“ durch die Wortfolge „von einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.
6. In § 21 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „ein erstinstanzlicher Bescheid“ durch die Wortfolge „ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde“ ersetzt.
7. In § 25 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ .
8. § 25 Abs. 3 entfällt.
9. In § 32 Abs. 1 Z 3 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
10. Der bisherige Text des § 34 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ ; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2 Abs. 9, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 25 Abs. 3.“
Artikel 29
Änderung des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes
Das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Abs. 6 entfällt.
2. § 31a Abs. 3 entfällt.
3. § 32 Abs. 4 entfällt.
4. § 33 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
5. In § 36 Abs. 4 Einleitungssatz wird die Wortfolge „Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995“ durch die Wortfolge „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,“ ersetzt.
6. § 36 Abs. 4 lit. c lautet:
„c) einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß lit. a und b kommt keine aufschiebende Wirkung zu;“
7. Dem § 39 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 36 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
8. § 40a lit. d lautet:
„d) Stellung eines Antrages auf Enteignung zugunsten einer Gemeinde (§ 36 Abs. 1).“
9. Die Überschrift zu § 41 lautet:
Art. 29 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
10. Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 39 Abs. 9, § 40a sowie die Überschrift zu § 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 31 Abs. 6, § 31a Abs. 3 und § 32 Abs. 4.“
Artikel 30
Änderung des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes
Art. 30
Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 17 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Antragstellerin oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
(3) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, ist auf deren oder dessen Antrag ein Bescheid zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
2. § 22 Abs. 4 bis 6 entfällt.
3. § 27 Abs. 4 entfällt.
4. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
5. Im Einleitungssatz des § 29 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
6. In § 29 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
7. Dem § 33 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 22 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 22 Abs. 4 bis 6 sowie § 27 Abs. 4.“
Artikel 31
Änderung des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes 2002
Art. 31
Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 - Bgld. JSG 2002, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 32
Änderung des Burgenländischen Kehrgesetzes 2006
Art. 32
Das Burgenländische Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, LGBl. Nr. 15/2007 wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Strafe“ jeweils das Wort „strafgerichtlicher“ eingefügt.
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 14 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 33
Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009
Art. 33
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Bewilligung“ ersetzt.
2. In § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ ersetzt.
3. In § 34 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
4. Dem § 35 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 21 Abs. 1 und 3 sowie § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000
Art. 34
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „gerichtlich“ durch das Wort „strafgerichtlich“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 9 und § 7 Abs. 8 wird jeweils die Wortfolge „Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG“ durch die Wortfolge „Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
3. In § 43 Abs. 5 wird das Wort „Eisenbahnenteignungsgesetzes“ durch die Wortfolge „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
4. § 43 Abs. 6 entfällt.
5. In § 50 Abs. 3 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.
6. In § 72 Abs. 1 zweiter Satz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
7. In § 84 Abs. 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
8. Dem § 86 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 43 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
(13) § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 9, § 7 Abs. 8, § 43 Abs. 5, § 50 Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 84 Abs. 2 und 3 sowie § 86 Abs. 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 43 Abs. 6.“
Artikel 35
Änderung des Burgenländischen Kulturförderungsbeitragsgesetzes
Art. 35
Das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ .
2. § 4 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“
3. § 5 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Von den eingebrachten Kulturförderungsbeiträgen sind 1,5% zur Deckung des Aufwandes der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes zu verwenden.“
4. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977
Art. 36
Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 26c Abs. 3 und 4, § 69 Abs. 4, § 105b Abs. 3, § 209 Abs. 1, § 234 Abs. 5 wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
2. In § 26f Abs. 1 und 2, §§ 103 und 234 Abs. 4 wird jeweils vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
3. In § 26o Abs. 2 wird das Wort „Gericht“ durch das Wort „Arbeits- und Sozialgericht“ ersetzt.
4. In § 26p Abs. 1 wird das Wort „Gerichts“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichtes“ ersetzt.
5. In § 26p Abs. 2, § 38a Abs. 2, § 39i Abs. 1, § 105l Abs. 2, § 207 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4, § 208 Abs. 2, § 209 Abs. 2, § 232q Abs. 7 und § 234 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „bei den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
6. In § 26u wird die Wortfolge „vor Gericht“ durch die Wortfolge „vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
7. In § 38 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
8. In § 38a Abs. 2 zweiter Satz, §§ 38b, 39a Abs. 9, § 105k Abs. 2, § 207 Abs. 7, § 251 Abs. 2 Z 2, § 252 Abs. 2 Z 5 sowie § 266 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 5 wird jeweils vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliche“ eingefügt.
9. In § 39r Abs. 2 wird die Wortfolge „des Gerichtsurteils“ durch die Wortfolge „des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes“ ersetzt.
10. § 98 Abs. 6 entfällt.
11. In § 102 Abs. 3 und § 131a Abs. 3 wird jeweils vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
12. § 113 Abs. 6 lautet:
„(6) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid im Sinne des Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung.“
13. In § 115 wird die Wortfolge „erster Instanz die Berufung“ durch die Wortfolge „die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
14. In § 206a Abs. 2 wird die Wortfolge „gerichtliche Geltendmachung“ durch die Wortfolge „Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
15. In § 224 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
16. § 228 Abs. 5 entfällt.
17. § 232 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
18. In § 232g Abs. 3 wird die Wortfolge „gerichtliche Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes“ durch die Wortfolge „Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch ein ordentliches Gericht“ ersetzt.
19. In § 235 Abs. 1, 3 und 6 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
20. Dem § 292 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 26c Abs. 3 und 4, § 26f Abs. 1 und 2, § 26o Abs. 2, § 26p Abs. 1 und 2, §§ 26u, 38, 38a Abs. 2, §§ 38b, 39a Abs. 9, § 39i Abs. 1, § 39r Abs. 2, § 69 Abs. 4, § 102 Abs. 3, §§ 103, 105b Abs. 3, § 105k Abs. 2, § 105l Abs. 2, § 113 Abs. 6, §§ 115, 131a Abs. 3, § 206a Abs. 2, § 207 Abs. 3, 4 und 7, § 208 Abs. 2, § 209 Abs. 1 und 2, § 232 Abs. 2, § 232g Abs. 3, § 232q Abs. 7, § 234 Abs. 2, 4 und 5, § 235 Abs. 1, 3 und 6, § 251 Abs. 2, § 252 Abs. 2 und § 266 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 98 Abs. 6, § 224 Abs. 2 und § 228 Abs. 5.“
Artikel 37
Änderung des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes
Art. 37
Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann aber auch in der Form erfolgen, dass das Taschengeld und Bekleidungsgeld bis zur Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistungen einbehalten werden können. Besteht kein Anspruch auf Taschengeld können die laufenden Leistungen im Ausmaß von bis zu 20% und das Bekleidungsgeld einbehalten werden.“
2. § 5 Abs. 3 Z 2 lautet:
„2. wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschließungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen kann;“
3. In § 10 Abs. 4 wird der Begriff „unabhängigen Verwaltungssenat“ durch das Wort „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
4. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz obliegen der Landesregierung.“
5. § 11 Abs. 5 entfällt.
6. Der bisherige Text des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ ; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten in Kraft:
1. § 5 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag;
2. § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014; gleichzeitig entfällt § 11 Abs. 5.“
Artikel 38
Änderung des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 19i „Beweislast“.
2. In § 19 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „im ordentlichen Rechtsweg“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 1 vierter Satz wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „beim ordentlichen Gericht“ ersetzt.
4. Die Überschrift zu § 19i lautet:
Art. 38 „Beweislast“
5. In § 19i Abs. 1 wird vor dem Wort „Gericht“ die Wortfolge „einem ordentlichen“ eingefügt.
6. § 33 Abs. 5 Z 1 lit. h lautet:
„h) der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes,“
7. Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 19i, § 19i Abs. 1 und § 33 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Burgenländischen Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetzes 1995
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 7 lautet:
Art. 39 „Sachlich in Betracht kommene Oberbehörde“
2. § 7 Abs. 1 und 2 entfällt.
3. In § 7 Abs. 3 entfällt die Absatzbezeichnung „(3)“ .
4. §§ 10, 11, 14 und 15 entfallen.
5. § 16 Abs. 1 bis 3 entfällt.
6. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 7 samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 14 und 15 sowie § 16 Abs. 1 bis 3.“
Artikel 40
Änderung des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes
Art. 40
Das Burgenländische Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 2 vierter und fünfter Satz lautet:
„Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“
2. In § 18 Abs. 13 entfällt die Wortfolge „; die Entscheidung des Landeswahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden“ .
3. § 19 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
4. § 25 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
5. § 31 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
6. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 18 Abs. 2 und 13, § 19 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 41
Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 71 „Beschwerde“ .
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag (neu) „§ 71 Beschwerde“ der Eintrag „§ 71a Widerspruch gegen Zeugnisse“ eingefügt.
3. In § 39 Abs. 7 wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wortfolge „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.
4. In § 51 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
5. In § 68 Abs. 4 wird die Wortfolge „Einbringung von Rechtsmitteln im Verwaltungsverfahren und von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
6. In § 69 Abs. 1 wird das Zitat „in den §§ 71 Abs. 2 bis 4, 73 Abs. 3 und 4 sowie 74“ durch das Zitat „in den §§ 71a, 73 sowie 74“ ersetzt.
7. In § 69 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 70, 71 Abs. 1, 72 und 73 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§§ 70 bis 73“ ersetzt.
8. § 70 Abs. 3 lit. f lautet:
„f) den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde.“
9. § 71 lautet:
„§ 71
Art. 41 Beschwerde
Gegen Bescheide in den in § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.“
10. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a
Art. 41 Widerspruch gegen Zeugnisse
(1) Gegen in Zeugnissen dokumentierte Entscheidungen ist in den Fällen, dass
1. die Eignungsprüfung oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 24 und 26),
2. die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 39 Abs. 7 und § 43),
3. die Schülerin oder der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,
ein Widerspruch an die Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb einer Woche ab nachweislicher Zustellung der Entscheidung bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen. Die Leiterin oder der Leiter der Schule hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren fachlicher Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
(2) Mit Einbringen des Widerspruchs tritt die bekämpfte Entscheidung außer Kraft, die zuständige Schulbehörde hat ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Schulbehörde hat, soweit sich der Widerspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
1. dem Widerspruch stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen und die Neuausstellung eines Zeugnisses zu veranlassen;
2. den Widerspruch abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;
3. das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach Z 1 oder 2 ausreichen, und die Widerspruchswerberin oder den Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn die Widerspruchswerberin oder der Widerspruchswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist der Widerspruch abzuweisen; andernfalls ist dem Widerspruch stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.
(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 Z 3 gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulbehörde stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet die oder der Vorsitzende.“
11. In § 72 Abs. 1 wird das Zitat „§ 71 Abs. 2 lit. a und b“ durch das Zitat „§ 71a Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.
12. § 73 lautet:
„§ 73
Art. 41 Entscheidungspflicht
Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des § 71a binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.“
13. Dem § 104 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 39 Abs. 7, § 51 Abs. 4, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 3, §§ 71, 71a, 72 Abs. 1 und § 73 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 42
Änderung des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes
Art. 42
Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „die Ehegatten,“ die Wortfolge „die eingetragenen Partner,“ eingefügt.
2. In § 10 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „des Ehegatten“ die Wortfolge „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.
3. In § 25 Abs. 8 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ .
4. § 25 Abs. 10 zweiter Satz entfällt.
5. § 26 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
6. Dem § 111 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 25 Abs. 8 und 10 sowie § 26 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 43
Änderung des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes
Art. 43
Das Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 dritter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ .
2. In § 5 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ sowie der zweite Satz.
3. In § 6 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“ .
4. In § 9 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
5. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetzes 2008
Art. 44
Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz des § 24 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
2. In § 24 Abs. 1 Z 11 lit. b und c wird jeweils nach dem Begriff „Bescheiden“ die Wortfolge „und Entscheidungen“ eingefügt.
3. Dem § 27 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 45
Änderung des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes
Das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 16 „Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit“ .
2. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:
„2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen,
3. Personen, die über einen Aufenthaltstitel
a) „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,
b) „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder
c) gemäß § 49 NAG
verfügen;“
3. § 14 Z 1 lautet:
„1. auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und“
4. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Über Leistungen Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub längstens binnen drei Monaten ab Einbringung des Antrags bei der zuständigen Behörde durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.“
5. § 16 lautet:
„§ 16
Art. 45 Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz kann ein Beschwerdeverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden können innerhalb von vier Wochen bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingebracht werden. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln.“
6. In § 19 Abs. 4 wird die Wortfolge „gerichtlichen Vergleichs“ durch die Wortfolge „vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs“ ersetzt.
7. In § 24 Abs. 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
8. In § 25 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „des Unabhängigen Verwaltungssenats“ durch die Wortfolge „des Landesverwaltungsgerichtes“ und in Abs. 1 die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
9. In § 25 Abs. 5 wird das Wort „elektronsicher“ durch das Wort „elektronischer“ ersetzt.
10. In § 26 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
11. § 28 Abs. 1 Z 1 bis 9 lautet:
„1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 187/2013;
2. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 139/2013;
3. Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013;
4. Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2013;
5. Einkommenssteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 156/2013;
6. Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2013;
7. Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013;
8. Geschlechtskrankheitengesetz, StGB Nr. 153/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001;
9. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013.“
12. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1, § 14 Z 1, § 15 Abs. 2, §§ 16 und 19 Abs. 4, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 46
Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 48 Abs. 6 entfällt.
2. In § 48 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 8“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.
3. § 52 lautet:
„§ 52
Art. 46 Verfahrensstellung der Gemeinden
In Bewilligungsverfahren nach § 5 lit. a bis g kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien zu (§ 8 AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (§ 23).“
4. In § 54 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „Berufung“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
5. In § 78 Abs. 1 lit. a bis d wird jeweils nach dem Begriff „Bescheiden“ die Wortfolge „und Entscheidungen“ eingefügt.
6. Die Überschrift des § 80 lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
7. Dem § 80 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 48 Abs. 7, §§ 52, 54 Abs. 2, § 78 Abs. 1, die Überschrift des § 80 und § 81 Abs. 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 48 Abs. 6.“
8. Dem § 81 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 48 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
Artikel 47
Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Art. 47
Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 46/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 lit. a wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
2. § 5 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.
3. § 10 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
4. § 11 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
5. § 12 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
6. In § 18 Abs. 1 wird vor dem Wort “Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
7. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 3 und 7, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995
Art. 48
Das Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSCHG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 44 entfällt.
2. Dem § 58 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes
Art. 49
Das Burgenländische Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 14d Abs. 5 erster Satz lautet:
„In begründeten Einzelfällen kann vom Erfordernis des Abs. 4 lit. f abgegangen werden und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrsaufkommens sowie der örtlichen Gegebenheiten eine entsprechende höhere oder niedrigere Anzahl von Stellplätzen vorgeschrieben werden.“
2. In § 14d Abs. 6 wird nach dem Wort „Bewilligungsverfahren“ die Wortfolge „der Landesregierung“ eingefügt.
3. In § 14e lit. a entfällt die Wortfolge „der Landesregierung“ .
4. In § 14e lit. b wird die Wortfolge „im Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ ersetzt.
5. In § 17 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.
6. § 17 Abs. 7 und 8 entfällt.
7. In § 17 Abs. 11 ist das Zitat „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71“ durch das Zitat „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010“ zu ersetzen.
8. § 27 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Die Entschädigung ist von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Anhörung wenigstens einer oder eines beeideten Sachverständigen durch Bescheid festzusetzen. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
(4) Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.“
9. Der bisherige Text des § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ ; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 14d Abs. 5 und 6, §§14e, 17 Abs. 6 und 11, § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 7 und 8.“
10. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 17 und 27 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
Artikel 50
Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995
Art. 50
Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Anerkennungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Anerkennungsentscheidung“ ersetzt.
2. In § 21 Abs. 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
3. Dem § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 4 sowie § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des Burgenländischen Sammlungsgesetzes
Art. 51
Das Burgenländische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 15/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird nach der Wortfolge „von Schulen“ die Wortfolge „sowie des Landesverwaltungsgerichtes“ eingefügt.
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Artikel 52
Änderung des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes
Art. 52
Das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 5 entfällt.
2. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Artikel 53
Änderung des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 71 „Beschwerdeverfahren“ .
2. § 4 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:
„3. es sich um Personen handelt, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 15a und 15b FPG oder gemäß den §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen, oder
4. es sich um Personen handelt, die über einen Aufenthaltstitel
a) „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG,
b) „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder
c) gemäß § 49 NAG
verfügen, oder“
3. In § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 4 und § 42 Abs. 2 wird jeweils das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden“ ersetzt.
4. In § 41 Abs. 4 und in § 42 Abs. 1 Z 3 wird jeweils das Wort „Bescheidauflagen“ durch das Wort „Auflagen“ ersetzt.
5. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das konkrete Ausmaß des zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel der oder des Hilfeempfangenden ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.“
6. In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 5“ durch die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 3“ ersetzt.
7. § 60 Abs. 2 lautet:
„(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.“
8. § 69a dritter Satz und vierter Satz lautet:
„Für den Fall, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegen die voraussichtliche Entscheidung rechtzeitig Einwände erhoben hat und die Behörde diesen nicht Rechnung trägt, steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister das Recht auf Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid zu. Dieser Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
9. § 70 Abs. 2 lautet:
„(2) Bescheide bedürfen stets der Schriftform.“
10. § 71 lautet:
„§ 71
Art. 53 Beschwerdeverfahren
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht nicht rechtswirksam abgegeben werden.
(2) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer einem von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Beschwerdeverfahren nach, so kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs § 64 Abs. 3 anwenden.“
11. § 72 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Über die Rückerstattung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung erlassen hat, mit Bescheid abzusprechen.“
12. In § 77 Abs. 1 Z 4 entfällt das Wort „bescheidmäßig“ .
13. In § 77 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
14. Dem § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 wird Folgendes festgelegt:
1. § 43 Abs. 1 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1, § 60 Abs. 2, §§ 69a, 70 Abs. 2, §§ 71, 72 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 81 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
15. § 81 Abs. 1 Z 1 bis 8 lautet:
„1. Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 107/2013;
2. Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013;
3. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013;
4. Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 144/2013;
5. Geschlechtskrankheitengesetz, StGB Nr. 152/1945, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 98/2001;
6. Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2013;
7. Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 468/2008;
8. Hausbetreuungsgesetz - HBeG, BGBl. I Nr. 33/2007 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 57/2008.
Artikel 54
Änderung des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes
Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge „mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift“ durch die Wortfolge „mit der von einem ordentlichen Gericht oder notariell beglaubigten Unterschrift“ ersetzt.
2. In § 20 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Der Auflösungsbescheid“ durch die Wortfolge „Die Entscheidung über die Auflösung“ ersetzt.
3. In § 20 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „dieses Bescheides“ durch die Wortfolge „der Entscheidung über die Auflösung“ ersetzt.
4. Dem § 26 wird folgender § 27 angefügt:
„§ 27
Art. 54 Inkrafttreten
§ 6 Abs. 4 und § 20 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 55
Änderung des Burgenländischen Straßengesetzes 2005
Das Burgenländische Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 70/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954“ durch die Wortfolge „des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG“ ersetzt.
2. § 25 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
3. In § 30 Abs. 1, 2 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954“ durch die Wortfolge „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG“ ersetzt.
4. In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Enteignungsbescheid“ durch die Wortfolge „Die Enteignungsentscheidung“ ersetzt.
5. § 30 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung und die Höhe der Entschädigung ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Landesgesetz kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“
6. In § 30 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides“ durch die Wortfolge „Der Vollzug der rechtskräftigen Enteignungsentscheidung“ ersetzt.
7. In § 31 Abs. 1 erster und dritter Satz wird jeweils die Wortfolge „des Enteignungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Enteignungsentscheidung“ ersetzt.
8. In § 31 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bescheid“ durch die Wortfolge „Die Entscheidung“ ersetzt. Der Klammerausdruck „(§ 5 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954)“ wird durch den Klammerausdruck „(Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG)“ ersetzt. Im letzten Satz wird die Wortfolge „des Rückübereignungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Rückübereignungsentscheidung“ ersetzt.
9. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Rückübereignungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Rückübereignungsentscheidung“ ersetzt.
10. In § 38 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
„4. das Landesverwaltungsgericht.“
11. In § 41 Abs. 1 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
12. In § 42 Abs. 6 wird die Jahreszahl „2004“ durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt.
13. Die Überschrift zu § 43 lautet:
Art. 55 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Verweisungen“
14. § 43 Abs. 3 lautet:
„(3) Sofern auf Bundesgesetze verwiesen wird, gelten diese in folgender Fassung:
a) Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 39/2013;
b) Bundesstraßengesetz 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2013;
c) Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;
d) Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2013;
e) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.“
15. Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 8 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 5, § 31 Abs. 1 bis 3, § 38 Z 3 und 4, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 6, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 56
Änderung des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008
Das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2011, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21 „Behörde“ .
2. In § 15 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „der Bescheid“ durch die Wortfolge „das Verbot“ ersetzt.
3. In § 15 Abs. 3 und 5 entfällt jeweils das Wort „erstinstanzlichen“ .
4. In § 15 Abs. 4 wird das Wort „Berufungen“ durch die Wortfolge „Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
5. In § 18 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „von einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.
6. Die Überschrift zu § 21 lautet:
Art. 56 „Behörde“
7. § 21 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
8. In § 23 Abs. 2 wird die Wortfolge „und Bescheide“ durch die Wortfolge „, Bescheide und Erkenntnisse“ ersetzt.
9. In § 23 Abs. 3 wird das Wort „Bescheide“ durch die Wortfolge „Bescheide, Erkenntnisse“ ersetzt.
10. In § 27 Abs. 1 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
11. In § 27 Abs. 1 Z 24 wird die Wortfolge „oder Bescheiden“ durch die Wortfolge „, Bescheiden oder Erkenntnissen“ ersetzt.
12. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 3, die Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 57
Änderung des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992
Art. 57
Das Burgenländische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 36/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 10 entfällt.
2. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 27 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Artikel 58
Änderung des Burgenländischen Umwelthaftungsgesetzes
Art. 58
Das Burgenländische Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG, LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „administrativen Rechtsmittelverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
3. § 8 Abs. 7 lautet:
„(7) Das Land hat in behördlichen Verfahren betreffend die Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung und ist berechtigt, gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
4. § 13 entfällt.
5. In § 14 Abs. 4 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden“ ersetzt.
6. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 7 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13.“
Artikel 59
Änderung des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes
Das Burgenländische Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2010, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 20 folgender Eintrag eingefügt:
2. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinne des § 1 Abs. 1 obliegt dem Landesverwaltungsgericht. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf einstweilige Verfügung handelt, durch Senate.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig. Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.“
3. In § 2 Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 3, § 16 Abs. 2 bis 4 und 7, § 17 Abs. 2, §§ 18a, 19 Abs. 3 und § 23 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, §§ 16a, 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Der Unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „Das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
5. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit Bescheid“ durch die Wortfolge „mit Erkenntnis“ ersetzt.
6. In § 12 Abs. 1 letzter Satz und § 16 Abs. 5 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „der behördlichen Entscheidung“ durch die Wortfolge „der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.
7. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „ein Bescheid“ durch die Wortfolge „eine Entscheidung“ ersetzt.
8. In § 12 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „des Unabhängigen Verwaltungssenats“ durch die Wortfolge „des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.
9. In § 17 Abs. 1, §§ 18a, 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „dem Unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
10. In § 18 Abs. 2, 3, 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „den Unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
11. In § 19 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „einen sonstigen verfahrensrechtlichen Bescheid“ durch die Wortfolge „einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss“ ersetzt.
12. In § 20 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „eines mündlich verkündeten Bescheids“ durch die Wortfolge „einer mündlich verkündeten Entscheidung“ ersetzt.
13. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Art. 59 Anzuwendendes Verfahrensrecht
Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.“
14. § 22 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Höhe der Gebühr ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrags oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für die Antragstellerin oder den Antragsteller verbunden ist. Auf die Höhe der für die entsprechenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Gebühren, den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand des Landesverwaltungsgerichtes und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin oder den Antragsteller hat die Landesregierung Bedacht zu nehmen.“
15. In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Bescheides“ durch die Wortfolge „einer Entscheidung“ ersetzt.
16. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 bis 6, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 4, § 16 Abs. 1 bis 8, §§ 16a, 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, §§ 18a, 19 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 und 3, §§ 20a, 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, 2 und 4 und § 25 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 60
Änderung des Burgenländischen Volksabstimmungsgesetzes
Art. 60
Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LBGl. Nr. 44/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
2. In § 23 wird nach der Wortfolge „keine von den“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
3. Der bisherige Text des § 25 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 11 Abs. 3 und § 23 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 61
Änderung des Burgenländischen Volksbefragungsgesetzes
Art. 61
Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
2. In § 21 wird nach der Wortfolge „keine von den“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
3. Der bisherige Text des § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 9 Abs. 3 und § 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Artikel 62
Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes
Das Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 7 lautet:
„§ 7
Art. 62 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 6 Abs. 5 können die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die von der Entscheidung betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat der Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde innerhalb von zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an sie oder ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.“
2. In § 9 erster Satz wird die Wortfolge „Einspruch- und Berufungsverfahren“ durch das Wort „Einspruchsverfahren“ ersetzt; im zweiten Satz entfällt nach dem Wort „Einsprüche“ die Wortfolge „und Berufungen“ .
3. Der bisherige Text des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) §§ 7 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 63
Änderung des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005
Art. 63
Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 5 wird das Wort „Bescheid“ durch das Wort „Entscheidung“ ersetzt.
2. Dem § 59 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 64
Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003 (Verfassungsbestimmung)
Art. 64
Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 82 „(entfallen)“ .
2. In § 56 Abs. 2 Z 9 entfällt die Wortfolge „, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG) zum Gegenstand hat“ .
3. In § 56 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „- vorbehaltlich der Vorstellung nach § 82 sowie der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 2 B-VG) -“ .
4. In § 56 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen“ .
5. § 81 Abs. 3 entfällt.
6. § 81 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 58) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
7. § 82 entfällt.
8. § 89 Abs. 3 entfällt.
9. In § 92 Abs. 2 wird die Wortfolge „den §§ 82 und 89“ durch das Zitat „§ 89“ ersetzt.
10. Der bisherige Text des § 96 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 56 Abs. 2 bis 4 und § 81 Abs. 4 in der Fassung des Art. 64 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 81 Abs. 3, §§ 82 und 89 Abs. 3.“
Artikel 65
Änderung des Feldschutzgesetzes
Das Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
2. Die Überschrift zu § 13 lautet:
Art. 65 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
3. In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 12 Abs. 1 und die Überschrift zu § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des Fischereigesetzes
Art. 66
Das Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „bei Gericht“ durch die Wortfolge „oder das rechtskräftige Erkenntnis bei einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 letzter Satz, § 17 Abs. 8 und § 68 Abs. 1 zweiter Satz entfällt jeweils die Wortfolge „mit Ausschluss des Rechtsweges“ .
3. In § 43 Abs. 4 entfällt das Wort „endgiltig“ .
4. § 71 entfällt.
5. Dem § 75 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 4 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 8, § 43 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 71.“
Artikel 67
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.“
2. In § 16b Abs. 8 wird nach dem Klammerzitat „(UVP-G 2000),“ die Wortfolge „BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 95/2013,“ eingefügt.
3. In § 16b Abs. 9 wird die Wortfolge „, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „sowie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
4. In § 16b Abs. 10 zweiter Satz wird die Wortfolge „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.
5. § 20 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die Abfindungsansprüche von Miteigentümerinnen und Miteigentümern sind im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einer Miteigentümerin oder einem Miteigentümer beantragt wird.“
6. In § 26 Abs. 1 Einleitungssatz wird das Wort „Berufungsrechtes“ durch das Wort “Beschwerderechtes“ ersetzt.
7. § 27b Abs. 1 lautet:
„(1) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann die Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.“
8. § 30 Abs. 2 entfällt.
9. In § 88 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Agrarbehörden sind“ durch die Wortfolge „Die Agrarbehörde ist“ ersetzt.
10. In § 88 Abs. 3 wird die Wortfolge „haben die Agrarbehörden“ durch die Wortfolge „hat die Agrarbehörde“ ersetzt.
11. In § 88 Abs. 4 Einleitungssatz und Abs. 4 lit. d wird jeweils das Wort „Agrarbehörden“ durch das Wort „Agrarbehörde“ ersetzt.
12. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
„Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Art. 67 § 88a
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
13. In § 95 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Gerichte“ durch die Wortfolge „vom Grundbuchsgericht“ ersetzt.
14. In § 98 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Gericht“ durch das Wort „Grundbuchsgericht“ ersetzt.
15. In § 99 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „ordentliche Gericht“ ersetzt.
16. In § 100 Abs. 1 wird das Wort „Gerichten“ durch die Wortfolge „ordentlichen Gerichten“ ersetzt.
17. In § 100 Abs. 4 wird die Wortfolge „auf Grund von Berufungen“ durch die Wortfolge „aufgrund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
18. In § 100 Abs. 5 wird das Wort „Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
19. Nach § 108 wird folgender § 109 angefügt:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Art. 67 § 109
§ 14 Abs. 3, § 16b Abs. 8 bis 10, § 20 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 27b Abs. 1, § 88 Abs. 2 bis 4, §§ 88a, 95 Abs. 3, § 98 Abs. 1 und 2, §§ 99 und 100 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 30 Abs. 2.“
Artikel 68
Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971
Art. 68
Das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
2. § 16a letzter Satz entfällt.
3. In § 17 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Satzpunkt ersetzt und es entfällt die Z 3.
4. § 28 entfällt.
5. In § 41 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Satzpunkt ersetzt und es entfällt die Z 3.
6. Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 12 Abs. 3, §§ 16a, 17 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28.“
Artikel 69
Änderung des Gemeindesanitätsgesetzes 1971
Art. 69
Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 34 entfällt.
2. In der Überschrift zu § 35 entfällt die Wortfolge „und Disziplinaroberkommission“ .
3. § 35 Abs. 2 entfällt und in Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und der Disziplinaroberkommission“ .
4. In § 37 Abs. 3 letzter Satz und in § 38 Abs. 3 letzter Satz wird jeweils nach dem Wort „Verwaltungswege“ die Wortfolge „nach dem VVG“ eingefügt und es entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 Z. 3 VVG)“ .
5. § 43 entfällt.
6. Dem § 47 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 35, § 37 Abs. 3 und § 38 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen §§ 34 und 43.“
Artikel 70
Änderung der Gemeindewahlordnung 1992
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.
2. § 25 lautet:
„§ 25
Art. 70 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen.
(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
3. In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
4. § 84 Abs 2 entfällt.
5. § 109 Abs. 2 lautet:
„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“
6. Dem § 110 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 21 Abs. 3, §§ 25, 27 Abs. 1, § 109 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 84 Abs. 2.“
Artikel 71
Änderung des Gesetzes betreffend die Einrichtung von Agrarbehörden
Das Gesetz betreffend die Einrichtung von Agrarbehörden, LGBl. Nr. 10/1949, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
2. § 2 lautet:
Art. 71 „§ 2
Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Bodenreform steht für alle Verwaltungsbezirke des Landes Burgenland dem Amt der Landesregierung zu, bei dem diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde” zusammengefasst werden.”
3. In § 3 erster Satz wird die Wortfolge „Amt der burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz“ durch die Wortfolge „Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde” ersetzt.
4. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Änderung des Titels des Gesetzes, §§ 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 3 entfällt.
2. In § 28 Abs. 4 wird das Zitat „§ 17 Abs. 8 und 10“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 9 bis 11“ ersetzt.
3. § 30 zweiter Satz lautet:
„Sie hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
4. In § 38 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
5. Dem § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
6. Nach § 39 wird folgender § 40 angefügt:
„§ 40
Art. 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 28 Abs. 4, §§ 30, 38 und 39 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28 Abs. 3.“
Artikel 73
Änderung des Gesetzes über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland
Das Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl. Nr. 73/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 36 lautet:
„§ 36
Art. 73 Beschwerde
Wer durch den Bescheid des Vorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
2. In § 37 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
3. Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 36 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft
Art. 74
Das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
2. In § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
3. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 75
Änderung des Gesetzes über die burgenländischen Landessymbole
Art. 75
Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, in der Fassung des Geetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Im Bescheid“ durch die Wortfolge „In der Verleihungsentscheidung“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Im Verleihungsbescheid“ durch die Wortfolge „In diesem“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Verleihungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Verleihungsentscheidung“ ersetzt.
4. In § 13 Z 2 entfällt das Wort „bescheidmäßig“ .
5. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 13 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 76
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
Das Gesetz über Maßnahmen des Landes zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, LGBl. Nr. 28/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „und Bescheiden“ durch die Wortfolge „, Bescheiden und Entscheidungen“ ersetzt.
3. § 10 lautet:
„§ 10
Art. 76 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 77
Änderung des Katastrophenhilfegesetzes
Art. 77
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
2. §26 Abs. 2 lautet:
„(2) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Anforderung einer Liegenschaft kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
3. § 29 Abs. 3 lautet:
„(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Land anzumelden. Sofern über die begehrte Entschädigung dem Grunde oder der Höhe nach innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Höhe der Entschädigung mit Bescheid nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, festzusetzen.“
4. In § 35 Abs. 1 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
5. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 78
Änderung der Landtagswahlordnung 1995
Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.
2. § 29 lautet:
„§ 29
Art. 78 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.
(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie § 28 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
3. In § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
4. § 94 Abs 2 lautet:
„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“
5. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 25 Abs. 3, §§ 29, 31 Abs. 1 und § 94 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 79
Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993
Art. 79
Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, LGBl. Nr. 51/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Abs. 1 erster Satz entfällt.
2. In § 25 Abs. 5 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.
3. § 34 Abs. 2 lautet.
„(2) § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 80
Änderung des Landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949
Das Landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4/1949 (Wiederverlautbarung), in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 2 vierter Satz entfällt die Wortfolge „I. Instanz“ .
2. In § 11 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „I. Instanz“ .
3. § 11 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
4. § 19 lautet:
„Behörden und Verfahren
Art. 80 § 19
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde berufen.
(2) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“
5. In § 23 Abs. 3 wird das Wort „Gericht“ durch die Wortfolge „bei einem ordentlichen Gericht“ ersetzt.
6. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „gerichtlich“ durch das Wort „strafgerichtlich“ ersetzt und die Wortfolge „erster Instanz“ entfällt.
7. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:
„Inkrafttreten
Art. 80 § 26
§ 11 Abs. 2 und 3, §§ 19, 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 81
Änderung des Ruster Stadtrechts 2003 (Verfassungsbestimmung)
Art. 81
Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 81 „(entfallen)“ .
2. In § 55 Abs. 2 Z 9 entfällt die Wortfolge „, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), zum Gegenstand hat“ .
3. In § 55 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „- vorbehaltlich der Vorstellung nach § 81 sowie der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 2 B-VG) -“ .
4. In § 55 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen“ .
5. § 80 Abs. 3 entfällt.
6. § 80 Abs. 4 lautet:
„(4) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 57) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“
7. § 81 entfällt.
8. § 88 Abs. 3 entfällt.
9. In § 91 Abs. 2 wird die Wortfolge „den §§ 81 und 88“ durch das Zitat „§ 88“ ersetzt.
10. Der bisherige Text des § 95 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 55 Abs. 2 bis 4, § 80 Abs. 4 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Art. 81 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 80 Abs. 3, §§ 81 und 88 Abs. 3.“
Artikel 82
Änderung des Standesbeamten-Prüfungsgesetzes
Das Standesbeamten-Prüfungsgesetz, LGBl. Nr. 69/1991, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
2. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7
Art. 82 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/1991 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“