Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar, Mag. Schindler und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oggau am Neusiedler See, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 30. Jänner 2026, E 301/14/2026.002/002, betreffend Zurückweisung der Beschwerde in einem Verfahren nach § 11 Informationsfreiheitsgesetz (mitbeteiligte Partei: DI (FH) A B, MA), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 begehrte der Mitbeteiligte Informationen in Bezug auf die Veranstaltung „Aufstellen des Kirtagsbaumes“, die in der Marktgemeinde Oggau am Neusiedlersee stattgefunden hatte.
2 Da die Information nicht erteilt wurde, begehrte er einen Bescheid über die Informationsverweigerung im Sinn des § 11 Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
3 Der Bürgermeister der Marktgemeinde Oggau am Neusiedlersee (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) sprach mit Bescheid vom 20. Dezember 2025 aus, dass gemäß § 11 Abs. 1 IFG der Zugang zur Information entsprechend dem Informationsbegehren nicht gewährt werden könne.
4 Die vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Jänner 2026 mangels Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges als unzulässig zurück.
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.
5 Das Verwaltungsgericht begründete seinen Beschluss zusammengefasst damit, dass die Information über eine Angelegenheit der örtlichen Veranstaltungspolizei begehrt worden sei, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sei. Gegen den Bescheid sei damit entsprechend Art. 118 Abs. 4 B-VG der innergemeindliche Instanzenzug eröffnet. Da dieser nicht ausgeschöpft worden sei, erweise sich die Beschwerdeerhebung als unzulässig.
6 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes der innergemeindliche Instanzenzug eröffnet sei. Diese Rechtsfrage werde sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet, sodass die Rechtslage auch nicht eindeutig sei.
7 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Mitbeteiligte beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.
8 Die revisionswerbende Partei argumentiert im Wesentlichen damit, dass durch § 11 Abs. 2 IFG ein ausdrücklicher Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges erfolgt sei, spreche diese Bestimmung doch nur von der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde, nicht aber einer Berufung. Trotz dieses eindeutigen Wortlauts würden in der (näher dargestellten) Literatur und Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte unterschiedliche Ansichten vertreten. Aus der in § 11 Abs. 2 IFG gebrauchten Wendung „gegen einen solchenBescheid“ ergebe sich jedoch, dass gegen den Bescheid nach § 11 Abs. 1 IFG, mit dem der Zugang zur Information nicht gewährt werde, unmittelbar Beschwerde zu erheben sei, und der innergemeindliche Instanzenzug „sprachlich und faktisch“ ausgeschlossen sei. Auch systematische Erwägungen sprächen für dieses Ergebnis, insbesondere der Wunsch nach einer Verfahrensbeschleunigung, der sich aus den verkürzten Fristen in § 11 IFG ableiten lasse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision ist aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten und in der Revision aufgegriffenen Grund der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage eines innergemeindlichen Instanzenzuges bei Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen, die in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde fallen, zulässig. Sie ist auch begründet.
10 Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 lauten (auszugsweise):
„Zuständigkeit
§ 3. (1) ...
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs-oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
...
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes-VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.“
11 Der Verfassungsgerichtshof befasste sich in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2026, G 43/2026-15, u.a., mit der auch hier gegenständlichen Frage eines innergemeindlichen Instanzenzugs nach dem Informationsfreiheitsgesetz betreffend Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs von Gemeinden und führte dazu in der Sache aus:
„2.2. Gemäß § 11 Abs. 1 IFG hat das informationspflichtige Organ dann, wenn es den Zugang zu einer Information nicht gewährt, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages einen Bescheid zu erlassen. § 11 Abs. 2 IFG regelt den Rechtsschutz gegen einen solchen Bescheid: ‚Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 [VwGVG]) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.‘
[...]
2.4.1. Das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008, 20.221/2017, 20.409/2020) gerade in Bezug auf die Behörden-und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung. Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein (VfSlg. 19.965/2015, 20.221/2017, 20.409/2020), und zwar derart, dass es keiner subtilen und komplizierten Auslegung (mehr) bedarf, um die vom Gesetzgeber gewollte Kompetenz der Behörden ermitteln zu können (VfSlg. 20.221/2017). Im Interesse der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung sind Regelungstechniken, die besondere Unsicherheit in der Frage nach der zuständigen Behörde entstehen lassen, verfassungsgesetzlich verpönt (zB VfSlg. 9937/1984, 12.883/1991, 18.639/2008, 20.221/2017).
2.4.2. Gemäß Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann jedoch gesetzlich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss muss, wie auch die antragstellenden Gerichte zutreffend ausführen, nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Grund von Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG hinreichend klar und unmissverständlich sein (vgl. auch VwGH 31.1.2018, Ra 2016/15/0040). Dazu muss allerdings weder auf die Vorschrift des Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG ausdrücklich Bezug genommen, noch muss deren Formulierung wortwörtlich übernommen werden (vgl. idS auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0117).
2.4.3. Diesen Anforderungen wird § 11 Abs. 2 IFG gerecht:
2.4.3.1. Der Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG ist auf Grund des Art. 115 Abs. 2 zweiter Satz B-VG vom jeweiligen Materiengesetzgeber zu verfügen (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2016/15/0040; 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; VwGH 14.2.2022, Ra 2020/02/0070; Muzak, B-VG 6, 2020, Art. 118 B-VG, Rz 11; Giese, Art. 118 B-VG, in: Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 2021, Rz 26; Stolzlechner/Auner, Art. 118 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer -Kommentar Bundesverfassungsrecht, 33. Lfg. 2024, Rz 55; Grabenwarter/Frank, B-VG 2, 2025, Art. 118 B-VG, Rz 6). In Angelegenheiten der Informationsfreiheit kommt es damit nach Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG dem Bundesgesetzgeber zu, den Instanzenzug generell auszuschließen, soweit er dafür im Sinne dieser Vorschrift ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Regelung als vorhanden erachtet (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 14).
2.4.3.2. § 11 Abs. 2 IFG sieht nun einen derartigen-einheitlichen-Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges vor (so im Ergebnis auch Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, 2024, 83; Kallinger , Erstellung eines Informationsbegehrens und Rechtsschutz, in: Moick/Slunsky/Kallinger[Hrsg.], Informationsfreiheitsgesetz, 2025, 117 [128]; Schneider, IFG, 2025, § 11 IFG, Rz 22, § 12 IFG, Rz 4). Die dort getroffene Regelung, dass gegen einen Bescheid nach § 11 Abs. 1 IFG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden kann, steht schon ihrem Wortlaut nach einem solchen Instanzenzug entgegen. Die Vorschrift wiederholt bzw. konkretisiert nicht bloß den Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 B-VG, wonach gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, womit im Lichte des Art. 132 Abs. 5 B-VG bloß ein nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges ergangener Bescheid gemeint ist. Sie bezieht sich vielmehr auf Grund der Wendung ‚[w]ird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben‘ ausdrücklich (nur) auf einen Bescheid des informationspflichtigen Organs (§ 11 Abs. 1 IFG). Das ist gemäß § 3 Abs. 2 IFG jenes Organ, zu dessen Wirkungs-oder Geschäftsbereich die Information gehört, nicht jedoch (auch) die Berufungsbehörde. Die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG würde-bei Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges-auf Grund einer Berufung gegen einen Bescheid des informationspflichtigen Organs nämlich nicht an dessen Stelle treten, also selbst zum informationspflichtigen Organ werden. Dieses bliebe jenes Organ, das den Bescheid in erster Instanz gemäß § 11 Abs. 1 IFG erlassen hat. Ein ‚solcher Bescheid‘ gemäß § 11 Abs. 2 IFG kann demnach kein erst nach Erschöpfung eines innergemeindlichen Instanzenzuges erlassener (Berufungs-)Bescheid sein. Ein derartiger Instanzenzug ist damit zufolge § 11 Abs. 2 IFG ausdrücklich ausgeschlossen.
2.4.3.3. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 IFG ist überdies nach ihrem Sinn und Zweck als eine abschließende Regelung des Rechtsschutzes zu verstehen. Sie bezweckt im Verein mit anderen Vorschriften des IFG eine (besonders) rasche Klärung der Frage, ob und, wenn ja, in welcher Weise eine vom Informationswerber begehrte Information zugänglich zu machen ist oder nicht (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, 23 f.; vgl. idZ auch VfSlg. 20.715/2025). So verpflichtet § 11 Abs. 1 IFG das informationspflichtige Organ, binnen zwei Monaten nach Einlangen eines darauf gerichteten Antrages einen Bescheid über die Nichtgewährung des Zuganges zu einer Information zu erlassen. Wird ein solcher Bescheid in Beschwerde gezogen oder wird bei unterbliebener Erlassung eines solchen Bescheides eine Säumnisbeschwerde erhoben, hat das Verwaltungsgericht nach § 11 Abs. 2 IFG innerhalb einer-gegenüber § 34 Abs. 1 VwGVG-verkürzten Frist von ebenso bloß zwei Monaten über die Beschwerde zu entscheiden. Die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ist-gegenüber § 14 Abs. 1 VwGVG-auf drei Wochen reduziert. Im Säumnisfall kommt-anders als dies die allgemeine Vorschrift des § 16 Abs. 1 VwGVG vorsieht-eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht in Betracht; vielmehr hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen. Für den Fall eines innergemeindlichen Instanzenzuges trifft das IFG hingegen keine derartigen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen-auch § 11 Abs. 1 IFG richtet sich lediglich an das informationspflichtige Organ-, weshalb der Berufungsbehörde die allgemeine Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 erster Satz AVG zur Verfügung stünde. Ein Ergebnis, das nach dem Gesagten dem vom Gesetzgeber verfolgten Anliegen der Verfahrensbeschleunigung entgegenliefe.
2.4.4. Die angefochtene Bestimmung des § 11 Abs. 2 IFG schließt sohin-in verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 2 B-VG unbedenklicher Weise-einen zweistufigen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§ 3 Abs. 3 IFG) aus. Da sich aus Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG keine über Art. 18 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 2 B-VG hinausgehenden Anforderungen an die gesetzliche Regelung des Ausschlusses ergeben, steht § 11 Abs. 2 IFG auch mit dieser Verfassungsvorschrift im Einklang.“
12 Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auslegung des Verfassungsgerichtshofes an:
13 § 11 IFG stellt eine abschließende Regelung über den Rechtsschutz bei Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen dar. Ein innergemeindlicher Instanzenzug gegen einen den Zugang zur Information im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde nicht gewährenden Bescheid ist damit ausgeschlossen.
14 Gegen den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpften Bescheid der belangten Behörde war somit unmittelbar die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Die Zurückweisung der Beschwerde mangels Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges durch das Verwaltungsgericht erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
15 Der angefochtene Beschluss war demzufolge gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16 Der Kostenantrag der revisionswerbenden Partei war abzuweisen, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG der Revisionswerber und der Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG in dem hier vorliegenden Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat.
Wien, am 10. September 2026
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