Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision der H M, geboren am 20. Dezember 1990, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025, W196 2278555 1/16E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 9. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie im Wesentlichen mit erfolgter und drohender neuerlicher Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung begründete.
2 Mit Bescheid vom 23. August 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3 Mit Erkenntnis vom 15. Februar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der dieses mit Erkenntnis vom 5. Juni 2025, E 448/2025 14, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob.
5 Mit (Ersatz )Erkenntnis vom 29. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin erneut als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen die amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen, weil Feststellungen zu der Frage, ob bei der Revisionswerberin bereits Zwangsverheiratungen erfolgt seien und ihr eine weitere Zwangsverheiratung drohe, fehlten. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht unzureichende Ermittlungen zu der in Somalia tatsächlich drohenden auch die Revisionswerberin betreffenden Gefahr mehrfacher Genitalverstümmelungen durchgeführt und es liege mangels Auseinandersetzung mit dieser Gefährdung ein Begründungsmangel vor.
10 Werden Verfahrensmängel wie hier Ermittlungs , Feststellungs und Begründungsmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 22.9.2025, Ra 2025/20/0433, mwN). In der Revision werden lediglich Mutmaßungen in den Raum gestellt, ohne einen konkreten Bezug zu dem Fall der Revisionswerberin herzustellen.
11 Den dargelegten Anforderungen wird die Revision, die eine solche Relevanzdarlegung in der Zulässigkeitsbegründung zur Gänze vermissen lässt, nicht gerecht.
12 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts bemängelt wird, weil dieses die Unglaubwürdigkeit der Revisionswerberin „allein“ auf eine Steigerung ihres Vorbringens im Vergleich zu ihrer Erstbefragung stütze, wird übersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht (ausführlich) auch den von der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben würdigte. Dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar wäre, wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt (zum Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0422, Rz. 8, mwN).
13 Auf das Vorbringen, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr bei bereits erfolgter Genitalverstümmelung müsse „zumindest als unklar gelten“, war schon deshalb nicht einzugehen, weil in den Revisionsgründen nicht mehr ausgeführt wird, warum die bisherige Rechtsprechung unklar wäre (vgl. etwa VwGH 7.7.2025, Ra 2024/20/0713 bis 0715, mwN; vgl. zur Gefahr einer Verfolgung bei bereits erfolgter Genitalverstümmelung VwGH 9.9.2025, Ra 2025/18/0070).
14 Soweit in der Revision schließlich wiederholt ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass ein (behauptetes) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2020/20/0414, mwN).
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2026
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