Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revisionen 1. der M S, und 2. des H S, beide vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 6. Mai 2026, 1. W116 2222767-2/16E und 2. W116 2232919-2/14E, jeweils betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet. Sie sind sowohl syrische als auch armenische Staatsangehörige. Die Erstrevisionswerberin stellte am 4. Februar 2019 und der Zweitrevisionswerber am 2. März 2020, jeweils nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, wobei sie lediglich angaben, aus Syrien zu stammen. Mit den im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. August 2019 und 12. Juni 2020 wurde der Erstrevisionswerberin und dem Zweitrevisionswerber der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 6. Juni 2025 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Die Behörde ging davon aus, die revisionswerbenden Parteien hätten sich den Status von subsidiär Schutzberechtigten erschlichen, indem sie wissentlich verschwiegen hätten, dass sie auch armenische Staatsangehörige seien.
3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die von den revisionswerbenden Parteien dagegen erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision jeweils für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass die revisionswerbenden Parteien syrische Staatsangehörige seien, die seit spätestens 2009 auch über die armenische Staatsangehörigkeit verfügt hätten. Sie hätten im Rahmen ihres Antrags auf internationalen Schutz angegeben, syrische Staatsangehörige zu sein und auch in weiteren Asylverfahren wissentlich verschwiegen, dass sie auch armenische Staatsangehörige seien und sogar über armenische Reisepässe verfügten, um im Asylverfahren Vorteile zu erlangen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revisionen der Sache nach gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes und machen darüber hinaus Verfahrensmängel geltend.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat oder maßgebliche Angaben unterlassen hat und der so festgestellte Sachverhalt dann der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, sofern die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Erhebungen durchzuführen. Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel anhaften (vgl. VwGH 17.11.2025, Ra 2025/20/0506, mwN).
9 Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0353 bis 0355, mwN).
10 Die Frage, ob im konkreten Fall sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für ein „Erschleichen“ im Sinn von § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vorliegen, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen ist (vgl. erneut VwGH Ra 2025/20/0506, mwN).
11 Eine solche Darstellung lassen die Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen vermissen.
12 Mit ihren lediglich pauschalen und ohne auf die Ausführungen in den angefochtenen Erkenntnissen eingehenden Vorbringen vermögen die revisionswerbenden Parteien weder darzulegen, dass dem Verwaltungsgericht ein Ermittlungsmangel unterlaufen ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer Relevanzdarstellung bei Geltendmachung von Verfahrensfehlern VwGH 22.1.2026, Ra 2026/20/0019, mwN), noch dass das Bundesverwaltungsgericht eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen hat (zum im Revisionsverfahren anzulegenden Maßstab bei der Überprüfung der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 8.6.2026, Ra 2026/20/0309, mwN).
13 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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