Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des R T, vertreten durch Mag. Jürgen Dorner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 13/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2023, W191 2254065 1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber stellte am 22. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Staatsangehörigkeit gab er Myanmar und als Muttersprache Bengali an. Er sei in Myanmar geboren worden und als kleines Kind mit einem Verwandten nach Bangladesch geflohen. Dort habe er aber keine Familie gehabt und sei geschlagen worden, weshalb er geflüchtet sei und auf eine bessere Zukunft hoffe.
2 Mit Bescheid vom 1. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich aus, der Herkunftsstaat des Revisionswerbers sei Bangladesch. Das Vorbringen des Revisionswerbers, ihm drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya in Bangladesch Verfolgung, sei nicht glaubhaft.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
6 In der Revision, welche in der Sache Ermittlungs- und Begründungsmängel geltend macht, wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass der Revisionswerber tatsächlich aus Myanmar stamme und der Volksgruppe der Rohingya angehöre. Es sei ein Sprachgutachten beantragt worden, doch habe das Verwaltungsgericht lediglich einen der Sprache der Rohingya mächtigen Dolmetscher zur mündlichen Verhandlung geladen, sodass die Feststellung des Herkunftsstaates nicht mängelfrei erfolgt sei.
7 Die Revision erweist sich als zulässig und auch berechtigt.
8 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder im Falle der Staatenlosigkeit der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass „Herkunftsstaat“ jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. VwGH 5.4.2023, Ra 2021/19/0294, mwN).
9 Es entspricht daher der österreichischen Rechtslage, dass die Verfolgungsgefahr für die Asylwerber jeweils bezogen auf ihre Herkunftsstaaten geprüft werden muss und als Herkunftsstaaten jeweils jene heranzuziehen sind, deren Staatsangehörigkeit die Revisionswerber besitzen (vgl. abermals VwGH Ra 2021/19/0294, mwN).
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG festgehalten, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. erneut etwa VwGH Ra 2021/19/0294, mwN).
11 Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht.
12 Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger Bangladeschs sei (was von diesem seit seiner Erstbefragung durchgehend bestritten wurde). Im Kopf seiner Entscheidung hielt das BVwG als Staatsangehörigkeit hingegen „Bangladesch alias Myanmar“ fest. Nicht nachvollziehbar ist weiters die in der Beweiswürdigung getroffene Aussage, die „Feststellung, dass der Herkunftsstaat (der Staat ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts) Bangladesch ist, ergibt sich aus den Angaben der BF“. Daraus erschließt sich nicht einmal, ob Bangladesch vom Verwaltungsgericht als Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers betrachtet wird oder als der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Letzteres würde bedeuten, dass der Revisionswerber staatenlos ist. Warum der Revisionswerber Staatsangehöriger Bangladeschs sein solle, geht aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar hervor, weshalb es mit einem Begründungsmangel behaftet ist.
13 Dieser Verfahrensmangel ist wie in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigt von Relevanz, weil im Falle der Feststellung, dass der Revisionswerber der Volksgruppe der Rohingya entstamme, das BVwG zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
14 Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG den Herkunftsstaat des Revisionswerbers nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/19/0030, mwN) zu ermitteln haben.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Mai 2025
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