Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Dezember 2025, VGW-001/048/16587/2025/E-2, betreffend Übertretungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch die Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG in Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 14. Februar 2024 wurden über den Mitbeteiligten als gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer der X. GmbH wegen fünf Übertretungen des Wr. VG Geld-und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil die X. GmbH als Veranstalterin bei der Durchführung jeweils näher genannter Veranstaltungen
1. am 19. Februar 2023, am 5. März 2023 sowie am 12. März 2023 Auflagepunkt 5 des Bescheides vom 21. September 2021 nicht eingehalten habe, weil während dieser Veranstaltungen Personen aus dem Publikum die Teilüberdachungen in einem näher umschriebenen Bereich der Veranstaltungsstätte betreten hätten und das Betreten dieser Teilüberdachung nicht verhindert worden sei,
2. am 19. Februar 2023 und am 5. März 2023 entgegen der „verbalen Beschreibung auf Seite 2 vorletzter Absatz erster Satz“ des Bescheides vom 21. September 2021 eine Anzahl von mehr als vier Pyrotechnikverwendern je Verwendungsbereich ermöglicht und daher die Einhaltung der erforderlichen seitlichen Sicherheitsabstände zwischen diesen Verwendern nicht gewährleistet habe,
3. am 19. Februar 2023 und am 5. März 2023 Auflagepunkt 9 des Bescheides vom 21. September 2021 nicht eingehalten habe, weil während dieser Veranstaltungen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen außerhalb von Verwendungsbereichen erfolgt sei, zu welchen eine vorangehende Absperrung nicht vorgelegen habe und ein solches Abbrennen nicht verhindert worden sei,
4. am 12. März 2023 Auflagepunkt 14 des Bescheides vom 21. September 2021 nicht eingehalten habe, weil während dieser Veranstaltung das Abbrennen von mehr als 50 Stück bengalischer Feuer durch Personen aus dem Publikum festzustellen gewesen sei und das Abbrennen bengalischer Feuer außerhalb des Genehmigungsumfanges nicht verhindert worden sei, sowie
5. die anmeldepflichtige Veranstaltung „Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände“ im Rahmen eines näher bezeichneten Fußballspieles am 12. März 2023 zwar im Rahmen und Umfang der Eignungsfeststellung durchgeführt worden sei, aber keine rechtswirksame Anmeldung dieser Veranstaltung bei der zuständigen Veranstaltungsbehörde im Wege des vereinfachten Anmeldeverfahrens durch die Veranstalterin nach § 17 Wr. VG erfolgt sei.
Zudem wurde dem Mitbeteiligten ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben und die X. GmbH zur Haftung zur ungeteilten Hand für die über den Mitbeteiligten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG verpflichtet.
2 Dieses Straferkenntnis wurde mit dem am 2. Juni 2025 mündlich verkündeten und am selben Tag schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Diese Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass dem Mitbeteiligten die angelasteten Übertretungen mangels Verschulden nicht vorwerfbar seien.
3 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2025, Ra 2025/02/0144, wurde dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes betreffend die subjektive Vorwerfbarkeit der angelasteten Übertretungen entziehe sich bereits mangels jeglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite einer nachprüfenden Kontrolle. Auch sei eine nähere Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen, insbesondere mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, zu welchem der amtsrevisionswerbenden Behörde zudem kein hinreichendes Parteiengehör gewährt worden sei, sowie den vom Mitbeteiligten zu den Spieltagen vorgelegten Protokollen, unterblieben. Der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes liege keine eigene rechtliche Auseinandersetzung mit dem nach Würdigung des „Gutachtens“ sowie der anderen Beweisergebnisse festzustellenden Sachverhalt, sondern lediglich einzelne herausgegriffene Aussagen dieses „Gutachtens“ zugrunde.
4 Das Verwaltungsgericht führte in der Folge im fortgesetzten Verfahren weder eine weitere mündliche Verhandlung durch noch gewährte es der belangten Behörde Parteiengehör zum „Gutachten“. Vielmehr gab es ohne erkennbare weitere Verfahrensschritte mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 10. Dezember 2025 der Beschwerde des Mitbeteiligten erneut Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte nunmehr fest, dass bei den Veranstaltungen pyrotechnische Gegenstände gesetz- und auflagenwidrig zum Einsatz gekommen sowie verbotene Teile der Stadionanlage betreten worden seien. Es seien bescheidwidrig bestimmte, näher bezeichnete Auflagepunkte und Vorgaben nicht eingehalten worden. Darüber hinaus sei das vereinfachte Anmeldeverfahren für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände unterlassen worden. Damit hätten andere als geprüfte Verwender nicht genehmigte Abbrandkörper verwendet.
Zum Sicherheitskonzept der Veranstalterin, zu dessen Umsetzung sowie zu den an den Spieltagen ergriffenen Maßnahmen stellte das Verwaltungsgericht-in Erweiterung seiner im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen-wörtlich Folgendes fest:
„Ausgangspunkt für die Erstellung des Sicherheitskonzeptes waren die Richtlinien und Vorgaben der UEFA, obgleich diese nur als Mindeststandard definiert wurden. Das dann vorliegende Sicherheitskonzept wurde von einem Sicherheitsexperten evaluiert und darüber hinaus zusätzliche Masznahmen, freiwillig, an die regionalen bzw situationsbedingten Erfordernisse angepasst. Das dann vorliegende Sicherheitskonzept kennt die Inhalte der Nutzung geeigneter Methoden, eine Risikoanalyse, bewertet und beschreibt die taktischen sowie operativen Maßnahmen, definiert und behandelt Schutzziele, kennt eine Zonenregelung auch unterschiedliche Masznahmen für die verschiedenen Risiken und Erfordernisse der Zonen, enthält ein Zutritts-, Aufenthalts-, Austritts- und Fluchtkonzept auch in Form von szenarischen Ereignissen, hat ein Ressourcenkonzept und Eisatzleitungskonzept und behandelt den Schutz der Kritischen Infrastruktur, beschreibt den Umgang mit verdächtigen Gegenständen, behandelt die Schnittstellen zu behördlichen Organisationen auch werden Verantwortlichkeiten klar aufgeteilt.
Das Glasdach welches für den Schutz von Personen in den unten angeordneten Rängen dient, ist ein Bestandteil des Sicherheitskonzeptes und ist korrekt ausgeführt. Die Masznahmen der Absturzsicherung für Verwender (berechtigte Personen im Abbrandbereich) ist ausgeführt, nur im Detail aber nicht von der Notwendigkeit her erweiterbar. Die gekennzeichneten Verwenderbereiche sind Teil des Sicherheitskonzeptes und der behördlichen Auflagen. Diese wurden ausgeführt. Die Anzahl der Verwender ist Teil des Sicherheitskonzeptes und der behördlichen Auflagen. Es wurden Verwender geschult für die, nüchtern und nicht beeinträchtigt von Drogen, ordnungsgemäsze Nutzung von Abbrandkörpern, die in den Verwenderbereichen gestattet ist. Diesen Verwendern sind auch die Mindestabstände bekannt. Die Zutrittskontrolle sowie die stichprobenartige Kontrolle von Taschen sind Teil des Sicherheitskonzeptes und der behördlichen Auflagen. Diese Masznahmen haben sowohl kontrollierende als auch präventive Wirkung. Es war ein Restrisiko vorhanden, welches abgestimmt auf die Veranstaltung separat bewertet wurde. Die gegenständlichen Ereignisse sind situations- und veranstaltungsabhängig eingetreten.
Es konnte keine Abweichung vom Sicherheitskonzept festgestellt werden. Es war branchenüblich ausreichend geschultes Personal (Ordner, private Sicherheitsdienstleister) vor Ort. Diese im Sicherheitskonzept geforderten Masznahmen wurden bei den Veranstaltungen freiwillig übererfüllt und die Verwender ordnungsgemäsz geschult. Eine Einsatzbesprechung zwischen den Gastgebern, den Einsatzkräften und dem privaten Sicherheitsdienstleister hat stattgefunden und wurde dokumentiert. Eine Wirksamkeitsüberprüfung der Masznahmen ist somit erfolgt.
Festzustellen ist weiter, dasz Missstände sofort erkannt und gemeldet worden waren. Die erforderliche Intervention und deren Umfang oblag dem zuständigen Einsatzleiter. Dieser hat Optionen und Risiken nach der Strategie ‚Eskaliere nichts, was du kontrollieren kannst‘ abgewogen und danach die operativen Mallnahmen eingeleitet. Damit waren weder für das Sicherheitskonzept noch für den tatsächlichen Ablauf der Veranstaltung Optimierungsmasznahmen notwendig. Der Sachverständige erkannte dahingehend nichts.“
6 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht nach Verweis auf die Aktenlage und die Ergebnisse der Verhandlung wörtlich Folgendes aus:
„Eine Nichteinhaltung von Auflagen wurde darüber hinaus nicht bestritten sondern zum Verschulden ausgeführt. Die belangte Behörde nahm, weder in der Verhandlung selbst noch auch nur im Verfahren, von der Möglichkeit Abstand gar sachverständig, konkret zur Möglichkeit des Abstellens eines Restrisikos auszuführen; es blieb bei einem erfolgshaftenden Vorwurf an den Veranstalter zu einem Mangel an der Organisations- und Überwachungspflicht. Im Beschwerdeverfahren erst wurde ein Abgleich zwischen dem behördlich anerkannten Konzept und dem anhand diesem konkret abgearbeiteten hier zu beurteilenden ‚Bedrohungsbild‘ eines konkreten Fuszballspiels. Das Gericht bestellte daraufhin einen allgemein gerichtlich beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet Gebäudeautomation, Gebäudetechnik, Zutrittskontrolle, Alarmsysteme und elektronische Sicherungsanlagen. Dessen in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen wurden von der durch die vom Sachverständigen berufene Expertengruppe der Herrn [...] in Schalt- und Analogsitzungen getroffen. Der gesamte Aktenbestand wurde von diesen zuvor eingesehen und zu Grunde gelegt. Zusammenfassend war ein weiteres Mal festzuhalten, dasz die belangte Behörde selbst keinerlei Feststellungen zu hier konkret zu beurteilenden Zweckmäszigkeit, Richtigkeit und Einhaltung des Sicherheitskonzeptes in den Tatzeitpunkten getroffen hat. Das Fehlen der Einhaltung selbst war im Ergebnis auch nie bestritten worden. Daraus kann aber nicht ohne weiteres eine Strafbarkeit als Erfolg abgeleitet werden Das österreichische Recht kennt kein Erfolgsstrafrecht.“
7 Das Verwaltungsgericht hielt anschließend fest, dass die objektiven Tatbestände der angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht, dem Mitbeteiligten aber nicht vorzuwerfen seien. Hierzu führte es rechtlich aus, das „Gutachten“ vom 26. Mai 2025 sei insgesamt zum Ergebnis der Einhaltung der Auflagen durch den Veranstalter im Sinne des Fehlens von Fehlern oder Mängeln gekommen. Konkret halte das Sicherheitskonzept einem Fremdvergleich stand und weise keine Mängel auf. Das Konzept sei umgesetzt worden und einsatztauglich gewesen. Den zu erwartenden Risken habe damit einsatztauglich begegnet werden können. Jedem Konzept, welches wie vorgeschrieben umgesetzt worden sei, bleibe jedoch ein Rest an Risiko, welches sich konkret verwirklicht habe, dem aber situationsbedingt richtig begegnet worden sei. Das Konzept sei auf seine Wirksamkeit evaluiert worden und habe dem standgehalten. Die Sicherheitsmethode des Konzepts empfehle „Eskaliere nichts, was du beherrschen kannst“; auch dem sei entsprochen worden. Der Sachverständige empfehle im Sukkus auch keine Optimierungsmaßnahmen. Es könne nicht erblickt werden, dass dieses Gutachten „von vornherein“ unschlüssig oder unvollständig wäre; insbesondere seien ein ausreichender Befund erhoben und die entsprechenden Schlussfolgerungen verständlich und lege artis dargelegt worden. Durch bloß gegenteilige Behauptungen oder auch dem Bezeichnen einzelner Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigen als falsch könne das Gutachten nicht entkräftet werden. Hierfür wäre die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen auf derselben fachlichen Ebene erforderlich gewesen. Die Beachtung des Organisations- und Sicherheitskonzeptes selbst sei von der belangten Behörde auch nie in Zweifel gezogen worden, bloß die Nichteinhaltung von Auflagen.
Es habe kein Überwachungs- und Organisationsverschulden festgestellt werden können. Der Mitbeteiligte habe vielmehr alles Menschenmögliche getan, um das behördlich anerkannte Sicherheitskonzept einzuhalten. Es habe keine Abweichung von diesem Konzept festgestellt werden können. Es sei ausreichend geschultes Personal vor Ort gewesen, die Verwender seien ordnungsgemäß geschult worden, es habe eine Einsatzbesprechung, die dokumentiert worden sei, stattgefunden, weshalb eine Wirksamkeitsüberprüfung der Maßnahmen erfolgt sei, und der Einsatzleiter habe operative Maßnahmen eingeleitet. Damit seien weder für das Sicherheitskonzept noch für den tatsächlichen Ablauf der Veranstaltung Optimierungsmaßnahmen notwendig gewesen.
„Das Unterbleiben des Einhaltens der Auflagen und damit zusammenhängend das Unterlassen eines vereinfachten Anmeldeverfahrens für das Abbrennen pyrotechnischer Abbrandkörper-damit verwendeten andere als geprüfte Verwender nicht genehmigte Abbrandkörper“ sei nicht vorwerfbar gewesen, weil der Mitbeteiligte ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe. Es widerspreche darüber hinaus den Denkgesetzen, etwas anzumelden, das „jemand nicht im Gedanken hat und damit auch nicht will“. Das durch den Mitbeteiligten eingerichtete Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssystem habe exkulpierende Wirkung, es sei behördlich und sachverständig anerkannt und eingehalten worden. Missstände während der Veranstaltung seien sofort erkannt, Maßnahmen eingeleitet und das Sicherheitskonzept nach einer deeskalierend-kontrollierenden Strategie weiterverfolgt worden.
Dem Mitbeteiligten könne daher kein Verschulden angelastet werden. Der Sachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass das Sicherheitskonzept eingehalten worden sei und Optimierungen nicht nötig seien. Anders gesagt hätte der Mitbeteiligte nicht mehr tun können und müssen, als er getan habe; es sei nichts zur Sicherheit Mögliches unterlassen worden. Dies ergebe sich auch daraus, dass das angewandte Sicherheitskonzept auch in Zukunft so zum Einsatz kommen könne. Wenn aber alles getan worden sei, was von einem sorgfältigen, kundigen und fähigen Veranstalter verlangt werden könne, so mangle es an der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit, auch für die Fahrlässigkeit.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde, mit der die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
9 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in den Erkenntnissen vom 16. Oktober 2025, Ra 2025/02/0144, und vom 25. November 2025, Ra 2025/02/0145, umfassend geäußert, sodass einschlägige Rechtsprechung vorliege und es an einer grundsätzlichen Rechtsfrage fehle. Auch werde dem Gebot der gesonderten Darlegung der in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründe nicht entsprochen, weil das Zulässigkeitsvorbringen der Sache nach Vorbringen zu den Revisionsgründen darstelle und ebenso zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses erstattet werde. Weiters wende sich die Revision im Kern gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen. Dem Verwaltungsgericht seien hierbei jedoch keine krassen Fehler unterlaufen. Schließlich sei die Revision auch nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht nunmehr jene Feststellungen getroffen habe, die für die Beurteilung des Verschuldens notwendig seien. Das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung auch ausreichend mit dem Gutachten auseinandergesetzt, dieses auf seine Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft und schlüssig dargelegt, weswegen dem Gutachten ein höherer Stellenwert als dagegensprechenden Beweisergebnissen zuzumessen sei. Auf Grundlage der auf Basis des Gutachtens getroffenen Feststellungen habe das Verwaltungsgericht eigenständig die zutreffende rechtliche Beurteilung vorgenommen, dass ein Verschulden des Mitbeteiligten nicht vorliege. Diese Beurteilung sei auf Basis der getroffenen Feststellungen, wonach das Sicherheitskonzept ausreichend gewesen sei und der Mitbeteiligte die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft habe, nicht zu beanstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Entgegen den Ausführungen des Mitbeteiligten in seiner Revisionsbeantwortung gelingt es der amtsrevisionswerbenden Behörde in der zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/02/0241, mwN) eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:
11 In dem gesondert dargestellten Zulässigkeitsvorbringen wird u.a. unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2025, Ra 2025/02/0144, geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe sich erneut nicht in einer der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes entsprechenden Weise mit der Frage des Vorliegens eines wirksamen Kontrollsystems auseinandergesetzt, weil abermals näher konkretisierte Feststellungen fehlten. Insofern legt die amtsrevisionswerbende Behörde unter Bezugnahme auf die vorliegende Rechtssache dar, in welchen Punkten das Verwaltungsgericht von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkret abgewichen ist (vgl. hierzu VwGH 26.8.2025, Ra 2025/02/0136, mwN).
12 Die Revision erweist sich jedenfalls mit diesem Vorbringen als zulässig; sie ist auch begründet.
13 Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2024/02/0151, mwN).
14 Hat eine außerordentliche Revision infolge Aufzeigens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulässigkeitsschwelle überschritten, kann der Verwaltungsgerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen (vgl. VwGH 3.11.2025, Ra 2025/02/0164, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 16. Oktober 2025, Ra 2025/02/0144, mehrere Rechtswidrigkeiten des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2025 beanstandet, die vom Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang nicht (vollständig) behoben wurden:
16 In dieser Entscheidung wurde nach Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht sowie zur Einrichtung von Kontrollsystemen darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der subjektiven Vorwerfbarkeit der mit Spruchpunkt 1. bis 4. des Straferkenntnisses vom 14. Februar 2024 angelasteten Übertretungen nähere Feststellungen zum Inhalt des vom Mitbeteiligten ins Treffen geführten Sicherheitskonzeptes, zu den konkret an den Spieltagen gesetzten Maßnahmen, insbesondere auch zu jenen, die bei erfolgten Verstößen gegen die vorgeschriebenen Auflagen bzw. behördlichen Vorgaben, etwa beim Betreten der Teilüberdachungen oder beim Aufenthalt unbefugter Personen im Verwendungsbereich, konkret ergriffen wurden, sowie zur Überwachung des eingesetzten Personals durch den Veranstalter erforderlich gewesen wären.
17 Das Verwaltungsgericht traf im zweiten Rechtsgang zwar nunmehr Feststellungen zum Sicherheitskonzept, jedoch erschöpfen sich diese-neben Ausführungen zu dessen Erstellung und einer überblicksartigen Darstellung des Inhaltes-in allgemeinen Aussagen zur ordnungsgemäßen Ausführung des Glasdaches und der Absturzsicherung von Personen im Abbrandbereich, zur Kennzeichnung der Verwenderbereiche, zur Schulung der zulässigen Verwender, zur Zutrittskontrolle samt Taschenkontrolle, zum Einsatz von zuvor geschulten Ordnungs- und Sicherheitspersonal sowie zur Durchführung von Einsatzbesprechungen. Wie dem „Restrisiko“ für Übertretungen der Auflagen und behördlichen Vorgaben, welches nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes selbst bei Umsetzung des Sicherheitskonzeptes bestehen bleibe und das sich im Revisionsfall verwirklicht habe, konkret begegnet werden soll, kann weder den Feststellungen zum Sicherheitskonzept noch den übrigen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis entnommen werden. Hinsichtlich des Vorgehens gegen die angelasteten Verstöße beschränken sich die Feststellungen im Wesentlichen darauf, dass „Missstände sofort erkannt und gemeldet“ und „die operativen Ma[ß]nahmen“ eingeleitet worden seien, ohne näher darzustellen, welche Maßnahmen konkret ergriffen worden seien, um die in Rede stehenden Verstöße abzustellen. Feststellungen dazu, auf welche Weise der Mitbeteiligte seinen Kontrollpflichten nachgekommen sei, fehlen (erneut) zur Gänze.
18 Das Verwaltungsgericht hat somit auch im zweiten Rechtsgang nicht die für die Beurteilung des Verschuldens erforderlichen Feststellungen getroffen, sodass es seiner Verpflichtung zur Beachtung der Bindungswirkung des erwähnten Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen hat.
19 Im Hinblick auf die Feststellungen zum Sicherheitskonzept sowie zu den an den Spieltagen getroffenen Maßnahmen ist weiters festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht lediglich nahezu wortgetreu die Ausführungen im „Gutachten“ vom 26. Mai 2025 wiedergegeben hat, ohne sich mit diesen im Rahmen seiner Beweiswürdigung näher auseinanderzusetzen.
20 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 2025, Ra 2025/02/0144, darauf hingewiesen, dass Gutachten von Sachverständigen auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen sowie unter Berücksichtigung aller relevanter Beweisergebnisse zu würdigen sind, wobei zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen ist, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (siehe hierzu auch VwGH 21.7.2021, Ra 2021/02/0084, sowie VwGH 25.10.2024, Ra 2024/02/0120, jeweils mwN).
21 Eine der dargestellten Judikatur entsprechende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem „Gutachten“ lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis schon deshalb nicht entnehmen, weil sich das Verwaltungsgericht erneut nicht mit den vom Mitbeteiligten selbst vorgelegten Protokollen zu den Spielen am 19. Februar 2023, am 5. März 2023 sowie am 12. März 2023 befasst hat. Wie bereits im Erkenntnis vom 16. Oktober 2025, Ra 2025/02/0144, ausgeführt wurde, kann diesen Protokollen keine vollständige Dokumentation der angelasteten Verstöße an diesen Spieltagen entnommen werden, sodass nicht nachvollziehbar ist, wie der Sachverständige zu dem-vom Verwaltungsgericht übernommenen-Schluss gekommen ist, dass „die Missstände sofort erkannt und gemeldet wurden“ und inwiefern mangels der vollständigen Dokumentation der am 19. Februar 2023 erfolgten Verstöße im Hinblick auf die nachfolgenden Spiele, bei welchen sich zum Teil dieselben Verstöße ereignet haben wie beim Spiel am 19. Februar 2023, die vom Sachverständigen und in Folge vom Verwaltungsgericht angenommene Wirksamkeitsüberprüfung der Maßnahmen überhaupt erfolgen konnte.
22 Im Übrigen beschränkte sich das Verwaltungsgericht auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen auf die auszugsweise Wiedergabe des „Gutachtens“ bzw. den darin gezogenen Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Wirksamkeit und Umsetzung des Sicherheitskonzeptes sowie dem nicht vorhandenen Optimierungsbedarf und folgerte daraus, dass „alles getan worden war, was von einem sorgfältigen, kundigen und fähigen Veranstalter verlangt werden kann.“ Eine eigenständige rechtliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien zur Beurteilung eines wirksamen Kontrollsystems lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht einmal ansatzweise entnehmen (vgl. erneut VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0144, wonach die Lösung der Rechtsfrage, ob ein ausreichendes Kontrollsystem dargetan wurde, der Verwaltungsbehörde bzw. dem im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgericht, nicht aber einem beigezogenen Sachverständigen zukommt). Auch damit hat das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur Beachtung der Bindungswirkung des erwähnten Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht entsprochen.
23 Schließlich erweist sich auch die Behebung des Straferkenntnisses vom 14. Februar 2024 betreffend dessen Spruchpunkt 5. und die diesbezügliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG als rechtswidrig:
24 Mit Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, die Veranstaltung am 12. März 2023 nicht gemäß § 17 Abs. 1 Wr. VG angemeldet zu haben.
25 Im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 8 Wr. VG besteht eine Anmeldepflicht nach § 17 Abs. 1 Wr. VG schon dann, wenn der Einsatz pyrotechnischer Gegenstände entsprechend den Vorgaben und Auflagen im Bescheid der amtsrevisionswerbenden Behörde vom 21. September 2021, mit dem die Veranstaltungsstätte bei Einhaltung näher umschriebener Voraussetzungen hinsichtlich bestimmter Bereiche des Stadions zum gleichzeitigen Einsatz einer festgelegten Anzahl näher genannter pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 18 Abs. 3 Wr. VG als speziell geeignet festgestellt wurde, vorgesehen ist. Bereits die nach diesem Bescheid zulässige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände durch die vorgesehenen Verwender löst die Anmeldepflicht nach § 17 Abs. 1 Wr. VG aus.
26 Das Verwaltungsgericht führte in seiner Entscheidung einerseits aus, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei und ging insoweit davon aus, dass es sich bei der am 12. März 2023 durchgeführten Veranstaltung jedenfalls um eine anmeldepflichtige Veranstaltung gehandelt habe. Andererseits verwies es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zur Begründung, weshalb dem Mitbeteiligten an der unterlassenen Anmeldung der Veranstaltung kein Verschulden treffe, darauf, dass „nicht genehmigte Abbrandkörper“ durch „andere als geprüfte Verwender“ zum Einsatz gebracht worden seien, im Hinblick auf derartige Missstände jedoch ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet worden sei und es darüber hinaus „den Denkgesetzen“ widerspreche, „etwas anzumelden, was jemand nicht im Gedanken“ habe und damit auch nicht wolle.
27 Abgesehen davon, dass sich somit dem angefochtenen Erkenntnis nicht eindeutig entnehmen lässt, ob es sich bei der Veranstaltung am 12. März 2023 überhaupt um eine anmeldepflichtige Veranstaltung im Sinne des § 17 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 Z 8 Wr. VG gehandelt hat, vermögen-ausgehend von der Annahme der objektiv verwirklichten Verletzung der Anmeldepflicht-weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur subjektiven Tatseite dessen rechtlichen Schluss, wonach dem Mitbeteiligten diese Übertretung nicht vorwerfbar sei, zu tragen, noch können die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung des Verschuldens des Mitbeteiligten anhand der bisherigen Feststellungen nachvollzogen werden, zumal sich diese im Hinblick auf den mit Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses angelasteten Sachverhalt auf die Unterlassung der Anmeldung und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände durch „andere als geprüfte Verwender“ beschränken. Auch damit kam das Verwaltungsgericht somit seiner Verpflichtung zur Beachtung der Bindungswirkung des erwähnten Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach.
28 Das angefochtene Erkenntnis war daher insgesamt wegen Missachtung der Bindungswirkung schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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