Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des H W, vertreten durch Mag. Max Verdino, Mag. Gernot Funder und Mag. Eduard Sommeregger, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 7. November 2025, Zl. KLVwG 611/13/2025, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 7. November 2025 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf (nachträgliche) Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Bauernhauses mit Terrasse und Steinschlichtung auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG T. abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung (unter anderem) zugrunde, dass das in Rede stehende Grundstück, dessen Eigentümer der Revisionswerber sei, die Widmung „Grünland für die Land und Forstwirtschaft bestimmte Fläche Ödland“ aufweise. Der Revisionswerber betreibe als Landwirt Mutterkuhhaltung und führe einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Im Haupterwerb sei er Geschäftsführer der I. GmbH mit der Adresse M. Nr. 10. Die Familie betreibe an dieser Adresse seit 40 Jahren ein Pflegeheim mit 50 Patienten. Die „Hofstelle“ des Revisionswerbers bestehe neben dem Stall und Wirtschaftsgebäude aus drei Wohnobjekten. Das bestehende Bauernhaus mit der Adresse M. Nr. 10 diene dem Revisionswerber als Wohnhaus, unmittelbar an dieses schließe ein Objekt an, das an die Pflegeeinrichtung I. vermietet sei. Das Bauernhaus stehe auf einem näher bezeichneten Grundstück, das sich im Eigentum der Mutter des Revisionswerbers befinde; dort wohne auch seine Mutter. Das dritte Wohnobjekt mit der Adresse M. Nr. 6 sei an P. vermietet. In diesem Zusammenhang bestehe ein Wohngebäude für Klienten zur forensischen Rehabilitation im Maßnahmenvollzug. Es gebe daher zumindest drei Gebäude im Hofstellenbereich, die zu Wohnzwecken genutzt würden, wobei zwei der drei Wohngebäude nicht im Rahmen der land und forstwirtschaftlichen Betriebsführung genutzt würden. Auch wenn der Betrieb ohne das (der Mutter gehörende) Grundstück mit der Adresse M. Nr. 10 betrachtet würde, bestehe eine herkömmliche Hofstelle mit Wohn und Wirtschaftsgebäuden auf näher genannten Grundstücken. Die angeführten Wohnräume stünden zur Verfügung, wobei deren Nutzung der Verantwortung des Betriebsführers obliege.
3 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht (unter anderem) aus, die beantragte Baumaßnahme stelle ein modernes Wohnhaus dar, welches hinsichtlich Größe, Ausgestaltung und Lage einen landwirtschaftlichen Zweckbau für den landwirtschaftlichen Betrieb des Revisionswerbers unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung nicht darstelle. Das Bauwerk sei für den land und forstwirtschaftlichen Betrieb des Revisionswerbers mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktionsform nicht erforderlich und spezifisch. Das beantragte Bauprojekt stehe nicht in einem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit den land und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten des Revisionswerbers; das Objekt diene dem Sohn des Revisionswerbers als Wohnhaus. Der Revisionswerber sei Betriebsführer und habe seinen Hauptwohnsitz im Hofstellenbereich an der Adresse M. Nr. 10. Dieses Wohnobjekt befinde sich in unmittelbarer Nähe der Stall und Wirtschaftsgebäude der Hofstelle und habe somit die „beste Eignung“ als „Bauernhaus“ für den Betriebsführer. Im Vergleich zum beantragten Bauwerk verfüge dieses Wohnhaus über „bessere bauliche Voraussetzungen“. Aber auch wenn der Revisionswerber weil seine Mutter dort wohne an der Adresse M. Nr. 10 nicht wohnen könnte, bestünden noch zwei andere Wohnmöglichkeiten im Hofstellenbereich. Die bestehende Hofstelle decke für die vorliegenden land und forstwirtschaftlichen betrieblichen Tätigkeiten den Bedarf an Wohn- und Wirtschaftsgebäuden ab.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst mit umfangreichen Ausführungen der Standpunkt eingenommen, die im Revisionsfall maßgebliche Frage, ob „die beantragte Baumaßnahme für den land und forstwirtschaftlichen Betrieb des Revisionswerbers mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktionsform erforderlich und spezifisch im Sinne des § 28 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K ROG 2021)“ sei, sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint worden. Das Verwaltungsgericht gehe gestützt bloß auf eine Hauptwohnsitzmeldung davon aus, dass der Revisionswerber im Wohnobjekt M. Nr. 10 im Hofstellenbereich eine Wohnmöglichkeit habe. Es lägen aber keine Beweisergebnisse vor, dass der Revisionswerber an dieser Adresse „wohnhaft wäre“. Der Umstand einer meldebehördlichen Hauptwohnsitzmeldung beweise nicht, dass der Revisionswerber dort seinen Hauptwohnsitz habe, sondern „lediglich, dass er dort aufrecht gemeldet“ sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht „bezogen auf die beantragte Baumaßnahme“ geprüft, ob diese im Sinne des § 28 Abs. 1 K ROG 2021 erforderlich und spezifisch sei, sondern „ob dem Revisionswerber andernorts theoretische Möglichkeiten zur Nutzung als Hofstelle und Wohnmöglichkeit im Sinne der Erforderlichkeit und Spezifität im Sinne des § 28 Abs. 1 leg. cit. zu Verfügung“ stünden. Dies widerspreche „klar dem Gesetzeswortlaut“. Die Prüfung der Erforderlichkeit und Spezifität habe daher nach dem klaren Gesetzeswortlaut bezogen auf die beantragte bauliche Anlage und nicht „anhand anderer nicht verfahrens und antragsgegenständlicher Bau oder Örtlichkeiten zu erfolgen“. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 14.3.1994, 92/10/0397) komme es für die Notwendigkeit einer Baumaßnahme im Grünland weder auf die Person noch auf die persönlichen Umstände des Bauwerbers an. Weshalb die beantragte Baumaßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich und spezifisch sein solle, sei der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Sollte das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig sein, würde das Verwaltungsgericht davon abweichen. Sollte diese Entscheidung hingegen nicht einschlägig sein, läge keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, „ob die Beurteilung der Erforderlichkeit und Spezifität einer konkreten baulichen Maßnahme im Grünland (in concreto gemäß § 28 Abs. 1 K ROG 2021) entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an der beantragten Baumaßnahme selbst, sondern anhand von Nebenumständen, insbesondere daran erfolgen könnte, ob dem Bauwerber Möglichkeiten andere Gebäude als Hofstelle (besser) zu nutzen, zur Verfügung“ stünden. Das Abweichen vom klaren Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 1 K ROG 2021 begründe „eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles“.
9 Hinsichtlich dieser Zulässigkeitsausführungen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 7.1.2026, Ra 2025/10/0123, mit Verweis auf VwGH 4.11.2025, Ra 2025/10/0107; 22.8.2023, Ra 2023/10/0056; 8.3.2023, Ra 2021/10/0069, 0070). Die wiedergegebenen Ausführungen stellen sich der Sache nach als Revisionsgründe dar bzw. wird der Verweis auf ein (mögliches) Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ein (mögliches) Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Den dargestellten Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen daher nicht entsprochen.
10 Der Vollständigkeit halber ist zu diesen Zulässigkeitsausführungen aber auch noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die Nutzung des land und forstwirtschaftlichen Grünlandes „erforderlich“ im Sinne raumordnungsrechtlicher Regelungen ist, ist an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Die Erforderlichkeit ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. zu § 3 Abs. 3 lit. a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982 VwGH 28.4.1997, 94/10/0148, mit Verweis auf VwGH 27.3.1995, 93/10/0175; 3.10.1988, 87/10/0133; vgl. weiters zur Vorgängerbestimmung des § 28 Abs. 1 K ROG 2021, sohin zu § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 VwGH 9.10.2000, 98/10/0109; siehe auch VwGH 5.11.2019, Ra 2019/06/0107 bis 0109; 26.3.2019, Ra 2018/05/0220; 19.3.2015, 2013/06/0192; 7.8.2013, 2013/06/0076).
11 Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die beantragte Baulichkeit deshalb nicht erforderlich sei, weil die bestehende Hofstelle (aus den oben wiedergegebenen Gründen) den Bedarf an Wohn und Wirtschaftsgebäuden für die vorliegenden land und forstwirtschaftlichen betrieblichen Tätigkeiten abdecke. Es trifft daher nicht zu, dass der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen sei, weshalb die beantragte Baumaßnahme im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sei. Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht nicht „bezogen auf die beantragte Baumaßnahme“ geprüft habe, ob diese im Sinne des § 28 Abs. 1 K ROG 2021 erforderlich sei, beurteilt das Verwaltungsgericht doch gerade die Erforderlichkeit der Errichtung eines (weiteren) Wohngebäudes vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Gebäude. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist dabei immer auf die Erforderlichkeit für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb abzustellen (vgl. zu § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 VwGH 20.12.2022, Ra 2019/06/0256, mit Verweis auf das zu § 19 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 ergangene Erkenntnis VwGH 3.7.2007, 2006/05/0068, VwSlg. 17.236 A). Davon ausgehend stellt sich weder die vom Revisionswerber oben (Rz 8) als mögliche Rechtsfrage formulierte Frage, noch liegt „eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles“ vor.
12 Was schließlich die Bezugnahme auf das Erkenntnis 92/10/0397 anbelangt, so wird ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes davon bloß für den Fall behauptet, dass dieses Erkenntnis „einschlägig sein“ sollte. Damit verkennt der Revisionswerber allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die konkrete Darlegung, dass und warum dies der Fall ist, ihm obliegt. Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber nämlich konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 13.12.2024, Ra 2024/10/0165, 0166; 3.10.2024, Ra 2023/10/0020; 16.11.2023, Ra 2022/10/0146). Eine diesen Anforderungen entsprechende Darlegung enthält das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen nicht.
13 Es fällt daher nicht mehr ins Gewicht, dass in diesem Zusammenhang auch nicht dargelegt wird, warum die vom Revisionswerber wiedergegebene Passage aus diesem Erkenntnis die zum Ausdruck bringt, dass die Erforderlichkeit nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist für und nicht vielmehr gegen den Standpunkt des Revisionswerbers sprechen sollte, geht das Verwaltungsgericht doch wie ausgeführt davon aus, dass der hier vorliegende land und forstwirtschaftliche Betrieb (auch wenn dieser ohne das der Mutter gehörende Grundstück mit der Adresse M. Nr. 10 betrachtet würde) über eine herkömmliche Hofstelle mit Wohn und Wirtschaftsgebäuden auf näher genannten Grundstücken verfüge und die angeführten Wohnräume zur Verfügung stünden, sodass bei Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes (und Außerachtlassung persönlicher Umstände des Revisionswerbers) nicht ersichtlich ist, warum sich ein weiteres Wohngebäude als erforderlich darstellen sollte.
14 Was schließlich die weiteren Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung zum Nicht Vorliegen eines „selbstverschuldeten Notstands am Fehlen einer Wohnmöglichkeit für den Betriebsführer im Hofstellenbereich“ und damit in Zusammenhang stehende grundsätzliche Rechtsfragen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nur dann vorliegt, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. nochmals VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
15 Eine derartige Darlegung ist dem Revisionswerber mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen aber schon deshalb nicht gelungen, weil sich diese Ausführungen in konkreter Weise lediglich auf das der Mutter gehörende Grundstück mit der Adresse M. Nr. 10 beziehen. Wie bereits ausgeführt, geht das Verwaltungsgericht aber davon aus, dass der hier vorliegende land und forstwirtschaftliche Betrieb (auch wenn dieser ohne das der Mutter gehörende Grundstück mit der Adresse M. Nr. 10 betrachtet würde) über eine herkömmliche Hofstelle mit Wohn und Wirtschaftsgebäuden auf näher genannten Grundstücken verfüge und die angeführten Wohnräume zur Verfügung stünden. Warum Letzteres nicht der Fall sein sollte, wird in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargelegt. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass ein im Hofstellenbereich des land und forstwirtschaftlichen Betriebs bestehendes Wohngebäude vermietet wird, könnte im Übrigen schon vor dem Hintergrund des anzuwendenden strengen Maßstabes nicht aufgezeigt werden, dass die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes für die Nutzung des land und forstwirtschaftlichen Grünlandes im Sinne raumordnungsrechtlicher Regelungen „erforderlich“ ist. Der anzuwendende strenge Maßstab soll nämlich verhindern, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können (vgl. nochmals VwGH 3.7.2007, 2006/05/0068, VwSlg. 17.236 A, mit Verweis auf VwGH 28.6.2005, 2003/05/0012).
16 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden