Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des Ing. A R, vertreten durch Dr. Gerd Kapeller, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. Juni 2024, KLVwG473/16/2024, betreffend Behandlungsaufträge nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die (mit einer Maßgabe erfolgte) Bestätigung des Spruchpunktes I. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 29. Jänner 2024 richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Spruch
Im Übrigen (Bestätigung des Spruchpunktes II. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 29. Jänner 2024 trug die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (BH St. Veit a.d.G.) dem Revisionswerbergestützt auf § 73 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 auf,
I. näher bezeichnete gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die sich auf seinem Grundstück Nr. [...] befänden, unverzüglich, längstens jedoch bis 31. Juli 2024 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und einen Entsorgungsnachweis vorzulegen;
II. auf seinem Grundstück Nr. [...] auf einer teilweise witterungsungeschütztenLagerfläche und teilweise auf unbefestigtem Boden „vorgefundene wassergefährdende Flüssigkeiten“ unverzüglich, längstens jedoch bis 31. Juli 2024 einer ordnungsgemäßen Lagerung zuzuführen, indem diese „in einen witterungsgeschützten Bereich bzw. über einer Auffangvorrichtung bzw. in einem geeigneten Zwischenlagerbereich“ verbracht würden, und zwar „Spannring Metall Fässer, 2 x Sericol Special Screen Cleaner SV, FujiFilm, UN 3082, Gefahrenzeichen Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) u. Umweltgefährdende Stoffe, vermutlich befüllt, Originalfüllmenge jeweils 200 l (2 Stk.)“ (Schreibweise wie im Original).
2Begründend führte die BH St. Veit a.d.G. aus, bei allen im Spruch genannten Gegenständen handle es sich um Abfälle im Sinn von § 2 Abs. 1 AWG 2002. Es seien Behandlungsaufträge nach § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 15 Abs. 3 und 5 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu erteilen gewesen, wonach die genannten Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchpunkt I.) bzw. einer ordnungsgemäßen Lagerung in einem geschützten Bereich zuzuführen (Spruchpunkt II.) seien.
3Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich die Entscheidung auf § 73 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 15 Abs. 5, Abs. 5a und Abs. 5b AWG 2002 stütze. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit im Revisionsverfahren wesentlichzu Spruchpunkt I. des bei ihm bekämpften Bescheides aus, die im Spruch genannten (näher bezeichneten) Gegenstände lagerten, wie sich aus der Dokumentation im verwaltungsbehördlichen Akt ergebe, bereits seit dem Jahr 2011 ohne erkennbares Ordnungsprinzip im Freien auf dem Grundstück des Revisionswerbers und seien in einem desolaten Zustand. Es sei im Sinn der Ausführungen der Amtssachverständigen zu befürchten, dass bei Niederschlägen umweltrelevante Schadstoffe ausgewaschen werden könnten, sodass die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt bestehe. Es sei somit jedenfalls die objektive Abfalleigenschaft zu bejahen. Zu Recht sei daher nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ein Behandlungsauftrag erteilt worden.
5 Zu Spruchpunkt II. des bei ihm bekämpften Bescheides stellte das Verwaltungsgericht fest, von der Amtssachverständigen seien im Zuge eines Ortsaugenscheins am 16. Jänner 2024 „wassergefährdende Flüssigkeiten“ „(tw. witterungsungeschützt auf tw. unbefestigtem Boden)“ vorgefunden worden, nämlich „Spannring Metall-Fässer, 2 x Sericol Special Screen Cleaner SV, FujiFilm, UN 3082, Gefahrenzeichen Klasse (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) u. umweltgefährdende Stoffe, vermutlich befüllt, Originalfüllmenge jeweils 200 l (2 Stk.)“.
6 Im Zuge der Ausführungen zur Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht auf die Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft zu den „beiden Spannring-Fässern“, wonach diese „aufgrund der vorhandenen Produktetiketten“ nicht als Abfall, sondern als „Behältnisse für bzw. mit wassergefährdenden Flüssigkeiten qualifiziert“ seien, weshalb die „ordnungsgemäße Lagerung“ vorgeschrieben worden sei.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt II. des Bescheides (neuerlich) aus, die beiden „Spannring Metall Fässer“ seien keine Abfälle, sondern „Behältnisse für bzw. mit wassergefährdenden Flüssigkeiten“. Sie würden nicht vor Witterung geschützt und auf unbefestigtem Boden gelagert. Da der Boden (erkennbar gemeint: des Grundstücks des Revisionswerbers) „etwaige Flüssigkeitsaustritte“ aus den Fässern nicht zurückhalten könne und diese daher in den Boden gelangen könnten, seien die Fässer einer „ordnungsgemäßen Lagerung“ so wie im Spruchpunkt II. des Bescheides bezeichnet zuzuführen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die BH St. Veit a.d.G. eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Abweisung der Revision beantragt.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hathinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Zurückweisung der Revision hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes I. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides:
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 31.7.2025, Ra 2025/07/0059, mwN).
14 Zur Zulässigkeit der Revision wird hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes I. des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides geltend gemacht, die Beurteilung der Gegenstände als Abfall sei „in vollkommen willkürlicher Art und Weise“ erfolgt. Es sei unzulässig, lediglich aufgrund des Alters oder des äußeren Anscheins auf eine Entledigungsabsicht bzw. auf das Vorliegen von Abfall zu schließen.
15Mit diesem Vorbringen übergeht die Revision, dass das Verwaltungsgericht die Annahme der Abfalleigenschaft der Gegenstände auf die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 gestützt hat (vgl. zu den Voraussetzungen insoweit etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0024). Diesen Ausführungen bzw. der insoweit tragenden Annahme, wonach umweltrelevante Schadstoffe ausgewaschen und in den Boden gelangen könnten, tritt die Revision nicht entgegen. Damit wird die Revision den Anforderungen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung konkret darzustellen, von der das Schicksal der Revision abhängt, nicht gerecht.
16 Mangels Darstellung von Rechtsfragen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision somit, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes I. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes II. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides:
17 Hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes II. des Bescheides der BH St. Veit a.d.G. wird in der Revision unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe dazu, ob die verfahrensgegenständlichen Fässer leer oder befüllt gewesen seien, keine (eindeutigen) Feststellungen getroffen. Auch die Amtssachverständige habe als Ergebnis ihres Ortsaugenscheins - lediglich Vermutungen geäußert. Mit dem dazu vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen sowie den dazu vorgelegten Beweismitteln habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Tatsächlich seien die Fässer leer, wie der Revisionswerber vorgebracht und auch durch Lichtbilder belegt habe. Die vorgelegten Beweismittel habe das Verwaltungsgericht ignoriert.
18 Die Revision ist insoweit zulässig und berechtigt.
19Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen es die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. etwa VwGH 8.5.2025, Ra 2024/07/0013, mwN).
20Es entspricht im Weiteren der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Verwaltungsgerichte die Pflicht haben, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2020/07/0119, mwN).
21 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Bestätigung der Spruchpunktes II. des Bescheides der BH St. Veit a.d.G wie die Revision im Ergebnis zutreffend aufzeigt in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts lassen insofern zunächst nicht klar erkennen, ob das Verwaltungsgericht es als erwiesen ansieht, dass die Fässer befüllt sind und die Gefahr eines Austritts wassergefährdender Flüssigkeiten daher tatsächlich als gegeben erachtet. Während einerseits eine solche Gefahr der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird, werden die Fässer andererseits im Zuge der Sachverhaltsfeststellungen bloß als „vermutlich befüllt“ bezeichnet, sowie auch die Art der Lagerung („tw. witterungsungeschützt auf tw. unbefestigtem Boden“) nicht eindeutig festgestellt.
22Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren - wie in der Revision angesprochen - auch vorgebracht, dass die Fässer tatsächlich leer sowie der Verschluss an ihrem Boden geöffnet sei, sodass diese auch keine Flüssigkeiten aufnehmen könnten. Zum Beweis wurden vom Revisionswerber Lichtbilder vorgelegt, die die Fässer in diesem Zustand zeigen sollen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es sich mit diesem Vorbringen und diesen Beweismitteln auseinandergesetzt hätte. Insoweit ist auch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es - wie vorliegend - in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, sodass insbesondere allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts zu berücksichtigen sind (vgl. näher etwa 15.12.2022, Ra 2022/07/0212, mwN). Das Verwaltungsgericht war daher verpflichtet, auch zu prüfen, ob seit der Befundaufnahme durch die Sachverständige maßgebliche Änderungen eingetreten sind.
23 Die Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichtes ist somit mit wesentlichen Verfahrensfehlern belastet. Darüber hinaus liegt, wie von der Revision wenngleich erst in den Revisionsgründen angesprochen, auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vor:
24Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde, wenn 1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG VerbringungsV oder nach EG POP V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist, die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
25Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist somit, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. etwa VwGH 29.1.2024, Ro 2023/07/0003, mwN).
26 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis anders als noch die BH St. Veit a.d.G in ihrem Bescheid vom 29. Jänner 2024die Abfalleigenschaft der Metallfässer aber ausdrücklich verneint und auch keine Feststellungen getroffen, die die Annahme der Abfalleigenschaft im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002 tragen könnten. Davon ausgehend ist dem auf § 73 Abs. 1 AWG 2002 gestützten Behandlungsauftrag aber entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts - die rechtliche Grundlage entzogen.
27 Das angefochtene Erkenntnis ist somit hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes II. des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides der BH St. Veit a.d.G. vom 29. Jänner 2024 wegen vorrangig wahrzunehmenderRechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
28Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. September 2025