JudikaturVwGH

Ra 2021/10/0069 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
01. Juni 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des DI (FH) H und 2. der A, beide vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 18. Februar 2021, Zl. E 157/11/2020.004/018, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Auftrag zur Kostenvorauszahlung i.A. des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Februar 2021 wurden im Beschwerdeverfahren mit Blick auf einen rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag gestützt auf § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 gegenüber den Revisionswerbern die Ersatzvornahme angeordnet und die Kostenvorauszahlung in bestimmter Höhe aufgetragen.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 In ihrem mit der außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis erstatteten Aufschiebungsantrag haben die Revisionswerber ein Vorbringen zu dem ihnen drohenden „unverhältnismäßigen Nachteil“ im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG erstattet.

4 In einer auf Aufforderung des Gerichtshofes erstatteten Stellungnahme vom 20. Mai 2021 hat die belangte Behörde mitgeteilt, aus ihrer Sicht stehe dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes kein zwingendes öffentliches Interesse iSd § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.

5 Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

Wien, am 1. Juni 2021

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