JudikaturVwGH

Ra 2019/06/0256 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

§ 5 Abs. 5 Krnt GdPlanungsG 1995 gestattet die Errichtung lediglich solcher Gebäude, die für eine Nutzung als Grünland erforderlich und spezifisch sind (vgl. VwGH 31.3.2008, 2007/05/0024). § 5 Abs. 5 Krnt GdPlanungsG 1995 normiert jedoch nicht, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Spezifität der zu errichtenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen im Grünland auf die Nutzung nur bestimmter Grundflächen bzw. der konkret zu bebauenden Grundfläche abzustellen wäre. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Erforderlichkeitsprüfung einer Bebauung von Grünflächen, die für die Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind, zu § 19 NÖ ROG 1976 bereits festgehalten, dass immer auf die Erforderlichkeit für den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb abzustellen ist, keinesfalls aber auf die Erforderlichkeit für die konkret zu bebauende Grundfläche (vgl. VwGH 3.7.2007, 2006/05/0068). Nichts anderes gilt für eine gemäß § 5 Abs. 5 Krnt GdPlanungsG 1995 vorzunehmende Prüfung der Erforderlichkeit und Spezifität.

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