JudikaturVwGH

Ro 2022/03/0059 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2022

Es ist mit § 16 Abs. 4 RAO nicht vereinbar, die Sondervergütung für eine überdurchschnittliche Belastung eines Verfahrenshelfers - unbeschadet seiner Verpflichtung zur bestmöglichen Vertretung oder Verteidigung des Verfahrensbefohlenen - vom Erfolg seiner Tätigkeit abhängig zu machen. Dies würde zu einer sachlich nicht begründbaren Schlechterstellung von Verfahrenshelfern mit wenig erfolgversprechenden Fällen gegenüber solchen mit erfolgreichen Fällen führen, obwohl die Verfahrenshelfer in allen diesen Konstellationen von den überdurchschnittlichen Belastungen der Vertretung in gleicher Weise betroffen sein können. Die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK 2005 ist mit dem Konzept des § 16 Abs. 4 RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar.

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