JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0136 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
26. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des O, vertreten durch die Prutsch Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Juni 2025, LVwG S 535/001 2025, betreffend Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 14. Februar 2025 wurden über den Revisionswerber Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen wegen der Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 27 iVm § 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) (Spruchpunkt I.) und der Übertretung des § 130 Abs. 1 Z 27 iVm § 79 Abs. 1 ASchG verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. ab. Hinsichtlich Spruchpunkt II. hob es das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulassig.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche das Erkenntnis in ihrem gesamten Umfang bekämpft.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

6Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0142, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu beantworten hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2023/02/0028, mwN).

7Mit dem in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung bloß pauschalen Vorbringen, im gegenständlichen Fall lägen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung des materiellen als auch des formellen Rechts vor, „die in subjektive Rechte des Revisionswerbers eingreifen; zumindest [seien] derartige Eingriffe möglich“ und es sei festzuhalten, dass die Verletzung tragender Verfahrensvorschriften immer von erheblicher Bedeutung sei, ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen. Dem zitierten Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. etwa VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0174, mwN).

8Auch mit der gänzlich unbegründeten Behauptung, der Revisionswerber habe sich bei der AUVA bezüglich arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Untersuchungen erkundigt, weicht die Revision - ohne insoweit eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung bzw. eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens darzulegen - vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass schon deshalb auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 16.3.2023, Ra 2023/02/0037, mwN).

9 Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

10 Darauf, ob mit dem Revisionspunkt die Verletzung in einem subjektivöffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.

Wien, am 26. August 2025