Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, geboren 1961, vertreten durch Mag. a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2022, W280 2241113 1/16E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband die revisionswerbende Partei ihre Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Im vorliegenden Fall wurde der revisionswerbenden Partei gemäß § 45 Abs. 8 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit 13. Jänner 2021 rechtskräftig erteilt. Danach wurde ihr der „Status des Asylberechtigten“ wegen Wegfalls der Umstände aberkannt, wogegen sich die Revision richtet.
4 Die Revision legt nicht dar, weshalb der revisionswerbenden Partei unter Berücksichtigung des rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen sollte.
5 Dem Antrag war deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 3. Oktober 2023
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