Das Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 2 lautet:
„(2) In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ist gegen die Entscheidungen des Verbandsobmannes Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.“
2. § 22 lautet:
Wer durch einen Bescheid des Verbandsvorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist beim Gemeindeverband einzubringen.“
3. Dem § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 19 Abs. 2 und § 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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