Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder, und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des Y A, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2026, W261 2289848 1/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der aus Syrien stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. Februar 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen (auf schriftlichem Weg erlassenen) Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Eine Ausfertigung dieses (nicht mündlich verkündeten, sondern) schriftlich erlassenen Erkenntnisses wurde den vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten zufolge dem Revisionswerber durch Übersendung an seine Vertreterin (der BBU GmbH) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 21 Abs. 8 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz am 20. Februar 2026 rechtswirksam zugestellt (in der Revision wird als Datum der Zustellung irrtümlich der 19. Februar 2026 angeführt, wobei es sich dabei nach dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichts erliegenden Zustellprotokoll um jenen Tag handelte, an dem die vom Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelte Ausfertigung seiner Erledigung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangte). Die Übersendung einer Ausfertigung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde im Weg der elektronischen Zustellung nach § 35 Zustellgesetz (ZustG) vorgenommen, wobei die Zustellung noch am 19. Februar 2026 gemäß § 35 Abs. 5 ZustG rechtsgültig bewirkt wurde.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 In der Begründung für die Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es davon ausgehe, dass der internationale Flugverkehr nach Damaskus funktioniere und dem Revisionswerber die sichere Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sei. Die Sicherheitslage habe sich aber „inzwischen“ stark verschlechtert. Am 28. Februar 2026 habe ein bewaffneter Konflikt zwischen den USA und Israel gegen den Iran begonnen, der sich zu einem „richtigen“ Krieg entwickelt habe und der immer noch andauere. Der internationale Flugverkehr im Nahen Osten funktioniere nicht mehr. Der Revisionswerber könne „aufgrund des tobenden Irankrieges“ nicht sicher nach Syrien zurückkehren. Es fehle zudem Rechtsprechung zu jener Sachlage, nach der unmittelbar nach Erlassung eines Erkenntnisses (des Bundesverwaltungsgerichts) eine sichere Heimreise nicht mehr möglich sei. Es sei im gesamten Nahen Osten und somit auch in Syrien „derzeit“ aufgrund des Krieges mit dem Iran und der Auswirkungen des Krieges sehr unsicher und es lägen starke negative wirtschaftliche Auswirkungen vor. Der Revisionswerber werde in Syrien sohin in eine ausweglose Situation geraten. Er werde insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Folgen des Irankrieges im Herkunftsstaat Gefahr laufen, seine Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung sowie Krankenversorgung im Fall einer Erkrankung nicht befriedigen zu können. Es bestehe die reale Gefahr, dass es ihm nicht möglich sein werde, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten und seine Lebensgrundlage zu erwirtschaften.
9 Der Revisionswerber bezieht sich in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision (allein) auf Ereignisse, die nach dem 28. Februar 2026 stattgefunden haben und somit erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eingetreten sind.
10 Gemäß § 41 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und Z 3 VwGG), das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2 VwGG) zu überprüfen. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren jedenfalls entzogen (vgl. etwa VwGH 1.7.2025, Ra 2024/20/0655, mwN).
11 Das Vorbringen des Revisionswerbers, mit dem auf Ereignisse abgestellt wird, die nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses stattgefunden haben, ist gemäß § 41 VwGG als im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung anzusehen. Mit einem Vorbringen, das unter das Neuerungsverbot fällt, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht begründet werden (vgl. etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0108; 24.11.2022, Ra 2022/20/0145, jeweils mwN).
12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2026
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