Nach dem Wortlaut von § 45 InvFG 2011 letzter Satz ist klargestellt, dass die Abbuchung der Depotgebühren in zeitlicher Hinsicht erst nach einem "Auftrag" durch die Verwaltungsgesellschaft zulässig ist. Bei diesem "Auftrag" handelt es sich nicht um einen zivilrechtlichen Vertrag, sondern um eine im öffentlichen Recht begründete unabdingbare Verpflichtung der Depotbank, erst nach erfolgtem "Auftrag" durch die Verwaltungsgesellschaft die Depotgebühr vom Fondskonto abzubuchen. Die Gebühren müssen also der Verwaltungsgesellschaft dem Grunde und der Höhe nach bekanntgegeben werden. Dann liegt es an dieser, den "Auftrag" für die Anlastung zu erteilen. Eine davor erfolgte Anlastung stellt einen Verstoß gegen die genannte Bestimmung dar.
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