Ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat besteht nicht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinn des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 deratiger Erhebungen im Herkunftsstaat obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100).
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