Der VwGH hat in seiner Rechtsprechnung bereits klargestellt, dass der Sondervergütungsanspruch des Verfahrenshelfers vom Erreichen des Schwellenwertes der Belastung des betreffenden Rechtsanwalts abhängig ist. Zur Begründung hat er unter anderem darauf hingewiesen, dass die Rechtfertigung des individuellen Vergütungsanspruchs vor allem darin gelegen sei, existenzbedrohende Situationen für Rechtsanwälte, die durch den Umfang ihrer Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenshilfe am anderweitigen Erwerb gehindert werden, zu vermeiden. Ausgehend davon wäre eine Auslegung des § 16 Abs. 4 RAO, wonach einem während eines Prozesses bestellten Rechtsanwalt unabhängig davon, ob seine Inanspruchnahme den Schwellenwert überschritten habe, eine Vergütung zuzuerkennen ist, nicht mit dem Normzweck vereinbar. Es wurde daher für nicht rechtmäßig erachtet, bei der Berechnung des Schwellenwertes eines Verfahrenshelfers auch jene Verhandlungszeiten zu berücksichtigen, die ein anderer, im selben Verfahren zuvor bestellt gewesener Rechtsanwalt erbracht hatte (vgl. VwGH 3.9.2001, 99/10/0206, mit Hinweis auf VfSlg. 12.638/1991).