W155 2238046-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde
von XXXX (alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch RA MMag. Katrin Maringer als einstweilige Erwachsenenvertreterin, diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2020, Zahl XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von €426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde nach Überstellung von der Schweiz nach Österreich auf Grund eines Festnahmeauftrages am XXXX festgenommen. Er stellte den dritten Asylantrag, wurde einvernommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.
Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seine Rechtsberatung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid, in der er im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft einwendete.
Am XXXX legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verfahrensakten samt Stellungnahme vor.
Mit Email vom XXXX ersuchte das BVwG den amtsärztlichen Dienst im PAZ um Bestätigung der Haftfähigkeit und Beantwortung der Fragen zum psychischen Zustand des BF unter Beiziehung eines Facharztes.
Am XXXX wurde ein medizinisches Gutachten zur Haftfähigkeit und zum psychischen Gesundheitszustand des BF vorgelegt und dem BF zur Stellungnahme übermittelt.
In der Stellungnahme vom XXXX bestritt der BF im Wesentlichen die Tauglichkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens.
Mit Erkenntnis vom XXXX , wies das BVwG die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind.
Auf Grund einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision, hob der Verwaltungsgerichtshof VwGH) mit Erkenntnis vom XXXX die Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zu den bisherigen und nachfolgenden Verfahren:
1.1.1. Erstes Asylverfahren (in Rechtkraft erwachsen)
1.1.1.1. Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Beim Versuch in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, wurde ihm am Grenzübergang die Einreise verweigert und der BF den österreichischen Behörden übergeben.
Am XXXX stellte er unter der Identität XXXX , geboren am XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF war bis XXXX ordnungsgemäß gemeldet.
1.1.1.2. Am XXXX stellte das BFA das Asylverfahren ein, nachdem der BF für eine weitere Einvernahme nicht zur Verfügung stand. Er verließ seine zugewiesene Unterkunft ohne eine weitere Anschrift zu hinterlassen.
1.1.1.3. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle überprüft, das Asylverfahren wiederaufgenommen, weitergeführt und der BF einvernommen.
Der BF war vom XXXX ordnungsgemäß gemeldet.
1.1.1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15, 129 Abs. 1 Z 3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der BF befand sich vom XXXX in einer Justizanstalt.
1.1.1.5. Am XXXX wurde der BF vom BFA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Er änderte seinen Namen auf XXXX und gab an, dass er sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort nicht kenne.
1.1.1.6. Mit Bescheid vom XXXX , wies das BFA den ersten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Die Abschiebung nach Marokko wurde als zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das BVwG. Der ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung am XXXX leistete der BF keine Folge. Die Rechtsvertretung legte nach Zustellung der Ladung die Vollmacht zurück, da sich der BF innerhalb einer festgesetzten Frist nicht meldete.
Der BF war von XXXX ordnungsgemäß gemeldet.
1.1.1.7. Mit Erkenntnis vom XXXX wurde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Lichte der Überprüfung des Art. 8 EMRK wurde bei der Interessensabwägung zu Lasten des BF vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten (Verurteilung wegen Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch) berücksichtigt. Besonders schwer beurteile das BVwG, dass der BF schon drei Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig wurde vor diesem Hintergrund sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stand insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögens- und Eigentumskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse habe aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) nach ständiger Judikatur ein hoher Stellenwert zuzukommen (VwGH 08.06.2010, Zl. 2008/18/0478 ua.)
Dieses Erkenntnis wurde dem BF, der sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand, zugestellt und erwuchs mit XXXX in Rechtskraft und war ab diesem Zeitpunkt durchsetzbar.
1.1.1.8. Am XXXX beantragte das BFA ein Heimreisezertifikat (HRZ) bei der marokkanischen Botschaft, da der BF keine Ambitionen zeigte, selbstständig ein Reisedokument zu erlangen und nach Marokko zurückzukehren.
1.1.1.9. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 130 (1) erster Fall, 15 StGB, § 27 (2a) SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Der BF befand sich vom XXXX in einer Justizanstalt.
1.1.1.10. Der BF reiste nach Entlassung aus der Strafhaft in die Niederlande und stellte dort als XXXX , StA Libyen, einen Asylantrag. Er wurde am XXXX aufgrund der Dublin-VO nach Österreich rücküberstellt.
1.1.2. Zweites Asylverfahren (in Rechtskraft erwachsen) und erste Schubhaft
1.1.2.1. Nach Rücküberstellung ordnete das BFA mit Mandatsbescheid vom XXXX über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die (erste) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
1.1.2.2. Der BF stellte am XXXX im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Asylantrag). Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das BFA fest, dass gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Annahme besteht, dass der BF den Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe.
1.1.2.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Darüber hinaus wurde beschlossen, von den bisher gewährten bedingten Strafnachsichten und der gewährten bedingten Entlassung abzusehen, jedoch die Probezeit jeweils auf fünf Jahre zu verlängern.
(Über die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des BF wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erkannte ein Oberlandesgericht mit Urteil vom XXXX , dass auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen wird. Im Übrigen wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil wurde dem BF während des Aufenthaltes in einem PAZ am XXXX zugestellt, er verweigerte die Unterschrift und Entgegennahme des Schriftstückes. Das Urteil wurde am XXXX rechtskräftig).
1.1.2.4. Der BF wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen, weil die Voraussetzungen zur Erlangung des HRZ fehlten.
• Der BF befand sich vom XXXX in Schubhaft mit Phasen des Hungerstreikes.
1.1.2.5. Am XXXX erfolgte eine positive Identifizierung des BF durch die marokkanische Botschaft im Verfahren zur Erlangung eines HRZ.
1.1.2.6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der zweite Asylantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und über ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Der Bescheid wurde am XXXX durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.1.2.7. Der BF war nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX an keinem ordentlichen Wohnsitz gemeldet. Der BF tauchte unter. Er reiste aus. Er stellte in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den Schweizer Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF XXXX nach Österreich überstellt.
Der BF war vom XXXX unbekannten Aufenthaltes bzw. zuletzt in der Schweiz aufhältig.
1.1.3. Drittes Asylverfahren (in Rechtskraft erwachsen) und zweite Schubhaft
1.1.3.1. Der BF wurde nach Rücküberstellung aus der Schweiz auf Anordnung des BFA am XXXX festgenommen. Er stellte den dritten Asylantrag und wurde einvernommen. Er wurde in ein PAZ überstellt.
1.1.3.2. Mit Bescheid vom XXXX , ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.
1.1.3.3. Am XXXX ersuchte das BFA um einen Vorführtermin vor die marokkanische Botschaft und um Ausstellung eines HRZ.
1.1.3.4. Vom XXXX und vom XXXX befand sich der BF im Hungerstreik, den er freiwillig beendete.
1.1.3.5. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF durch seine Rechtsberatung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid.
1.1.3.6. Das BFA legte dem BVwG am XXXX die Verfahrensakten samt Stellungnahme vor. Das BVwG ersuchte mit Email vom XXXX den amtsärztlichen Dienst um Bestätigung der Haftfähigkeit und Beantwortung von Fragen zum psychischen Zustand unter Beiziehung eines Facharztes. Am XXXX wurde ein medizinisches Gutachten zur Haftfähigkeit und zum psychischen Gesundheitszustand des BF vorgelegt und dem BF zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme vom XXXX bestritt der BF im Wesentlichen die Tauglichkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens.
1.1.3.7. Mit Erkenntnis vom XXXX , wies das BVwG die gegen den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF außerordentliche Revision an den VwGH.
1.1.3.8. Der BF wurde am XXXX wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen. In Bezug auf die Covid-19 Länderinformationen bestand bis auf weiteres, trotz positiver Identifizierung, keine Aussicht auf eine mögliche Abschiebung des Antragstellers ( XXXX ).
Der BF befand sich vom XXXX in (zweiter) Schubhaft
1.1.3.9. Während der Schubhaft hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz den faktische Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für nicht rechtmäßig erklärt.
1.1.3.10. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.
1.1.3.11. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Beschluss des BVwG vom XXXX , wurde das Verfahren hinsichtlich der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhobenen Beschwerde eingestellt.
1.1.3.12. Der BF hatte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX keine Meldeadresse, er gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt und konnte weder die BBU noch der damals bestellte einstweilige Erwachsenenvertreter Auskunft über den Verbleib des BF geben (das Pflegschaftsverfahren wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichtes (BG) vom XXXX eingestellt).
1.1.3.13. Der BF stellte am XXXX in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge des mit den deutschen Behörden geführten Dublin-Konsultationsverfahrens wurde der BF am XXXX nach Österreich rücküberstellt.
Der BF war von XXXX unbekannten Aufenthaltes bzw nicht ordnungsgemäß gemeldet.
1.1.4. Viertes Asylverfahren und dritte Schubhaft
1.1.4.1. Nach Rücküberstellung wurde der BF festgenommen, einvernommen und in ein PAZ überstellt. Er stellte am XXXX seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung wirkte der BF nicht mit, verweigerte die Angaben verfahrensdienlicher Informationen und auch die Unterschrift unter die Niederschrift zur Erstbefragung.
1.1.4.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Am selben Tag fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF erklärte, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.4.3. Mit Erkenntnis vom XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
1.1.4.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX wurde im Verfahren über den vierten Antrag auf internationalen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Verfahren über den vierten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig sei und wurde der Bescheid vom XXXX behoben.
1.1.4.5. Am XXXX wurde die Ausstellung eines HRZ für den BF beantragt.
1.1.4.6. Der BF begab sich vom XXXX und vom XXXX in den Hungerstreik.
1.1.4.7. Mit Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom XXXX wurde der BF als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und der HRZ-Ausstellung zugestimmt.
1.1.4.8. Dem BF wurde im Schubhaftverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Rechtsberatungen fanden am XXXX statt.
1.1.4.9. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das BVwG.
1.1.4.10. Am XXXX führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.1.4.11. Mit Beschluss eines BG vom XXXX wurde die im Spruch genannte Rechtsanwältin (neuerlich) zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin im Asylverfahren bestellt (mit Beschluss vom XXXX erweitert auf die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten).
1.1.4.12. Am XXXX fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Er erklärte abermals nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.4.13. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde im amtswegig eingeleiteten Überprüfungsverfahren zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.
1.1.4.14. Auf Grund dieses Erkenntnisses wurde der BF am XXXX aus der Schubhaft entlassen.
Der BF befand sich vom XXXX in (der dritten) Schubhaft.
Der BF war vom XXXX nicht ordnungsgemäß gemeldet.
1.1.4.15. Der BF wurde XXXX aufgegriffen, festgenommen und wegen §127 StGB in einer Justizanstalt in Übergabehaft genommen.
1.1.4.16. Am XXXX wurde der BF aus der Übergabehaft entlassen und nach Italien zum Zwecke des Strafvollzuges ausgeliefert.
1.1.4.17. Das vierte Asylverfahren wurde am XXXX eingestellt.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der volljährige BF führt im gegenständlichen Verfahren die im Spruch genannten Identitätsdaten. Im Fremdenregister sind weitere Alias-Namen bzw. Alias-Identitäten des BF eingetragen. Er legte keine identitätsbezeugenden Dokumente vor.
Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates.
Der BF ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt.
Der BF reiste illegal nach Österreich und stellte am XXXX und zuletzt am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Asylantrag wurde rechtskräftig abgewiesen, der zweite und der dritte Asylantrag wurde wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen. Das vierte Asylverfahren wurde eingestellt und der Bf nach Italien ausgeliefert.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot.
Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Der BF ist seiner Rückkehrverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.
Der BF tauchte immer wieder unter. Er gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt.
Der BF reiste aus und hielt sich in den Niederlanden, in Italien, in der Schweiz und in Deutschland auf, wo er weitere Asylanträge stellte. Aufgrund der Dublin III- VO wurde der BF immer wieder nach Österreich rücküberstellt, wo er vom XXXX , vom XXXX und schließlich vom XXXX in Schubhaft angehalten wurde.
Hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Schubhaft vom XXXX war der BF haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hatte während seiner Anhaltung in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Die Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) des BF leben in Marokko.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Der BF verwendete wiederholt Aliasidentitäten in seinen Verfahren.
Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und war für die Behörden wiederholt nicht greifbar, er hielt sich im Verborgenen. Er entzog sich immer wieder seinen Asylverfahren und tauchte unter.
Der BF reiste mehrfach unrechtmäßig in EU- bzw. Schengenstaaten weiter und stellte dort Anträge auf internationalen Schutz. Durch seine wiederholte unrechtmäßige Weiterreise entzog er sich dem Zugriff österreichischer Behörden und behinderte die ihm drohende Abschiebung. Er leistete seiner bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Folge, sondern reiste illegal in andere EU-Mitgliedsstaaten aus.
Der BF stellte mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Seinen zweiten und dritten Asylantrag stellte er zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeenden Maßnahme bestand. Auch seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte er, als gegen ihn bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Bei seinem vierten Asylantrag verweigerte er seine Mitwirkung im Rahmen der Erstbefragung. Der BF hielt seine bisher vorgebrachten Fluchtgründen aufrecht. Das vierte Asylverfahren wurde eingestellt.
Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
-) Er wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den §§ 127, 129, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF und ein Mittäter wurden für schuldig befunden, fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Diebstähle in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, begangen wurden und bereits zwei solche Taten begangen haben. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit, das Alter unter 21 und Schadenswiedergutmachung mildern und erschwerend die Faktenhäufung und Tatbegehung während anhängigem Strafverfahren gewertet.
-) Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wegen 1. des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, jemandem und zumindest einer weiteren Person in Form von je geringen Mengen Cannabisharz zum Preis von insgesamt EUR 20,00 verkauft und damit überlassen zu haben und 2. gewerbsmäßig bestimmten Geschädigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis, das Alter unter 21 und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, Faktenhäufung, einschlägige Vorstrafe, extrem rascher Rückfall bei Verspüren des Haftübels im Vorverfahren und Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens.
-) Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon wurden 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Er wurde schuldig gesprochen, sich mit dem Vorsatz durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und in Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Taschendiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, eine KT samt € 1000.- Bargeld weggenommen zu haben.
Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Alter unter 21 Jahren gewertet und der Umstand, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden entstanden ist. Erschwerend wurde der äußerst rasche Rückfall nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug, die einschlägigen Vorstrafen und der knappe Abstand zwischen Verbüßung und Begehung von Straftaten. Über die gegen dieses Urteil erhobene Berufung des BF wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhobene Berufung erkannte ein Oberlandesgericht mit Urteil vom XXXX , dass auf die Berufung des BF wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen wird. Im Übrigen wurde der Berufung insofern teilweise Folge gegeben als die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschluss nach § 494a StPO wurde aufgehoben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 43a Abs. 3 StGB und der Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Der BF weist wie folgende Anzeigen auf, die teilweise zu oben genannten Verurteilungen führten (auszugsweise):
1. Eintragung
Behörde:
Delikt, Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL
Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT
Tatzeit XXXX
Tatort: XXXX
2. Eintragung
Behörde:
1. Delikt Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL
Örtlichkeit: SUPERMARKT
Tatzeit: XXXX
Tatort XXXX
3. Eintragung
Behörde: PI Salzburg Rathaus für Salzburg LPD
Delikt Code: 127 (LADEN-) DIEBSTAHL
Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
4. Eintragung
Behörde
1. Delikt Code: 125 SACHBESCHAEDIGUNG
Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT
Tatzeit: XXXX
2. Delikt Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL
Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT
Tatzeit: XXXX
Tatort XXXX
5. Eintragung
Behörde:
1. Delikt, Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL
Gut: BEKLEIDUNG, BEKLEIDUNG, BEKLEIDUNG
Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT
Tatzeit: XXXX
Tatort XXXX
6. Eintragung
Behörde:
Zusatz: Einkaufszentrum
1. Delikt Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG)
Örtlichkeit: SONSTIGE OERTLICHKEIT
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
7. Eintragung
Behörde
1. Delikt, Code: 129 DIEBSTAHL DURCH EINBRUCH OD. M. WAFFEN
Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
8. Eintragung
Behörde.
1. Delikt, Code: 127 (LADEN-) DIEBSTAHL
Örtlichkeit: OEFFENTLICHES GEBAEUDE
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
9. Eintragung
Behörde:
1. Delikt, Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL
Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT
Tatzeit XXXX
Tatort XXXX
2. Delikt, Code: 127 (LADEN-)DIEBSTAHL
Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
3. Delikt, Code: 130 GEWERBSMAESSIGER DIEBSTAHL UND DIEBSTAHL IM RAHMEN EINER KRIMINELLEN VEREINIGUNG
Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
10. Eintragung
Behörde
1. Delikt, Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL
Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT
Tatzeit XXXX
Tatort: XXXX
2. Delikt, Code: 127 (LADEN-)DIEBSTAHL
Örtlichkeit: BEKLEIDUNGSGESCHAEFT
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
11. Eintragung
Behörde:
1. Delikt, Code: 127 (LADEN-) DIEBSTAHL
Örtlichkeit: SUPERMARKT
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
12. Eintragung
Behörde:
1. Delikt, Code: 164 HEHLEREI
Tatzeit: XXXX
Tatort XXXX
13. Eintragung
1. Delikt, Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL
Örtlichkeit: SUPERMARKT
Tatzeit XXXX
Tatort: XXXX
14. Eintragung
Behörde:
1. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG)
Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
15. Eintragung
Behörde:
1. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG)
Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
16. Eintragung
Behörde
Parkplatz, 1. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG)
Örtlichkeit: SONSTIGE OERTLICHKEIT
Tatzeit: XXXX
Tatort XXXX
17. Eintragung
Behörde:
1. Delikt, Code: 127 (LADEN) DIEBSTAHL
Örtlichkeit: SUPERMARKT
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
18. Eintragung
Behörde:
Zusatz: Erwerb, Besitz geringer Menge Cannabiskraut
1. Delikt, Code: 933a PAR 27 SUCHTMITTELGESETZ (BIS 31.12.1997 PAR 15, 16 SGG)
Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
19. Eintragung
Behörde: PI Salzburg Alpenstraße für Salzburg LPD
1. Delikt, Code: 127 DIEBSTAHL
Örtlichkeit: GASTRONOMIEBETRIEB
Tatzeit: XXXX
Tatort: XXXX
20. Eintragung (DVR:0003506)
Behörde:
Zusatz: Lt. Mitteilung der StA W. XXXX vom XXXX erfolgte die Einstellung gem. PAR 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit.
1. Delikt Code: 127(LADEN-) DIEBSTAHL
Örtlichkeit: SONSTIGES GESCHAEFT
Tatzeit: XXXX
Tatort XXXX
Der BF ist in den Niederlanden und in Italien straffällig geworden.
Der BF verfügt über ein Aufenthaltsverbot in der Schweiz und in Italien.
Der BF befand sich während der Schubhaft im mehrmals im Hungerstreik, den er freiwillig beendete. (Auch in der nachfolgenden Anhaltung in Schubhaft trat der BF in den Hungerstreik.)
Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, war nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war nicht bereit und gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF missachtete seine ihn treffende Mitwirkungspflicht. Er entzog sich seinen Verfahren und kam Ladungen nicht nach.
Der BF hielt sich nach der Entlassung aus der (ersten) Schubhaft am XXXX nicht mehr ordentlich gemeldet in Österreich auf und war untergetaucht. Er verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der BF wäre bei einer Entlassung aus der gegenständlichen Schubhaft mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit untergetaucht, um sich seiner Abschiebung zu entziehen und war davon auszugehen, dass er zur Erzielung eines Unterhaltes weiterhin illegalen Tätigkeiten (ua. Suchtgifthandel, Diebstahl) nachgehen werde.
Der BF tauchte tatsächlich nach Entlassung aus der verfahrensgegenständlichen Schubhaft am XXXX unter und gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Er reiste aus und stellte schließlich im Februar XXXX in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF hat in Österreich keine familiären Beziehungen und verfügt auch über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über kein regelmäßiges Einkommen oder über regelmäßige Zuwendungen, die es ihm ermöglichen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seine Existenz zu sichern. Er ging keiner beruflichen Tätigkeit nach, er finanzierte seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von Straftaten.
Der BF wurde bereits von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die HRZ-Ausstellung zugesichert. Die Ausstellung des HRZ erfolgt von der marokkanischen Botschaft nach bestätigter Flugbuchung. Bei einer Vorlaufzeit von 4 Wochen hätte jederzeit eine Flugbuchung erfolgen können.
Für den BF war eine konkrete Fluchtgefahr gegeben und war die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig. Es war von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auszugehen. Der Zweck der Schubhaft konnte nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA zur gegenständlichen Schubhaftverhängung und zu den nachfolgenden Schubhaftverfahren, sowie in die Verfahrensakten des BVwG betreffend Asylverfahren und Schubhaftverfahren, außerdem in die entsprechenden Einvernahmeprotokolle, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2.1. Feststellungen zu den bisherigen und nachfolgenden Verfahren:
Der Verfahrensgang und die unter Pkt. II. 1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen und zu den nachfolgenden Verfahren ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus den behördlichen Verwaltungsakten und der Einsicht in die Gerichtsakten zu GZ. 2238046 und XXXX , aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, das GVS-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der BF hat zum Nachweis seiner Identität keine Dokumente vorgelegt. Die Feststellung zu seiner Herkunft aus Marokko beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde und Einvernahmen im Asylverfahren und der mündlichen Verhandlung beim BVwG sowie der Identifizierung durch die marokkanische Vertretungsbehörde (Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom XXXX ).
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zum Asylstatus des BF ergeben sich einerseits durch Einsicht in das Fremdenregister und andererseits aus den diesbezüglichen rechtskräftigen Entscheidungen über seinen ersten, zweiten und dritten Asylantrag. Sein viertes Asylverfahren wurde eingestellt, da der BF nach Italien ausgeliefert wurde ( XXXX ). Aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom XXXX ergibt sich die Rückkehrentscheidung und ein 8- jähriges Einreiseverbot.
Dass der BF nicht in einem EU-Mitgliedsstaat aufenthaltsberechtigt ist, ergibt sich aus den EURODAC-Daten und der Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung (VHS S.6).
Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich schon aus seinen wiederholenden Asylanträgen.
Zum Untertauchen und Verletzung der Meldevorschriften siehe unten.
Im vorliegenden Verfahren zur Schubhaft vom XXXX haben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Haftunfähigkeit ergeben. Der BF hat in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX , ob Beschwerden oder Krankheiten das Asylverfahren beeinträchtigen, damit beantwortet, dass ihm sein Magen weh tue. Außerdem wurden die Haftfähigkeit und das Nichtvorliegen einer psychischen Störung durch ein amtsärztliches (Dr. Ha.) und fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten (Dr. Ho) bestätigt. Dem Argument des BF, dass kein Gutachten eines Psychiaters/Psychologen vorläge, wird entgegnet, dass eine psychiatrische Begutachtung des BF am XXXX stattfand und das Ergebnis in dem dem Gericht am XXXX vorgelegten Gutachten eingeflossen ist (telefonische Auskunft aus dem PAZ zum Krankheitsakt des BF). Der BF wurde regelmäßig vom psychiatrischen Dienst [DIALOG] begutachtet und medikamentös behandelt. Er wurde als bewusstseinsorientiert, allseits orientiert und geordnet beurteilt (Stellungnahme vom XXXX ). Es wurde ua. eine Anpassungsstörung und paranoide Tendenzen diagnostiziert. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX gab er auf die Frage, ob er psychisch oder physisch in der Lage sei, Fragen zu beantworten, keine Probleme zu haben. Er gab auch an, Medikamente (Psychopharmaka) zu nehmen. Von einer schwerwiegenden, beeinträchtigenden Erkrankung war keine Rede. Angesichts der Erfahrung und Routine des Amtsarztes bzw. Psychiaters - insbesondere in Haftanstalten - sind für das erkennende Gericht die Begutachtungsergebnisse als schlüssig und richtig anzusehen. Auch bestehen keine Zweifel an der Beurteilungsfähigkeit der im PAZ zuständigen Ärzte bzw. Psychologen. Einen anderslautenden Befund hat der BF nie vorgelegt, obwohl er – wie er in der Beschwerdeverhandlung ausführte - in XXXX (bzw in einer Justizanstalt) in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Wäre eine Haftunfähigkeit im genannten Zeitraum festgestellt worden, wäre die Anhaltung nicht aufrechterhalten worden. Aus der Anhaltedatei gehen keine auffallenden Arztbesuche hervor, die eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bzw. eine Haftunfähigkeit vermuten lassen könnten. Andernfalls wäre gemäß den Verpflichtungen aus der Anhalteordnung (vgl. § 7 AnhO) eine Entlassung des BF aus der Schubhaft veranlasst worden oder eine Überstellung in eine Krankenanstalt erfolgt. Die Einnahme bestimmter Medikamente schließen die Haftfähigkeit nicht aus. Dass der BF jederzeit Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hatte, war unzweifelhaft. Dass der BF an einer nicht behandelbaren Erkrankung litt, haben die Untersuchungen in der Haft nicht ergeben. Außerdem ist festzuhalten, dass der BF nach der Entlassung aus der ersten Schubhaft am XXXX untergetaucht bzw. ausgereist ist und sein Leben bewerkstelligen konnte und in der Schweiz einen Asylantrag stellte. Der BF war auch nach seinen Entlassungen am XXXX nicht in ambulanter oder stationärer Behandlung wegen einer psychischen Erkrankung. Er hat keinen Arzt aufgesucht, um allfällige Beeinträchtigungen oder Krankheiten abklären zu lassen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass zwar nach seiner Entlassung im März XXXX eine einstweilige Erwachsenenvertreterin für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten insbesondere Asylverfahren bestellt wurde. Der Bf tauchte aber unter und gab seinen Aufenthaltsort nicht bekannt, sodass das Pflegschaftsverfahren eingestellt wurde. Die Bestellung einer einstweiligen Erwachsenenvertretung lässt nicht auf eine Haftunfähigkeit schließen. Insgesamt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen wären. Schließlich konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild über den BF verschaffen. Der BF wies durchwegs einen stabilen Zustand auf. Er konnte der Verhandlung folgen und ihm gestellte Fragen, wenn auch nicht immer detailreich, antworteten (VH-Schrift, S. 10, 16). Der BF bestätigte seine wiederholten Asylanträge, seine Aufenthalte in Deutschland, Niederlanden, Schweiz und Italien und seine Straffälligkeit bzw seine Drogendelikte. Er teilte seine Zukunftspläne mit. Den Eindruck einer Haftunfähigkeit hat der BF jedenfalls nicht erweckt. Dass der BF nunmehr gewillt sist, Unterstützung zu suchen, wie die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeverhandlung ausführte, widerspricht insbesondere dem wiederholten Verhalten des BF (auch nach der Entlassung aus der dritten Schubhaft am XXXX ), indem er untertauchte und Meldevorschriften nicht einhielt und die ihm angebotene Hilfe nicht suchte.
Dass seine Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) in Marokko leben, ergibt sich aus der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 5).
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Dass der BF wiederholt Aliasidentitäten verwendete, ergibt sich bereits aus der Einsicht in die im Fremdenregister betreffend erfasste Aliasdaten zum BF und auch aus den wechselnden eigenen Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren (vgl. XXXX , insbesondere das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des BVwG vom XXXX ).
Dass der BF die Meldevorschriften in Österreich nicht einhielt und für die Behörden wiederholt nicht greifbar war, ergibt sich aus der Durchsicht der Asyl- und Schubhaftakten und insbesondere aus den Auszügen aus dem Melderegister. Das erste Asylverfahren musste eingestellt werden, da der BF die ihm zugewiesene Unterkunft unbekannten Aufenthalts verließ. Einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beim BVwG leistete der BF keine Folge ( XXXX . Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im zweiten Asylverfahren konnte dem BF lediglich durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da der BF unbekannten Aufenthalts war, an seiner damaligen Meldeadresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle des BF nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. In seinem dritten Asylverfahren musste das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des BVwG vom XXXX eingestellt werden, da der BF keine Meldeadresse hatte. Der BF hat nach Entlassung aus der nachfolgenden Schubhaft am XXXX keine Meldeadresse angegeben. Er wurde am XXXX aufgegriffen und über ihn die Übergabehaft verhängt. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass sich der BF für die Behörden nicht greifbar war.
Dass der BF mehrfach unrechtmäßig in EU- bzw. Schengenstaaten reiste, dort Anträge auf internationalen Schutz stellte und sich durch die wiederholte unrechtmäßige Weiterreise dem Zugriff durch die österreichischen Behörden entzog und die ihm drohende Abschiebung behinderte, ergibt sich aus den Eintragungen im Fremdenregister, den Asyl- und Schubhaftakten samt den dort einliegenden Auszügen aus den amtlichen Datenbanken (vgl. etwa EURODAC-Abgleich, INT-Akt). Der BF führte zudem in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am XXXX aus, in den Niederlanden und Deutschland gewesen zu sein und auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt zu haben. Er habe alles Mögliche versucht, um ein Schutzland zu finden (VHS S. 6). Der BF ignorierte aber damit seine Rückkehrentscheidung und sein Einreiseverbot.
Dass der BF mehrfach unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte, ist aufgrund seines erstatteten Vorbringens und des daraus resultierenden Verfahrensergebnisses seiner Asylverfahren ersichtlich. Nach seinem ersten Asylverfahren, welches vollinhaltlich negativ entschieden wurde, wurde sein zweites und drittes Asylverfahren jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sein aktuelles Asylverfahren wurde am XXXX eingestellt. Dass gegen den BF bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, als er seinen zweiten und dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus der Einsicht in die jeweiligen Entscheidungen zu diesen Verfahren. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurden ua. die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung sowie das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot rechtskräftig bestätigt. Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte er danach, nämlich am XXXX Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte er am XXXX . Im Rahmen des dritten Asylantrages zurückweisenden Bescheides vom XXXX wurde keine neuerliche Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Doch bestand im Zeitpunkt der Stellung des vierten Antrages auf internationalen Schutz jedenfalls auch weiterhin die mit Bescheid des BFA vom XXXX rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung und das gegen den BF erlassene befristete 8-jährige Einreiseverbot. Es bestand auch bei Stellung des vierten Antrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF. Dass der BF bei seinem aktuellen Asylantrag die Mitwirkung im Rahmen der Erstbefragung verweigerte, ergibt sich aus der Einsicht in die Niederschrift zur Erstbefragung vom XXXX . Daraus geht hervor, dass der BF sämtliche verfahrensrelevante Angaben verweigerte. Daraus ergibt sich aber auch, dass der BF seine Verhaltensweise gegenüber seinen Erstverfahren nicht geändert hat.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den Auszügen aus dem Strafregister und Einsicht in die Strafurteile. Dass der BF auch in den Niederlanden straffällig geworden ist, ergibt sich aus einer Anfrage des Behördenvertreters vom XXXX wonach der BF 2017/2018 unter einem anderen Namen straffällig geworden ist (VHS S 16). Der BF wurde zudem in XXXX im Jahr 2021 wegen – wenn auch nur geringfügigen - Diebstahls angezeigt, aber das Verfahren eingestellt. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls zum Zwecke des Strafvollzugs nach Italien ausgeliefert. Auch die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot des BF in der Schweiz und in Italien ergeben sich aus den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführen des Behördenvertreters.
Die Feststellung, dass der BF während seiner Schubhaften in den Hungerstreik trat, um seine Entlassung zu erwirken bzw. zu erzwingen, ergibt sich aus den diesbezüglichen im Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren einliegenden Meldungen und der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung durch den BF sowie der mangelnden Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit ergeben sich aus dem dargestellten Gesamtverhalten des BF: der BF missachtete bisher nicht nur seine Ausreiseverpflichtung, sondern verwendete mehrfach Aliasidentitäten. Er hielt die Meldevorschriften nicht ein, entzog sich seinen Asylverfahren und tauchte unter. Mehrfach entzog er sich dem Zugriff der Behörden durch unrechtmäßige Weiterreise in andere EU- bzw. Schengenstaaten und musste mehrfach nach Österreich rücküberstellt werden. Mehrfach stellte er in Österreich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz. Er wurde nicht nur in Österreich straffällig. Er wirkte bei seiner asylrechtlichen Erstbefragung im laufenden Asylverfahren nicht mit, verweigerte asylrelevante Angaben bzw leistete keine Unterschriften. Er trat in den Hungerstreik, um eine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Er erklärte bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen nicht rückkehrwillig zu sein. Dass der BF nicht nur in der Vergangenheit bzw. in der verfahrensgegenständlichen Zeit nicht kooperativ war, sondern auch in der nachfolgenden Zeit und auch in Zukunft nicht kooperativ sein wird, zeigt etwa sein Verhalten nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX . Er verletzte seine Meldeverpflichtung (er war zB vom XXXX an keinem ordentlichen Wohnsitz gemeldet) reiste aus und war unbekannten Aufenthaltes bis er in Deutschland einen Asylantrag stellte und nach Österreich rücküberstellt wurde. Beim BF bestand daher die Gefahr, dass er bei seiner Entlassung aus der gegenständlichen Schubhaft neuerlich untertauchen und sich vor den Behörden im Verborgenen halten werde, was sich nicht nur nach der Entlassung aus der Schubhaft am XXXX , sondern auch bei der verfahrensgegenständlichen Schubhaft am XXXX und der Entlassung aus der nachfolgenden Schubhaft am XXXX der Fall war. Der BF hatte ab 20.07.2024 bis zu seiner Festnahme am XXXX keine Wohnsitzmeldung. Am XXXX wurde er nach Italien zum Strafvollzug ausgeliefert, davor befand der sich ab XXXX in Übergabehaft in einer Justizanstalt in Wien.
Dass der BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben. Er gab in der Beschwerdeverhandlung am XXXX an, keine Verwandten in Österreich zu haben. Er hat einen Freund in Österreich, seinen Namen und dessen Adresse konnte er nicht nennen (VHS S. 5). Abgesehen davon, sind in der Anhaltedatei keine Besuche von Freunden oder Bekannten verzeichnet, die für das Bestehen von engen sozialen Anknüpfungspunkten sprechen. Aufgrund der Angaben des BF in der Verhandlung am 24.05.2024 und der Einsicht in das Melderegister war festzustellen, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte. Anhaltspunkte dafür, dass der BF einer legalen beruflichen Tätigkeit nachging sind nicht ersichtlich. Er selbst gab an, in Österreich nie gearbeitet zu haben und lediglich von seiner Tante, die in Italien lebt, Geld bekommen zu haben. Von einer regelmäßigen Zuwendung war jedoch keine Rede und konnte der BF auch nicht schlüssig darlegen, wie er zu dem Geld gekommen ist (VHS S 14,15). Für das erkennende Gericht entstand der Eindruck, dass der BF von seiner Tante unterstützt wurde, wenn er in Italien aufhältig war. Dass der BF über ein ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung verfügte und selbsterhaltungsfähig gewesen wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Auch wurden in der Anhaltedatei des PAZ keine Barmittel oder sonstige Vermögenswerte angeführt.
Dass der BF bereits von der marokkanischen Botschaft identifiziert und die HRZ-Ausstellung zugesichert wurde, ergibt sich aus der Verbalnote der marokkanischen Botschaft vom XXXX (Verfahren XXXX ) und der im Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren abgebildeten Korrespondenz und der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom XXXX . Dass HRZ von der marokkanischen Botschaft ausgestellt werden, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Behördenvertreters in der Beschwerdeverhandlung am XXXX (VHS S. 9). Die Feststellungen, wonach die Ausstellung des HRZ von der marokkanischen Botschaft nach bestätigter Flugbuchung erfolgt und bei einer Vorlaufzeit von 4 Wochen eine Flugbuchung jederzeit erfolgen kann, ergibt sich aus der bereits angeführten Korrespondenz im Verwaltungsakt zum Schubhaftverfahren.
Dass im vorliegenden Fall Fluchtgefahr gegeben war, hat der VwGH bestätigt. Er beanstandete jedoch die mangelnde Feststellung, inwiefern von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, auszugehen ist. Es wäre auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährdungslage vorzunehmen und in Bezug auf die Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen gewesen. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes bzw auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen gewesen. Strafrechtliche Verurteilungen könnten allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047, Rz 12ff).
Das erkennende Gericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass beim BF von einem erhöhten Sicherungsbedarf bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Grund seines gesamten persönlichen Verhaltens und seines Persönlichkeitsbildes auszugehen war:
Der BF reiste zum wiederholten Male aus Österreich aus und wurde auf Grund der Dublin-VO wieder nach Österreich rücküberstellt. Der BF entzog sich seinen Verfahren. Er nutzte das Asylsystem bewusst aus, um fremdenrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Es war daher davon auszugehen, dass der BF nach seiner Entlassung alles versuchen wird, um seine Abschiebung zu umgehen bzw. diese zu verhindern. Es war auch nicht davon auszugehen, dass sich der BF freiwillig seinen Verfahren stellt und mitwirkt. Im Gegenteil zeigte er keinen Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und staatsdienenden Personen. Es war auch davon auszugehen, dass der BF neuerlich strafbare Handlung setzen werde, zumal er seine persönliche und wirtschaftliche Situation nicht geändert hat. Die Art seiner strafbaren Handlungen lassen auf eine hohe Wiederholungsgefahr schließen. Diebstahl und Drogenkriminalität stellen eine erhebliche Beeinträchtigung von Grundinteressen der Bevölkerung dar, nämlich neben dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, insbesondere des der gesundheitlichen Integrität und Eigentumsordnung. Der BF wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften in den Jahren 2016, 2017 und 2018 verurteilt. Er wurde auch außerhalb von Österreich straffällig und befindet sich aktuell wegen Diebstahls im Strafvollzug in Italien. Der Bf wurde innerhalb der Probezeit straffällig bzw wurde nach Entlassung aus dem Strafvollzug äußerst rasch rückfällig, was bei der Strafbemessung erschwerend bewertet wurde. Der Bf wurde oftmalig wegen Ladendiebstahls und Hehlerei angezeigt (20 Einträge). Auch wenn nicht alle Anzeigen zu Verurteilungen führten, besteht beim BF die schädliche Neigung, sich Sachen anzueignen, um sich oder andere zu bereichern. Die Diebstähle betrafen unter anderem Gebrauchsgegenstände und Sacheigentum. Außerdem wurde er wegen Drogenkriminalität nicht nur angezeigt, sondern auch verurteilt. Der illegale Umgang mit Drogen belasten die Grund -, bzw die Gesundheitsinteressen der Gesellschaft. Der BF war auf die kriminellen Handlungen angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Das von ihm gesetzte Verhalten zeigt, wie wenig gewillt er war, ein geordnetes Leben zu führen und sich rechtsstaatlichen Normen zu unterwerfen. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des BF hat sich jahrelang nicht geändert, sodass beim BF jedenfalls die Gefahr bestand, dass er ein neuerliches Fehlverhalten zeigen wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein Gesinnungswandel grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange sich der Betreffende - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten wird und für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Wie oben ausgeführt, wurde der BF innerhalb der Probezeit straffällig bzw wurde nach Entlassung aus dem Strafvollzug äußerst rasch rückfällig. Das vom BF gezeigte Gesamtverhalten zeigt deutlich, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung sowie die verwaltungsbehördlichen Anordnungen zu akzeptieren. Dass der Bf in einer Gesamtbetrachtung und nicht nur im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, welches das Grundinteresse der Gesellschaft berührt, liegt daran, dass der BF keine Anstalten zeigte, ordnungsgemäß ein Einkommen zu erzielen, ein geordnetes Leben führen zu wollen und Hilfe anzunehmen - und das seit nahezu 10 Jahren. Sein nicht gesetzeskonformes Verhalten zeichnet in Zusammenschau mit der Gewerbsmäßigkeit bei der Diebstahlverurteilung, die rasche Rückfälligkeit und Tatbegehung während anhängiger Verfahren sowie in Kombination mit der Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz zur eigenen Geldbeschaffung und die vielen zur Anzeige gebrachten Delikte ein Persönlichkeitsbild, das der öffentlichen Ordnung und dem Wohlbefinden der Bevölkerung entgegensteht. Abgesehen davon belasten Drogendelikte das Gesundheitssystem und begehen Drogenabhängige Eigentumsdelikte wie Diebstahl und Einbruch, um die Sucht zu finanzieren. Diebstahl verursacht finanzielle Verluste für Einzelpersonen und Unternehmen. Insgesamt belasten kriminelle Handlungen die öffentliche Sicherheit und führen zu Misstrauen in der Bevölkerung. Dem BFA ist beizupflichten, wenn es ausführt, dass einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zukommt und die Verpflichtung des Staates besteht, den europarechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber den Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Weiters ist zu erwähnen, dass der BF auch im Schengenraum straffällig wurde. Nachdem der BF keine Berufsausbildung hat, nie gearbeitet hat, sich nicht um Integration bemüht, war naheliegend, dass der BF in Freiheit den Lebensunterhalt wieder mit dem Nutzen aus der Begehung von strafrechtlichen Delikten decken wird. Dass die strafrechtlichen Verurteilungen und mehrfachen Strafübertretungen Jahre zurückliegen, ist dem Umstand geschuldet, dass sich der BF zuletzt nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Der BF ist nach seinen Entlassungen untergetaucht bzw hat Österreich verlassen. Der BF war, wenn er nicht in Schubhaft oder in einer Justizanstalt angehalten wurde, untergetaucht oder ortsabwesend. Er war etwa vom 02.02.2018 bis zu seiner Rücküberstellung XXXX untergetaucht bzw. ortsabwesend, sodass er zu keiner Verurteilung in Österreich kommen konnte. Dass sich sein Verhalten nicht ändern wird, war aus seinem Verhalten in der Schubhaft zu erschließen, zumal er ein aggressives Verhalten zeigte, das zur Anzeige gebracht wurde. Er wurde außerdem abermals nach der Entlassung aus der hier verfahrensgegenständlichen Schubhaft wegen Diebstahls im Jahr XXXX angezeigt und stellte sich heraus, dass er auch in den Niederlanden, wie die Beschwerdeverhandlung ergeben hat, straffällig wurde. Von einer positiven Zukunftsprognose war daher schon zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung vom XXXX und auch jetzt nicht davon auszugehen ist - wie sich auch aus dem festgestellten bzw seines nachfolgenden Verhaltens zeigte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der BF aktuell wegen Diebstahls zwecks Strafvollzug nach Italien ausgeliefert werden musste. Das aufgezeigte Verhalten des BF steht daher den wesentlichen Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit entgegen.
Dass der BF von seiner Familie in Italien unterstützt wird, wie die Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung angab - und der BF daher nicht sein Leben mit Straftaten finanzieren müsse, ist entgegenzuhalten, dass der BF lediglich angab, von seiner Tante in Italien immer wieder 100€ bis 150€ bekommen zu haben. Er konnte aber weder konkrete Angaben machen, wie er das Geld bekommen hat (Auslandsüberweisung) noch war von einer Regelmäßigkeit die Rede. Es ist davon auszugehen bzw vorstellbar, dass der BF von seiner Tante unterstützt wird, wenn er sich in Italien aufhält (VHS S. 15).
Dass der BF in der Beschwerdeverhandlung bemängelt, dass er keine Unterstützung erhalten habe und niemand ihm helfe, ist nicht nachvollziehbar. Der BF war in karitativen Einrichtungen wohnhaft, die er verlassen hat oder nicht dorthin zurückkehrte und wurde von ebensolchen Einrichtungen unterstützt oder wäre unterstützt worden. Dass ihm nach der Entlassung nie kommuniziert worden sei, an wen er sich wenden könne, um eine Meldeadresse registrieren lassen zu können, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal der BF einen Rechtsbeistand, hatte und regelmäßig Rechtsberatungsgespräche stattfanden. Aber anstatt sich Hilfe zu holen, tauchte der BF unter.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen:
§§ 76, 77, 80 und 67 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:
„Schubhaft
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft
„§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
„Aufenthaltsverbot
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. […]“
§ 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
„22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Art. 2 Abs. 1 und Art 15 Richtlinie 2008/115/EG(Rückführungsrichtlinie) lautet auszugsweise:
„Anwendungsbereich
Art 2. (1): „Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige“.
„Inhaftnahme
Art 15. (1): „Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
3.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Strafrechtliches Verhalten kann daher im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als das öffentlichen Interesses an der Effektivität einer (baldigen) Abschiebung des Fremden – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern wird (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. E Aufnahme-RL, kommt nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH (Große Kammer) 15.2.2016, J.N., C- 601/15 PPU); VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Dem entsprechend wird in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 idF FrÄG 2018 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit "gemäß § 67 FPG 2005" abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren bestimmt § 67 Abs. 1 FPG 2005 - im Einklang mit dem damit umgesetzten Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38/EG) -, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen können und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen alleine nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047; 22.12.2020, Ra 2020/21/0360, 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).
3.3. Zum konkreten Fall:
Zu Spruchpunkt A) I.
Der BF ist volljährig. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Daher ist die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG
Mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen (§ 76 Abs. 2 FPG vorletzter und letzter Satz.
Das BFA begründete den Mandatsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde.
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde der BF schon drei Monate nach seiner Einreise straffällig und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, den er alleine und auch mit einem Mittäter beging, zu 8 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Er wurde wenige Tage nach seiner Entlassung wieder straffällig und nur 7 Monaten nach seiner ersten Verurteilung wieder wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiftmittel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten bedingt verurteilt. Der BF wurde abermals nur wenige Tage nach seiner bedingten Entlassung rückfällig und beging Diebstahl, indem er eine fremde bewegliche, nicht völlig wertlose Sache mit dem Vorsatz weggenommen hat um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Ihm wurde abermals auch die gewerbsmäßige Begehung von Diebstahl zur Last gelegt. Eine gewerbsmäßige Begehung setzt nach § 70 StGB voraus, dass die Tat in der Absicht ausgeführt wurde, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und bereits zwei solche Taten begangen wurden oder der Täter einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist (§70 Abs. 1 Z 3 StGB). Der BF wurde daher innerhalb eines Jahres nach der zweiten Verurteilung abermals wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Dabei wurden vom Gericht als erschwerend der äußerst rasche Rückfall nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug und die einschlägigen Vorstrafen (Taten, die auf gleicher schädlicher Neigung beruhen) bewertet. Auch wurde beim Strafausmaß berücksichtigt, dass weder zwischen Verbüßung der Freiheitsstrafe am XXXX und der Begehung der neuerlichen Tat am XXXX und zwischen der Verbüßung der zweiten Freiheitsstrafe am XXXX und der Begehung der neuerlichen Straftat am XXXX mehr als fünf Jahre lagen. Durch die wiederholende Begehung von strafbaren Handlungen, hat sich der BF oder anderen einen Vorteil verschafft, um sich den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Verurteilungen zeigen das kriminelle Verhalten des BF. In Kombination mit seiner Mittellosigkeit und der aussichtlosen Situation einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, war dem BF keine positive Prognose zu erstellen und war von weiteren strafrechtlichen Verhalten auszugehen. Das Zusammentreffen zweier Vergehen, die Faktenhäufigkeit, die dreifache Verurteilung, der extrem rasche Rückfall und die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens, die vielen Anzeigen und das Verhalten des BF in der Schubhaft, das zur Anzeige gebracht wurde, waren bei der Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, zu berücksichtigen. Er war in EU-Mitgliedsstaaten straffällig und verbüß aktuell eine Strafhaft in Italien.
Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, weil erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht. Gerade in der Verhinderung der Drogenkriminalität liegt dabei ein besonders hohes öffentliches Interesse und ist im Fall des BF, der wegen straffällig wurde, angesichts seiner unveränderten persönlichen und wirtschaftlichen Situation mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er neuerlich Fehlverhalten setzen wird. Aber auch wiederkehrende Eigentumsdelikte - allein oder und als Mittäter durchgeführt - verursachen nicht nur finanzielle Verluste für Einzelpersonen und Unternehmen, sondern verstoßen gegen jegliche moralischen und gesellschaftlichen Normen. Der BF verschaffte sich gewerbsmäßig zum Nachteil Dritter einen Vermögensvorteil und es war nicht ausgeschlossen, dass der BF bei einer Entlassung neuerlich strafbare Handlung setzen werde, zumal sich beim BF keine Änderung seiner wirtschaftlichen Situation ergeben hat.
Das Gesamtverhalten des BF zeigt deutlich, dass er nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung sowie die verwaltungsbehördlichen Anordnungen zu akzeptieren und sich danach zu richten. Aufgrund der Vielzahl wiederkehrend begangener Delikte in Zusammenschau mit seinem bisherigen persönliche Verhalten, wie in Punkt 2.3. dargelegt, zeigt ein Persönlichkeitsbild des BF, das mit der gesellschaftlichen Ordnung und den Regeln des Zusammenlebens nicht im Einklang steht. Auf Grund der immer wiederkehrenden Verstöße des BF gegen die Rechts- und Verwaltungsordnung, die mangelnde Besserung innerhalb eines langen Zeitraumes wird die öffentlichen Ordnung und das Wohlbefinden der Bevölkerung beeinträchtigt und rechtfertigt die Anhaltung in der Schubhaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX .
Das BFA ging bei Anordnung der Schubhaft daher zu Recht vom Vorliegen des Kriteriums der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus und ist dies nicht zu beanstanden.
Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA im Ergebnis zu Recht von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen ist und geht auch das erkennende Gericht für den maßgeblichen Zeitraum davon aus. Das Vorliegen der Fluchtgefahr wurde zudem vom VwGH nicht beanstandet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Der BF war etwa seit der Entlassung aus der ersten Schubhaft am XXXX nicht mehr behördlich gemeldet (im Übrigen hatte er auch nach der Entlassung aus der verfahrensgegenständlichen Schubhaft keinen ordentlichen Wohnsitz). Er hat sich nach seinem ersten negativen Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und ist seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nicht nachgekommen und ist auch nicht willig, dorthin zurückzukehren, wie er in seinem Nachfolgeverfahren ausdrücklich angibt. Statt einer Rückkehr in sein Heimatland ist der BF unrechtmäßig in andere EU-Mitgliedsstaaten gelangt, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Diese Vorgangsweise wiederholte sich nach rechtskräftiger negativen Beendigung des zweiten und dritten Asylverfahren, der BF tauchte unter bzw. reiste illegal nach Italien, in die Niederlande in die Schweiz bzw nach Deutschland, um auch dort Asylanträge zu stellen. Der BF trat mehre Male in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Der BF verfügte im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und war auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden war, welches ihn vom Untertauchen bewahren konnte. Er verfügte nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich nicht nach. Der BF stellte wiederholt unbegründeten Asylanträgen und nutze das Asylsystem aus, um fremdenrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Wie festgestellt, bestand zum Zeitpunkt der jeweiligen Asylfolgeantragstellungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der BF wurde in Österreich wiederholt strafrechtlich verurteilt. Er zeigt durch seine Rückfälle deutlich auf, sich nicht der Rechtsordnung unterordnen zu wollen.
Der BF hat sich auf Grund seines unrechtmäßigen Verhaltens als vertrauensunwürdig erwiesen. Es war davon auszugehen, dass er auch in Zukunft nicht sein Verhalten ändern werde.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose ergeben beim BF ein sehr hohes Risiko des Untertauchens sowie den fortgesetzten Sicherungsbedarf. Auf Grund seines Vorverhaltens und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich war der BF im hohen Maße als fluchtgefährlich zu beurteilen und waren in einer Gesamtsicht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf gegeben. Es lag daher Fluchtgefahr im Sinne § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG und auch Sicherungsbedarf vor.
Aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden. Auf Grund des bisherigen Verhaltens hat sich der BF auch für das erkennende Gericht als nicht vertrauenswürdig erwiesen und erschien die Auferlegung gelinderer Mittel vor dem Hintergrund eines konkreten Risikos des Abtauchens kein geeignetes Sicherungsmittel zu sein, sodass die Schubhaft eine „ultima ratio“ darstellte, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren ergab keine andere Möglichkeit, eine gesichertes Asylverfahren mit Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu gewährleisten.
Verhältnismäßigkeit
Bei der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiegt. Betrachtet man das Interesse des BF am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf familiäre und soziale Verhältnisse zeigt sich, dass der BF keine familiären und sozialen Bindungen sowie keine Berufstätigkeit vorweisen kann. Er verfügt über keine finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt und bereits oben zu § 76 Abs. 2 Z 1 FPG näher ausgeführt, wurde der BF in Österreich mehrfach straffällig und dreimal verurteilt, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem Suchtmittelgesetz und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach dem StGB. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es angesichts der dargestellten Entwicklung erforderlich, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchgesetzt werden - umso mehr, wenn der Betroffene auch ein rechtskräftig verurteilter Straftäter ist. Der BF war illegal in Österreich aufhältig, hat sich seinen Verfahren durch Untertauchen entzogen, hat in Österreich bereits vier Anträge auf internationalen Schutz gestellt, Alias-Identitäten geführt und Österreich durch illegale Grenzübertritte verlassen. Sein unrechtmäßiges Verhalten bekundet sohin ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung des Verfahrens über einen Asylantrag im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die bisherigen gesetzeswidrigen und rechtswidrigen Verhaltensweisen des BF legen nahe, dass er sich wieder derart verhalten und sich insbesondere dem aktuellen Asylverfahren entziehen wird. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. Es war daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten in Schubhaft zu bleiben.
Der BF besitzt keine Reisedokumente. Das BFA ersuchte noch am XXXX um einen Vorführtermin bei der marokkanischen Botschaft und um Ausstellung eines HRZ. Da der BF durch die marokkanische Vertretungsbehörde bereits schon einmal ( XXXX ) identifiziert wurde war davon auszugehen - und ist insoweit auch gerichtsnotorisch bekannt -, dass die Ausstellung von HRZ durch die Botschaft – bei positiver Identifizierung – recht kurzfristig erfolgen werde. Dass eine Abschiebung aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich gewesen wäre, war damals den allgemein zugänglichen Angaben des Außenministeriums nicht zu entnehmen. Es wurden grundsätzlich Flüge von Wien über Istanbul nach Casablanca durchgeführt, sodass auch ein eingeschränkter Flugplan eine Abschiebung innerhalb der 18-monatigen Schubhaftdauer nicht für unmöglich angenommen werden konnte.
Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit hat des Verfahren für den damaligen Zeitpunkt, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht ergeben. Der BF war damals in einem psychisch stabilen Zustand. Davon konnte sich das Gericht nunmehr in der Beschwerdeverhandlung auch selbst überzeugen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen war. Wie oben ausgeführt unterlag der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer ständigen medizinischen Kontrolle. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Anhaltung auf Grund seines psychischen Zustandes nicht verhältnismäßig war.
Hinsichtlich des Bestehens eines öffentlichen Interesses ist auch darauf hinzuweisen, dass die Republik Österreich durch das gegen den BF erlassene Einreiseverbot bereits ausreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Schon daraus lässt sich ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung seines Verfahrens und seiner Aufenthaltsbeendigung, klar erkennen.
Das erkennende Gericht kommt daher in seiner Ersatzentscheidung zum Ergebnis, dass das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt war und die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung vom XXXX rechtmäßig erfolgte. Das Verfahren hatte keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Durchführung des Asylfolgeverfahrens und eine Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Zu Spruchpunkt A) II. und III.
Das BFA begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegt, steht ihr nach den Bestimmungen des § 35 VwGVG dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV. Der Verhandlungsaufwand wurde in der nachfolgenden Entscheidung 2238046-3 berücksichtigt.
Zu Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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