Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M A, vertreten durch Mag. aNuray Tutus-Kirdere, Rechtsanwältin in Wien, gegen das am 26. August 2025 mündlich verkündete und am 21. Jänner 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W112 2268537-1/31E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Mai 2004 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2 Aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers im Jahr 2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des dem Revisionswerber zukommenden Status des Asylberechtigten ein.
3 Mit Bescheid vom 6. Februar 2023 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme; weiters erkannte es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Der Revisionswerber wurde daraufhin erneut straffällig und strafgerichtlich verurteilt.
5 Die gegen den Bescheid des BFA vom 6. Februar 2023 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
6 Begründend führte das BVwG-soweit hier maßgeblich-aus, dem Revisionswerber sei wegen nachhaltiger Lageänderung, ohne dass neue Fluchtgründe hinzugetreten seien, der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abzuerkennen. Ebenso liege ein Statusaberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor, weil der Revisionswerber von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht gegeben. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung begründete das BVwG im Rahmen einer näheren Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Überwiegen der-vor allem durch seine Straftaten erhöhten-öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib.
7 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, das BVwG weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens sowie zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund der „Wegfall der Umstände“-Klausel ab. Weiters habe das BVwG die für den Revisionswerber sprechenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzureichend gewichtet sowie fälschlicherweise eine amtswegige Prüfung des § 55 AsylG 2005 unterlassen.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Soweit die Revision sich dagegen wendet, dass das BVwG die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 angenommen hat, kommt es auf die diesbezüglich geltend gemachten Zulässigkeitsgründe aufgrund der gegenständlich vorliegenden tragfähigen Alternativbegründung nicht an (vgl. VwGH 29.1.2026, Ra 2025/18/0228, mwN):
13 Das BVwG stützte die Aberkennung des Asylstatus nämlich nicht nur auf den genannten Tatbestand, sondern alternativ auch auf jenen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK („Wegfall der Umstände“).
14 Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Umstände, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2023/18/0336; 22.4.2020, Ra 2019/14/0501, mwH u.a. auf UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1979, Rn. 111, 115).
15 Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. erneut VwGH 29.2.2024, Ra 2023/18/0336).
16 Das BVwG führte zusammengefasst aus, dass dem Revisionswerber im Jahr 2004 Asyl zuerkannt worden sei, weil er als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe während des zweiten Tschetschenienkriegs in das Blickfeld russischer Sicherheitsorgane geraten sei und ihm deshalb Verfolgung gedroht habe. Seit der Asylzuerkennung seien 21 Jahre verstrichen. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich ausweislich der Länderberichte maßgeblich und nachhaltig verändert. Die Umstände, aufgrund derer dem Revisionswerber der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, bestünden-wie näher dargestellt wurde-nicht mehr und es lägen auch keine neuen Fluchtgründe vor.
17 Der sich in diesem Zusammenhang größtenteils auf die nicht fallbezogene Wiedergabe von Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes und Positionen des UNHCR beziehenden Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass das BVwG die nach der zitierten Rechtsprechung verlangte Prüfung verfehlt vorgenommen hätte. Soweit sie Ermittlungs-und Begründungsmängel moniert, zeigt sie nicht auf, dass ohne diese insoweit nur behaupteten Verfahrensmängel ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre. Somit fehlt es an der zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung geforderten Darlegung der Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels (vgl. VwGH 20.5.2026, Ra 2026/18/0194 bis 0198, mwN).
18 Wenn die Revision darüber hinaus geltend macht, dem Revisionswerber drohe im Herkunftsland weiterhin aus verschiedenen Gründen Verfolgung bzw. die Gefahr eines ernsthaften Schadens, wendet sie sich damit erkennbar gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis. Das BVwG hat sich ausführlich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und dieses unter Berücksichtigung einschlägigen Länderberichtsmaterials gewürdigt. Der Revision gelingt es vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG gemessen am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt als unschlüssig und daher als unvertretbar zu qualifizieren wären (zum hg. Prüfmaßstab an die Beweiswürdigung vgl. abermals VwGH 20.5.2026, Ra 2026/18/0194 bis 0198, mwN). Schließlich geht auch der Hinweis in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, wonach der UNHCR die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Statusaberkennungsverfahren ausschließe, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014).
19 Soweit die Revision die ursprünglich zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führenden Erlebnisse des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat als „zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe“ ansehen will, die einer Beendigung des Schutzes im Sinne von Art. 1 Abschnitt C Z 5 zweiter Satz GFK entgegenstünden, zeigt sie nicht auf, dass sich der Revisionswerber im gegenständlichen Verfahren zur Aberkennung seines Schutzstatus auch nur ansatzweise darauf berufen hätte. Ebenso wenig legt sie dar, dass dem BVwG-das eine ausführliche mündliche Verhandlung durchführte, in der es den Revisionswerber auch zu den Gründen für seine Statuszuerkennung befragte-in diesem Zusammenhang ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Ermittlungsmangel vorzuwerfen wäre, zumal der Revisionswerber in seiner Beschwerde kein darauf bezogenes Vorbringen erstattete.
20 Zur Rückkehrentscheidung ist zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/18/0248, mwN).
21 Die Aufenthaltsverfestigung eines Fremden nach langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet kann der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen. Dem steht allerdings der Umstand der Straffälligkeit des Revisionswerbers gegenüber, weshalb das BVwG von einem hohen öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts ausgehen durfte. Die von der Revision zitierte Rechtsprechungslinie betreffend einen über zehnjährigen Inlandsaufenthalt bezieht sich zudem in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde (vgl. VwGH 27.3.2023, Ra 2022/18/0157; 9.3.2023, Ra 2022/19/0238, mwN).
22 Im Übrigen berücksichtigte das BVwG in seiner Interessenabwägung alle fallbezogen entscheidungswesentlichen Aspekte. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neuerlich VwGH 27.3.2023, Ra 2022/18/0157) gelingt es der Revision mit dem bloßen Verweis auf Umstände, die vom BVwG ohnehin bereits berücksichtigt wurden, weder darzutun, dass sich das BVwG von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte, noch, dass die fallbezogen vorgenommene Interessenabwägung unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Revisionswerbers in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.
23 Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK war dem Revisionswerber-entgegen seinem Zulässigkeitsvorbringen-schon deswegen nicht zu erteilen, weil eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG nicht für auf Dauer unzulässig erklärt wurde (vgl. VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0359).
24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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