Art. 39 „Sachlich in Betracht kommene Oberbehörde“
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Das Burgenländische Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 - Bgld. LDHG, LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2006, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 7 lautet:
2. § 7 Abs. 1 und 2 entfällt.
3. In § 7 Abs. 3 entfällt die Absatzbezeichnung „(3)“ .
4. §§ 10, 11, 14 und 15 entfallen.
5. § 16 Abs. 1 bis 3 entfällt.
6. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 7 samt Überschrift in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 7 Abs. 1 und 2, §§ 10, 11, 14 und 15 sowie § 16 Abs. 1 bis 3.“
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