Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des A O, vertreten durch Mag. Maximilian Cabjolsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025, W196 2308018 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 8. Mai 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, von seinem Schwager einem Mitglied der Al Shabab bedroht worden zu sein.
2 Mit Bescheid vom 22. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl ab, erkannte dem Revisionswerber subsidiären Schutz zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das BVwG hielt dazu begründend fest, eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers sei einerseits nicht glaubhaft. Andererseits fehle auch bei Annahme einer Glaubhaftigkeit der für die Gewährung von Asyl notwendige Konventionsgrund, da das Bedrohungsszenario durch den Schwager aus dessen Ehe mit der Schwester des Revisionswerbers resultiere und auf keinem asylrelevanten Fluchtgrund beruhe.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG seien grob fehlerhaft und das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der zum Entscheidungszeitpunkt aktuell vorherrschenden Situation in Somalia auseinandergesetzt. Bei einer solchen Auseinandersetzung wäre das BVwG zur Ansicht gelangt, dass eine Verfolgung durch den Schwager aus politischen oder religiösen Gründen gegeben sei.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Gegenständlich stützte das BVwG die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den begehrten Asylstatus auf zwei Alternativbegründungen (Mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens; fehlender Konventionsgrund bei Wahrunterstellung).
11 Es reicht im gegebenen Zusammenhang, auf einen dieser Begründungsstränge, nämlich den fehlenden Konventionsgrund einzugehen. Beruht ein Erkenntnis nämlich auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa VwGH 2.9.2025, Ra 2025/18/0258, mwN).
12Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 21.6.2023, Ra 2021/19/0406, mwN).
13 Dass im vorliegenden Fall eine Verfolgung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund vorliegt, ist schon aufgrund des (disloziert) festgestellten Sachverhalts, wonach die behauptete Bedrohung durch den Schwager deshalb erfolgte, da die Schwester des Revisionswerbers mit dem gemeinsamen Kind aus der Ehe geflohen sei und der Schwager deren Rückkehr erzwingen wollte, zu verneinen. Dass dennoch oder aus einem anderen Grund Verfolgung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund vorliege, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2026
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