Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTscheppe, über die Revision des Dr. T, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. Juli 2025, VGW-101/060/8638/2025/E-1, betreffend Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist Rechtsanwalt in Wien. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2018 wurde er zum Verfahrenshelfer eines konkret bezeichneten Angeklagten in einem näher genannten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt.
2 Mit Schriftsatz vom 29. März 2021 begehrte der Revisionswerber die Zuerkennung einer Sondervergütung gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) in der Höhe von € 81.011,34 (darin enthalten € 13.501,89 an USt) für seine im Zeitraum von 2. Dezember 2019 bis 1. Dezember 2020 in dem betreffenden Strafverfahren zur Verteidigung des Angeklagten erbrachten und näher verzeichneten Leistungen.
3 Mit Bescheid vom 2. November 2021 gab die belangte Behörde diesem Antrag im Ausmaß von € 25.127,82 (darin enthalten € 4.187,97 an USt) statt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juli 2025 gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers im zweiten Rechtsgang gemäß § 16 Abs. 4 RAO teilweise statt und erkannte dem Revisionswerber aufgrund seines Antrages vom 29. März 2021 im Zusammenhang mit der Verteidigung des konkret bezeichneten Angeklagten in einem näher genannten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien eine angemessene Vergütung von € 29.444,72 (darin enthalten € 4.907,45 an USt) zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. März 2026, E 2497/2025-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 24.9.2025, Ra 2024/07/0178, Rn. 13, mwN).
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung zur Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 24.6.2024, Ro 2022/07/0016, Rn. 20, mwN).
12 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision macht der Revisionswerber zunächst geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob für Rechtsanwälte als Verfahrenshelfer die rechtsarchäologische Figur des besonderen Gewaltverhältnisses ... eine taugliche Begründung für ein in Bezug auf die beantragte Mehrvergütung für Verfahrenshilfeleistungen abweisendes verwaltungsgerichtliches Erkenntnis abgeben kann, wiewohl Anklänge an einen solchen Begründungszugang, wie ein solcher im (teil)angefochtenen Erkenntnis in Bezug auf § 45 RAO-welche Norm im angewendeten § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO rezipiert ist-mit der Wortwahl eines ‚öffentlich-rechtlichen Pflichtverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege‘ ... oder eines ‚öffentlich-rechtlichen Pflichtverhältnisses der Verfahrenshilfe‘ zum Ausdruck kommt, und auch in der Judikatur des VwGH ansatzweise aufspürbar sind“ (Hinweis auf VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061; 19.12.2022, Ro 2022/03/0060).
13 Weiters bringt der Revisionswerber vor, insoweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 Satz 1 RAO nicht vermittels § 45 RAO „ein besonderes Gewaltverhältnis a la Verwaltungsgericht Wien“ annehme, weiche die Ansicht im (teil)bekämpften Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
14 Schließlich macht der Revisionswerber geltend, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei uneinheitlich, „was die Zweckbetrachtung im Recht, also typischerweise die teleologische Interpretation“ betreffe, denn in der vom Verwaltungsgericht zitierten Judikatur (Hinweis auf VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059) werde „teleologisch judiziert“ und nach der überwiegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0017; 21.9.2018, Ro 2018/02/0013) komme die teleologische Auslegung im relevanten Auslegungskanon nicht vor.
15 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen hat es der Revisionswerber unterlassen, einen Bezug zum konkreten Revisionsfall herzustellen. Zwar hat der Revisionswerber einzelne Aussagen aus dem angefochtenen Erkenntnis herausgegriffen, jedoch hat er nicht dargelegt, welche Relevanz den von ihm abstrakt dazu formulierten Fragen für den Ausgang des gegenständlichen Revisionsverfahrens zukommen solle. Damit werden die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an solche zur Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG gestellten Anforderungen nicht gerecht.
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
17 Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 11. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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