Ra 2024/02/0151 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (vgl. den hg. Beschluss vom 17. März 2016, Ra 2015/11/0127, mwN).