Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des J A, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. November 2025, W236 14365703/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber ist russischer Staatsangehöriger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11. Februar 2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 1. Juli 2013 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen.
3Mit Erkenntnis vom 6. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, soweit sich diese gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gerichtet hatte, ab. Im Übrigen behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2013 und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
4Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0187, zurück.
5Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Revisionswerber mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die russische Föderation zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.
6 Nachdem der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war, wurde er am 7. März 2019 in Schubhaft genommen und am 22. März 2019 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
7 Der Revisionswerber reiste im Jänner 2023 neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und begab sich wenige Tage später nach Deutschland. Nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet stellte der Revisionswerber am 21. Jänner 2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund des Ukraine Krieges die Einziehung zum Militärdienst drohe und er nicht zur Musterung erschienen sei.
8Mit Bescheid vom 10. April 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Dem Revisionswerber wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, es würde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
9 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
13 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung keine aktuellen Länderberichte zu Grunde gelegt und seine Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts verletzt, weil es den Revisionswerber nicht umfassender zu seinen Fluchtgründen befragt habe.
14 Damit macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend. Werden solche als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung für die Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 14.1.2026, Ra 2025/20/0623).
15 Diesen Anforderungen wird der Revisionswerber mit der pauschalen Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung keine detaillierten Fragen zu einer möglichen „zwangsweisen Rekrutierung zum Militärdienst und dem Einsatz im Krieg in der Ukraine gestellt“, nicht gerecht. Er legt nicht einmal ansatzweise dar, welche weiteren Fragen das Bundesverwaltungsgericht, das den Revisionswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung ohnehin zu seinem Fluchtvorbringen befragt hat, an ihn hätte richten sollen. Auch der im Zuge der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Revisionswerbers hat keine ergänzenden Fragen zu den Gründen für die behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat des Revisionswerbers gestellt. Im Übrigen legte das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Behauptung des Revisionswerbers seinen Feststellungen das im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Grunde. Dieses enthält unter anderem ausführliche Informationen über den Wehrdienst und die Rekrutierungspraxis im Herkunftsstaat des Revisionswerbers und bildet auch die Situation von Personen, die die Ableistung des Wehrdienstes verweigern, umfassend ab. Inwiefern die im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Länderinformationen nicht die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufgewiesen hätten und anhand welcher sonstiger Länderinformationen das Bundesverwaltungsgericht zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.
16Soweit sich der Revisionswerber in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund derer seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit versagt wurde, wendet, und vorbringt, es mangle an Feststellungen zu subjektiven Nachfluchtgründen des Revisionswerbers, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN).
17 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und dessen Glaubwürdigkeit verschaffen konnte. In der angefochtenen Entscheidung zeigt es in nicht unschlüssiger Weise mehrere Widersprüche auf, die gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers sprechen. Überdies weist das Bundesverwaltungsgericht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen auch nachvollziehbar darauf hin, dass das Vorbringen des Revisionswerbers keinen Rückhalt in den herangezogenen Länderberichten finde. Schließlich setzt es sich auch mit den vom Revisionswerber vorgelegten Dokumenten auseinander und führt in diesem Zusammenhang aus, dass den vom Revisionswerber vorgelegten Dokumenten schon deshalb kein Glauben zu schenken sei, weil der Revisionswerber nur ausgewählte, nicht relevante Dokumentenseiten vorgelegt habe. Den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Revisionswerber, der seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte, mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegen. Folglich ist aber auch dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision, soweit dieses von der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Angaben ausgeht, und anhand dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Revisionswerber geprüft wissen möchte, der Boden entzogen. Im Hinblick auf welche subjektiven Nachfluchtgründe das Bundesverwaltungsgericht weitere Feststellungen hätte treffen sollen, lässt der Revisionswerber gänzlich offen.
18Soweit sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Sache nach auch gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG ist (vgl. VwGH 26.11.2025, Ra 2025/20/0556, mwN).
19Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFAVG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004, mwN).
20 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat bei seinen Erwägungen die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet, die von ihm gesetzten Integrationsschritte, die Situation sowie die nach wie vor bestehenden Bindungen des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat berücksichtigt und sich im Besonderen mit der familiären Bindung des Revisionswerbers zu seiner im Bundesgebiet lebenden und über einen Aufenthaltstitel „DaueraufenthaltEU“ verfügenden Ehefrau, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schwanger war, ausführlich auseinandergesetzt. Dass ihm bei der Gewichtung dieser Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt (vgl. zur Beendigung des Aufenthaltes von Familienangehörigen von dauerhaft Aufenthaltsberechtigten bei Überwiegen des öffentlichen Interesses etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN).
21 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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