Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der M M, 2. der Q B, und 3. der N B, alle vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, BA, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2026, 1. W175 2301717-2/20E, 2. W175 2301716-2/19E und 3. W175 2301715-2/19E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der volljährigen Zweit-und Drittrevisionswerberinnen. Die Revisionswerberinnen sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten am 31. Juli 2024 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 2. August 2024 ein Informationsersuchen an Griechenland. Griechenland teilte am 19. August 2024 mit, dass die Revisionswerberinnen am 20. Februar 2024 Anträge auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hätten und der Erstrevisionswerberin am 28. Mai 2024 sowie den Zweit-und Drittrevisionswerberinnen am 19. März 2024 jeweils der Flüchtlingsstatus zuerkannt sowie eine auf die Dauer von drei Jahren befristete Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden sei.
3 Mit Bescheiden vom 8. Juni 2025 wies das BFA die Anträge der Revisionswerberinnen (im zweiten Rechtsgang) gemäß § 4a AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurück, sprach aus, dass sich die Revisionswerberinnen nach Griechenland zurückzubegeben hätten, erteilte ihnen jeweils keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerberinnen gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
4 Mit dem angefochtenen-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen-Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberinnen als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinen Erkenntnissen vom 17. März 2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, fest, dass die-für das BVwG auch im gegenständlichen Verfahren-vorliegenden Berichte zur aktuellen Lage von Schutzberechtigten in Griechenland vor allem administrative Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen dokumentieren, die für die Bestreitung des täglichen Lebens erforderlich sind. Sie legen aber nicht dar, dass jeder in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte allein deshalb in eine ausweglose und die hohe Schwelle des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erreichende Lage geriete. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass in Griechenland aufgrund der aufgezeigten verbliebenen Mängel Schutzberechtigte im Allgemeinen ihre grundlegenden Bedürfnisse nach Unterkunft, Nahrung und Hygiene nicht abdecken könnten. Es liegen auch keine belastbaren Nachweise dafür vor, dass Schutzberechtigte in ähnlicher Weise leben müssten, wie es der EGMR in seiner Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland näher darstellte bzw. dass die Gleichgültigkeit der Behörden dieses Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass sich jede zurückgestellte Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Dies gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof betonte, im Allgemeinen auch für besonders vulnerable Personengruppen wie beispielsweise Alleinerzieherinnen mit minderjährigen Kindern (vgl. VwGH 8.6.2026, Ra 2026/14/0172 bis 0176).
10 Ausgehend davon bleibt zu beurteilen, ob die individuelle Situation der Revisionswerberinnen eine-von diesen Leitlinien abweichende-andere Beurteilung ihrer Lage bei einer Rückkehr nach Griechenland erfordert. Derartiges zeigt die vorliegende Revision jedoch nicht auf:
11 Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung ist die Situation der Revisionswerberinnen mit jener einer alleinerziehenden Mutter mit minderjährigen Kindern nicht vergleichbar, weil die Zweit-und Drittrevisionswerberinnen als junge Erwachsene keine besondere Vulnerabilität aufweisen (vgl. Art. 20 Abs. 3 der-im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung anzuwendenden-Statusrichtlinie).
12 Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters die Beurteilung des Gesundheitszustands der Revisionswerberinnen durch das BVwG bemängelt, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0017, mwN).
13 Das BVwG kam unter Würdigung der Aussagen der Revisionswerberinnen sowie in Vorlage gebrachter medizinischer Befunde zum Schluss, dass die Revisionswerberinnen an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beschwerden oder sonstigen (verfahrensrelevanten) Beeinträchtigungen leiden würden. Dass diese Beurteilung in einer unvertretbaren Weise erfolgt wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang wird auch den Erwägungen des BVwG, wonach (zumindest) die Zweit-und Drittrevisionswerberinnen in der Lage seien, uneingeschränkt am Arbeitsleben in Griechenland teilzunehmen, nichts Stichhaltiges entgegensetzt.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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