Das Burgenländische Datenschutzgesetz - Bgld. DSG, LGBl. Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu §§ 24 bis 26, 29 und 40:
2. § 3 Z 15 lautet:
„15. „Datenschutzbehörde“: die nach dem 7. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, eingerichtete Datenschutzbehörde;“
3. In § 7 Abs. 4 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 und 6, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 1 Z 2, Abs. 5 und 7, § 20 Abs. 2 und 6, § 21 Abs. 8, der Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1, 2, 4 bis 6, der Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 3 und 4, der Überschrift des § 29, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 31 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 2 Z 2 und 3, § 35 Abs. 2 und § 36 wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.
5. In § 21 Abs. 8 wird vor dem Wort „Gerichts“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
6. In § 24 Abs. 5 wird vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
7. In § 24 Abs. 6 Z 3 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
8. In § 25 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Gerichtsbarkeit“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
9. In der Überschrift des § 26 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
10. In § 26 Abs. 5 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
11. § 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeberinnen und Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in denen ihnen gemäß § 12 Abs. 3 oder § 16 Abs. 8 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt wurde, ihnen kommt weiters das Recht zu, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
12. In § 34 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Bescheid“ die Wortfolge „oder einer rechtskräftigen Entscheidung“ eingefügt.
13. In § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
14. Nach § 39 wird folgender § 40 angefügt:
Das Inhaltsverzeichnis, §§ 3, 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1 und 6, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 1, 5 und 7, § 20 Abs. 2 und 6, § 21 Abs. 8, die Überschrift des § 24, § 24 Abs. 1, 2, 4 bis 6, die Überschrift des § 25, § 25 Abs. 1 bis 3, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 3 und 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2 und § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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