Das Burgenländische Forstausführungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.“
2. § 7 Abs. 6 und 7 entfällt.
3. § 17 Abs. 5 letzter Satz entfällt.
4. § 17 Abs. 6 entfällt.
5. In § 18 Abs. 2 wird das Zitat „§ 17 Abs. 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 4, 5 und 7“ ersetzt.
6. In § 23 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
7. Nach § 23 werden folgende §§ 24 und 25 angefügt:
Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 7 und 17 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
§ 7 Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 6 und 7 sowie § 17 Abs. 6.“
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