Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Mai 2026, LVwG-AV-608/001-2026, betreffend Zurückweisung der Beschwerde in einem Verfahren nach § 11 Informationsfreiheitsgesetz (mitbeteiligte Partei: A B, BSc), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Schreiben vom 12. Jänner 2026 begehrte der Mitbeteiligte vom Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde; nun: revisionswerbende Partei) Informationen in Bezug auf die Bewilligung eines näher bezeichneten Bauprojekts.
2 Die revisionswerbende Partei gewährte den Zugang zu den begehrten Informationen mit Bescheid vom 25. Februar 2026 unter Berufung auf § 6 Abs. 1 Z 5 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht.
3 Die vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Mai 2026 mangels Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurück.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht begründete seinen Beschluss zusammengefasst damit, dass die Information über eine Angelegenheit begehrt worden sei, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sei, sodass auch die Information darüber gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sei. Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid hätte somit gemäß § 60 NÖ Gemeindeordnung 1973 zunächst Berufung erhoben werden müssen.
5 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes; hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision ist aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten und in der Revision aufgegriffenen Grund der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage eines innergemeindlichen Instanzenzuges bei Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen, die in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde fallen, zulässig. Sie ist auch begründet.
8 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2026/09/0012, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, stellt § 11 IFG eine abschließende Regelung über den Rechtsschutz bei Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen dar. Ein innergemeindlicher Instanzenzug gegen einen den Zugang zur Information im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde nicht gewährenden Bescheid ist damit ausgeschlossen.
9 Gegen den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpften Bescheid der belangten Behörde war somit unmittelbar die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Die Zurückweisung der Beschwerde mangels Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges durch das Verwaltungsgericht erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
10 Der angefochtene Beschluss war demzufolge gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 10. September 2026
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