Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel - NPG 1992, LGBl. Nr. 28/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 3 entfällt.
2. In § 28 Abs. 4 wird das Zitat „§ 17 Abs. 8 und 10“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 9 bis 11“ ersetzt.
3. § 30 zweiter Satz lautet:
„Sie hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
4. In § 38 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
5. Dem § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 28 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“
6. Nach § 39 wird folgender § 40 angefügt:
§ 28 Abs. 4, §§ 30, 38 und 39 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28 Abs. 3.“
Rückverweise
Keine Verweise gefunden