Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. A R in G, vertreten durch Dr. Gerd Kapeller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 9, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. Juni 2024, KLVwG473/16/2024, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben, soweit dem Revisionswerber aufgetragen wurde, bestimmte Abfälle von seinem Grundstück zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung durch Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zuzuführen (Spruchpunkt I. des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten bestätigten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 29. Jänner 2024).
Im Übrigen (Spruchpunkt II. des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten bestätigten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan) wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (BH) vom 29. Jänner 2024 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, bis 31. Juli 2024 bestimmte Abfälle von seinem Grundstück zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung durch Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zuzuführen (Spruchpunkt I.) sowie Metallfässer, die (mutmaßlich) mit umweltgefährdenden Flüssigkeiten befüllt seien, einer ordnungsgemäßen Lagerung durch Verbringung in einen witterungsgeschützten Bereich bzw. ein geeignetes Zwischenlager zuzuführen (Spruchpunkt II.).
2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten diesen Bescheid bestätigt und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Der Revisionswerber wendet sich insbesondere gegen die Annahme, dass es sich bei den Gegenständen, deren Entsorgung ihm aufgetragen werde, um Abfälle handle. Es lägen vielmehr Betriebsmittel mit einem nicht unmaßgeblichen Wert vor. Die Erfüllung des Auftrages sei für ihn daher mit einem wesentlichen Nachteil verbunden, zumal er in der Folge gezwungen wäre, sich gleichartige neue Betriebsmittel anzuschaffen.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat der BH Gelegenheit gegeben, zum Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Stellung zu nehmen. Insoweit wird von der BH vorgebracht, in Hinblick darauf, dass die Metallfässer (Spruchpunkt II. des Bescheides) zumindest in der Vergangenheit umweltgefährdende Stoffe beinhaltet hätten, drohe durch eine unsachgemäße Lagerung eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen. Der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung sei „als unzulässig zurückzuweisen“, zumal zumindest die Möglichkeit einer Gefährdung durch die nicht bestimmungsgemäße Lagerung der Materialien gegeben sei.
5Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Der Revisionswerber hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihm durch die sofortige Entsorgung der im Spruchpunkt I. des Bescheides der BH genannten Gegenstände ein unverhältnismäßiger Nachteil droht. In diesem Fall wäre überdies ein allfälliger Erfolg im Revisionsverfahren wirkungslos. Dass ein sofortiger Vollzug der Anordnung insoweit aus zwingenden öffentlichen Interessen erforderlich wäre, ist den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht entnehmbar. Auch von der BH wurden derartige Umstände in ihrer Stellungnahme nicht konkret benannt. Dem Antrag war daher insoweit Folge zu geben.
7 Soweit dem Revisionswerber dagegen mit Spruchpunkt II. des genannten Bescheides die ordnungsgemäße Lagerung von Metallfässern aufgetragen wurde, hat der Revisionswerber insofern keinen ihm durch den Vollzug drohenden unverhältnismäßigen Nachteil dargelegt. Insoweit war der Antrag daher abzuweisen.
Wien, am 24. September 2024
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