Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bewilligungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Errichtungsbewilligung“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „im Bescheid“ durch die Wortfolge „in der Errichtungsbewilligung“ ersetzt.
3. In § 14 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 4 und in § 16 Abs. 2 Z 8 wird jeweils das Wort „Bescheidauflagen“ durch das Wort „Bewilligungsauflagen“ ersetzt.
4. In § 16 Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
5. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:
§ 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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