Die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK ist mit dem Konzept des § 16 Abs. 4 RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059).
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