Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des A S, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2026, W232 2336090-1/11E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein im Jahr 1999 geborener iranischer Staatsangehöriger, stellte am 5. November 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 2. Februar 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag, ohne dass zuvor das Asylverfahren zugelassen worden war, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Ungarn nach der Dublin III-Verordnung zuständig sei, erließ gegen den Revisionswerber eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass „demzufolge“ die Abschiebung des Revisionswerbers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 41 erster Satz VwGG der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und Z 3 VwGG), das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren jedenfalls entzogen (vgl. etwa VwGH 1.7.2025, Ra 2024/20/0655, mwN).
8 Das seine gesundheitlichen und familiären Entwicklungen nach dem 24. April 2026 betreffende Vorbringen des Revisionswerbers, mit dem auf Ereignisse abgestellt wird, die nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses stattgefunden haben, ist gemäß § 41 VwGG als im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung anzusehen. Mit einem Vorbringen, das unter das Neuerungsverbot fällt, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht begründet werden (vgl. etwa VwGH 29.4.2026, Ra 2026/20/0180, mwN).
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im „Dublin-System“ vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. In der Judikatur wurde festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine-unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG-revisible Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH, 21.6.2023, Ra 2023/20/0229, mwN).
10 Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts-und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH, 21.6.2023, Ra 2023/20/0229; 16.12.2024, Ra 2024/20/0723, je mwN).
12 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, mwN).
13 Der Revisionswerber bringt unter Hinweis auf eine geringe Anerkennungsquote von Asylwerbern in Ungarn sowie die fehlende Möglichkeit, einer Beschwerde im ungarischen Asylverfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vor, dass das Bundesverwaltungsgericht „in nicht nachvollziehbarer Weise begründet“, warum es davon ausgegangen sei, dass in Ungarn keine systemischen Mängel im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorlägen.
14 Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zu Ungarn zugrunde gelegt und sich sowohl mit dem Zugang des Revisionswerbers zum Asylverfahren, den Aufnahmebedingungen betreffend Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung sowie der vom Revisionswerber vorgebrachten persönlichen Bedrohung in Ungarn ebenso auseinandergesetzt wie mit dessen gesundheitlicher Situation. Im Besonderen hat es sich auch mit der psychischen Erkrankung des Revisionswerbers und dem von ihm verübten Selbstmordversuch in aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt (vgl. dazu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, VwGH 27.11.2025, Ra 2024/14/0515; ferner ausführlich zu den Leitlinien der Prüfung, wann im Fall von Erkrankungen eines Fremden davon auszugehen ist, dass seine Außerlandesbringung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen werde, etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659, jeweils mwN).
15 Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre oder sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, ob dem Revisionswerber in Ungarn eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohte, in ihrer Gesamtheit als unschlüssig darstellten. Insbesondere ist den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall Gründe ins Treffen geführt worden wären, die fallbezogen geeignet gewesen wären, die Sicherheitsvermutung in Bezug auf Ungarn zu widerlegen (vgl. zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausführlich VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union).
16 Der Revisionswerber rügt zudem eine mangelnde Auseinandersetzung mit seinem Privat-und Familienleben im Rahmen der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.
17 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. VwGH 19.3.2025, Ra 2024/14/0721 bis 0723; 9.3.2026, Ra 2025/20/0732, jeweils mwN).
18 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich-anders als in der Revision behauptet-im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie unter Bezugnahme auf diese Erwägungen auch im Zusammenhang mit der Anordnung der Außerlandesbringung mit dem Vorbringen des (volljährigen) Revisionswerbers zu bestehenden Bindungen zu den in der Revision erwähnten in Österreich aufhältigen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) hinreichend auseinandergesetzt.
19 Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
20 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch die unterlassene Vernehmung seiner Eltern und seines Bruders rügt, macht er damit einen Verfahrensfehler geltend. Werden Verfahrensfehler als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, muss schon in der abgesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision deren Relevanz dargetan werden (vgl. etwa VwGH 21.1.2026, Ra 2025/20/0393, mwN).
21 Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist dazu in der Revision konkret darzulegen, was die betreffende Person im Fall ihrer Vernehmung hätte aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0305, mwN). Diesen Anforderungen wird der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht gerecht.
22 Weiters beanstandet der Revisionswerber ohne nähere Begründung das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Dass das Bundesverwaltungsgericht von den zu den hier maßgeblichen Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-Verfahrensgesetz vom Verwaltungsgerichtshof für deren Anwendung aufgestellten Leitlinien (vgl. dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072) abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf.
23 In der Revision wird sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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