Eine Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO ist dem Verfahrenshelfer nur dann und insoweit zuzuerkennen, als er überdurchschnittlich belastet war, weshalb Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts außer Acht zu lassen sind, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen (vgl. VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0061).
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