Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des A, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2025, W251 2307016 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, als ehemaliger Polizist von den Taliban verfolgt zu werden.
2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nachdem der Revisionswerber in der Folge auch einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hatte und im Weiteren nach Österreich rücküberstellt worden war mit Bescheid vom 4. Jänner 2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Zusammenhang mit der vorgebrachten Tätigkeit des Revisionswerbers im Polizeidienst unvertretbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, einen Vertrauensanwalt in Afghanistan damit zu beauftragen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Revisionswerbers zu überprüfen. Insbesondere seien die zur Glaubhaftmachung seiner polizeilichen Tätigkeit vorgelegten Fotos nicht ausreichend gewürdigt worden. Dem Revisionswerber hätte aufgrund der schlechten Sicherheits und Versorgungslage in Afghanistan der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zuerkannt werden müssen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig gewesen.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 3.9.2025, Ra 2025/19/0265, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht verschaffte sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber. Es erachtete die behauptete Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund der vorgebrachten vormaligen Tätigkeit des Revisionswerbers im afghanischen Polizeidienst als unglaubwürdig. Diese Beurteilung stützte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Revisionswerbers, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit den vom Revisionswerber vorgelegten Fotos auseinandersetzte. Die Revision legt mit ihrem bloß pauschalen Vorbringen nicht dar, dass diese Beweiswürdigung unvertretbar wäre.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/19/0207, mwN).
11 Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, einen Vertrauensanwalt in Afghanistan mit der Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Revisionswerbers zu beauftragen, vermag der Revisionswerber nicht, eine grob fehlerhafte Beurteilung der Ermittlungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht aufzuzeigen.
12 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens eines Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht (vgl. VwGH 12.9.2023, Ra 2022/19/0051, mwN). Somit kann das Bestehen eines Verfahrensfehlers nicht erfolgreich auf die Behauptung gegründet werden, dass im Herkunftsstaat (allenfalls ergänzende) Ermittlungen hätten durchgeführt werden müssen.
13 Der Revisionswerber wendet sich auch gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und verweist auf die aktuelle Sicherheits und Versorgungslage in Afghanistan.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.9.2023, Ra 2023/19/0297, mwN).
15 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich unter Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte mit der allgemeinen Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat ausführlich auseinander. Es gelangte zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Dieser Beurteilung vermag die Revision nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
16 Die Revision richtet sich schließlich gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung. Eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie wie im vorliegenden Fall auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0349, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte fallbezogen alle entscheidungswesentlichen Umstände und kam zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers überwiegen würden. Die Revision zeigt mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
17 Ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK war dem Revisionswerber entgegen seinem Zulässigkeitsvorbringen schon deswegen nicht zu erteilen, weil eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG nicht für auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
18 In der Revision (die im Übrigen auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält) werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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