Durch die Sonderregelung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG sollten Jugendliche, die nur eine kurze Erwerbstätigkeit z.B. nach ihrer Schulausbildung aufweisen und dadurch die "große" Anwartschaft nicht erfüllen, in die Lage versetzt werden, Arbeitslosengeld beziehen zu können (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 341 zu § 14).
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