Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des M, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Jänner 2026, LVwG 2025/12/1997 7, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde iZm der Aufforderung zu einem Atemalkoholtest (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde iZm der Aufforderung zu einem Atemalkoholtest betrifft (Spruchpunkt I.), zurückgewiesen.
1 Mit Entscheidung vom 28. Jänner 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt durch Aufforderung zur Durchführung eines Atemalkoholtests am 6. Juli 2025 gegen 19:45 Uhr beschlussmäßig als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und wies mit Erkenntnis die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs. 1 FSG als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Nach der wesentlichen Begründung zu Spruchpunkt I. stelle der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend die bloße Aufforderung zur Durchführung der Atemluftüberprüfung gemäß § 5 StVO keine Anwendung unmittelbaren Zwanges dar, wenn dabei kein physischer Zwang angewendet wird oder zu befürchten gewesen ist. Im vorliegenden Fall habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass Zwang angedroht oder tatsächlich angewendet worden sei.
3 Die vorliegende Revision bekämpft die angefochtene Entscheidung in seinem gesamten Umfang. Das Verfahren betreffend die Abweisung der Beschwerde iZm der Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 FSG (Spruchpunkt II.) wird zu hg. Ra 2026/01/0041 gesondert entschieden werden.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 27.2.2026, Ra 2025/02/0225, mwN).
5 In der Revision wird unter Punkt „IV. Revisionspunkte“ geltend gemacht, der Revisionswerber erachte sich in seinem Recht verletzt, „sich mangels Vorliegen eines begründeten Verdachts iSd § 5 Abs. 2 Z 1 StVO einer unrechtmäßigen Alkoholkontrolle zu entziehen, sowie seinem Recht seine Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B mangels Vorliegen der (gesetzlichen) Voraussetzungen, zu behalten sowie seinem Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung, sowie in seinem Recht nicht unzulässig und rechtswidrig von Beamten kontrolliert zu werden und seinem Recht nicht unzulässig und rechtswidrig in ein Verwaltungsverfahren einbezogen zu werden, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhalts leidet“.
6 Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde an das Verwaltungsgericht von diesem zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte Maßnahme nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dargestellt habe.
7 Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht. In anderen Rechten insbesondere in den in der Revision genannten konnte der Revisionswerber durch die bekämpfte Formalentscheidung dagegen nicht verletzt sein (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099 und 0100, mwN).
8 Angemerkt wird, dass ein Recht auf „fehlerfreie“ Entscheidung für sich genommen als Revisionspunkt nicht in Betracht kommt, weil es kein von materiell subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl. etwa VwGH 30.6.2022, Ra 2022/10/0083 und 0084, mwN). Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. dazu VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0065, mwN).
9 Die Revision war daher soweit sie den Abspruch über die Beschwerde iZm mit der Aufforderung zu einem Atemalkoholtest (Spruchpunkt I.) betrifft gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2026
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