Das Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ durch die Wortfolge „Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit schriftlichem Bescheid“ durch das Wort „schriftlich“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Bewilligung“ ersetzt.
4. In § 10 erster Satz wird die Wortfolge „im Bescheid“ durch die Wortfolge „in der Bewilligung“ und das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
5. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Bescheiden“ durch das Wort „Bewilligungen“ ersetzt.
6. § 27 lautet:
(1) In der Entscheidung, mit der die Errichtung (Änderung) des Mobilheimplatzes bewilligt wird, sind die zur Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(2) Der für den Bewilligungswerber bestimmten Bewilligung ist der Aufstellplan, der dem Verfahren zugrunde lag, anzuschließen; der Aufstellplan bildet einen Bestandteil der Bewilligung.“
7. In § 29 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „des Bescheides“ durch die Wortfolge „der Bewilligung“ ersetzt.
8. Nach § 31 wird folgender § 32 angefügt:
§ 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, §§ 10, 15 Abs. 1, §§ 27 und 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Rückverweise
Keine Verweise gefunden