JudikaturBVwG

I419 2283737-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2025

Spruch

I419 2283737-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer den Status des Subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).

2. Gegen Spruchpunkt I erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer befinde sich im wehrpflichtigen Alter und habe seinen regulären Militärdienst nicht abgeleistet. Aufgrund seines Studiums seien ihm Aufschübe gewährt worden, danach wäre er aber zum Militärdienst eingezogen worden, lehne jedoch die Ableistung des Militärdienstes für das Regime sowie jegliche Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vehement ab.

Auch sei er bereits mehrmals von der kurdischen Miliz aufgegriffen, inhaftiert und in deren Militärdienst eingezogen worden. Daher fürchte er als Deserteur auch eine erneute Rekrutierung durch die kurdische Miliz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Ende 20 und Araber. Er spricht Arabisch als Muttersprache, ist verheiratet und Sunnit.

Er wurde im Herkunftsstaat in der XXXX ( XXXX ) in der gleichnamigen Provinz geboren, im Stadtteil XXXX ( XXXX ), wo er auch aufwuchs. Er besuchte 12 Jahre die Schule, studierte mehrere Jahre lang Rechtswissenschaften, arbeitete danach - angeblich ohne Ausbildung - als Chefkoch und heiratete 2020 eine rund fünf Jahre jüngere Landsfrau aus dem gleichen Stadtteil. Mit ihr hat er zwei Kinder im Vorschulalter.

Der Beschwerdeführer arbeitete von Juli bis Oktober 2014 als Maler und hielt sich in dieser Zeit im Libanon auf. Er entschloss sich 2021, den Herkunftsstaat zu verlassen, und begab sich im Dezember 2021 in die benachbarte Türkei, wo er sich mehrere Monate aufhielt, bis er illegal nach Bulgarien, dann Serbien und Ungarn gelangte sowie im Juli 2022 ebenso Österreich erreichte, wo er am 17.07.2022 internationalen Schutz beantragte.

Seine Gattin und die Söhne halten sich nach wie vor in XXXX auf, wo sie beim Vater der Gattin wohnen. Ebenso in Syrien leben seine Mutter, die mit Mitte 50 eine pensionierte Lehrerin ist, zwei Brüder mit ca. 20 und Ende 20, alle gemeinsam in der Nachbarprovinz XXXX , woher die Mutter stammt, und eine verheiratete Schwester in XXXX . Zu seinen Angehörigen steht der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt über WhatsApp.

Der Beschwerdeführer war im August 2023 geringfügig beschäftigt, hat ab Mitte Mai 2024 sieben Tage in einem Reinigungsunternehmen gearbeitet und war ebenso ab diesem Zeitpunkt bis Ende Juli 2024 bei einem Lieferservice-Unternehmen beschäftigt, zunächst in Vollzeit, dann geringfügig. Seit Oktober 2023 hat er das Gewerbe „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ angemeldet.

Er ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten. Im Dezember 2023 hat die deutsche Polizei in Bayern bei einer Fahrzeugkontrolle ein Gepäckstück des nicht anwesenden Beschwerdeführers mit dessen Ausweisen sowie einer amphetaminhaltigen Flüssigkeit gefunden.

1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien auf Stand 17.07.2023 zitiert. Derzeit steht ein am 08.05.2025 erschienenes zur Verfügung, welches betreffend die Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine relevanten Neuerungen aufweist. Das Gericht berücksichtigt auch die „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA (unten 1.2.3).

Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023). [...] Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 8.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten. In einer Erklärung heißt es: Wir werden mit allen nationalen, kulturellen und gesellschaftlichen Kräften Syriens zusammenarbeiten, indem wir uns am nationalen Dialog beteiligen und unsere Verantwortung wahrnehmen, um ein neues Syrien zu schaffen, das alle seine Bürger einschließt (Al-Monitor 8.12.2024). Nach dem Sturz al-Assads hissten die SDF als Geste gegenüber der neuen Regierung in Damaskus die Revolutions- und Unabhängigkeitsflagge der Rebellengruppen auf ihren Einrichtungen, was von Washington begrüßt wurde (AJ 9.1.2025a). Am 29.12.2024 erklärte ash-Shara' gegenüber dem Fernsehsender Al Arabiya, dass die SDF in die neue nationale Armee integriert werden sollten. Waffen dürfen nur in den Händen des Staates sein. Wer bewaffnet und qualifiziert ist, um dem Verteidigungsministerium beizutreten, ist bei uns willkommen, sagte er (AJ 31.12.2024a). [...]

1.2.2 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Wehrdienst

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen, angefangen bei Stadtvierteln, Dörfern, Städten und allen Wohneinheiten. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Sie sind die legitimen Verteidigungskräfte in der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der Söhne und Töchter des Volkes und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie organisieren sich autonom innerhalb des Demokratischen Konföderalen Systems Nord- und Ostsyrien und haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023). [...]

Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Soldat, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). [...] Je strenger die kurdische Kontrolle, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen würden, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In XXXX beispielsweise könnten Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023).

1.2.3 „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA:

Dem Bericht „Interim Country Guidance: Syria“ der EUAA“ von März 2025 ist übersetzt zu entnehmen: Ende Januar annullierte die Übergangsregierung die syrische Verfassung von 2012 und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung auf. Al-Sharaa kündigte die Einrichtung eines Übergangsparlaments an, verkündete eine Generalamnestie für syrische Soldaten, schaffte die Wehrpflicht ab und leitete einen Reintegrationsprozess für ehemalige Regierungs- und Militärangehörige, darunter auch hochrangige Beamte, ein. [...] Im März 2025 unterzeichneten die SDF-Führer ein Abkommen mit der Übergangsregierung, um ihre Streitkräfte und zivilen Institutionen in das neue syrische Militär und Verteidigungsministerium zu integrieren.

1.3 Zum Fluchtvorbringen:

1.3.1 Erstbefragt hat der Beschwerdeführer angegeben, die kurdische Miliz und das Militär hätten ihn rekrutieren wollen. Er wolle weder am Krieg teilnehmen, noch jemanden umbringen müssen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Im November 2021 habe er sich zur Ausreise entschlossen, in folgenden Monat sei er zu Fuß in die Türkei gegangen.

1.3.2 Nachdem er einer ersten Ladung des BFA zur Einvernahme unentschuldigt nicht gefolgt war, gab er dort im Juni 2023 an, er habe von 2013 bis Februar 2019 studiert und viele Aufschübe erhalten. Da er langsam studiert habe, handle es sich um drei Jahre Studium.

Er müsse seinen Militärdienst beim Regime und bei den Kurden ableisten. Seit 2014 sei nach ihm gesucht worden. Mehrfach hätten die Kurden ihn erwischt, erstmals 2016, dann 2018 und im Dezember 2020, und ihn jeweils anderswo hingeschickt, aber er habe immer fliehen können. Zuletzt sei er bis März 2021 in Ar Raqqa gewesen, als Rekrut im Wachdienst. In dieser Zeit, im Februar 2021, habe er sich entschieden, Syrien zu verlassen. Seine Familie habe sein Militärbuch des Regimes dorthin geschickt, aus dem die Aufschübe ersichtlich gewesen seien. Die Kurden hätten das respektiert und ihn gehen gelassen. Auch von ihnen habe er ein Militärbuch.

Er sei am 16.12.2021 in die Türkei ausgereist und habe bis dahin unter kurdischer Herrschaft mit seiner Frau in seinem Elternhaus in XXXX gewohnt. Als Rückkehrbefürchtung gab er sinngemäß an, er habe kein Haus mehr, und es sei dort eine Schande für einen Mann, zu seinen Schwiegereltern zu ziehen.

1.3.3 In der Beschwerde ergänzte er, dass er die Ableistung des Militärdienstes sowie jegliche Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vehement ablehne. Auch sei er bereits mehrmals von der kurdischen Miliz aufgegriffen, inhaftiert und in den Militärdienst eingezogen worden. Daher fürchte er als Deserteur auch eine erneute Rekrutierung durch die kurdische Miliz.

1.3.4 Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst für die syrische Armee nicht geleistet. Er hatte für die Ableistung der Wehrpflicht in der syrischen Armee einen Aufschub bis 15.03.2019. Den Wehrdienst für die kurdischen Selbstverteidigungseinheiten, zu dem er danach verpflichtet war, hat er abgeleistet.

1.3.5 Der Stadtteil XXXX samt der Stadt XXXX steht unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), ebenso wird der Großteil der Provinz XXXX weiterhin von den kurdischen Kräften kontrolliert, bis zur Grenze zur Kurdenregion des Irak. Im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Herkunftsort XXXX und die umliegende Herkunftsregion hätte der Beschwerdeführer dort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass man ihn rekrutiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien besteht für ihn keine Gefahr, zum Wehrdienst der Regierungstruppen eingezogen zu werden oder eine Verfolgung aufgrund einer ihm wegen des unterbliebenen Wehrdienstes unterstellten oppositionellen Gesinnung zu erleiden.

1.3.6 Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung aufgrund einer Desertion aus dem kurdischen Wehrdienst und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass er im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde.

1.3.7 Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Aktualität der Kontrolle der Herkunftsregion (wie sie auf S. 43 im Bescheid dargestellt ist) wurde anhand der Daten von Liveuamap (syria.liveuamap.com) sichergestellt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seinem Herkunftsort, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, dessen Identität seinem am 01.03.2018 vom syrischen Innenministerium ausgestellten Personalausweis zu entnehmen war (AS 87, 89, 143).

Wann er sich zur Ausreise entschloss, steht nicht genauer fest, weil der Beschwerdeführer erstbefragt November 2021 angegeben hat (AS 4), beim BFA dann Februar 2021 (AS 51). Sein Gewerbe war dem Gewerbeinformationssystem zu entnehmen.

2.2 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das gilt ebenso für die in 1.2.3 genannten Publikation der EUAA.

In der Einvernahme beim BFA verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen (AS 53). In der Beschwerde zitierte er aus diesen, dass laut dem Dekret Nr. 3 Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum Wehrdienst in der Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien verpflichtet sind, sowie aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, von März 2021 und weiteren Quellen. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

2.3 Zum Fluchtvorbringen:

2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zu einer Flucht aus Konventionsgründen veranlasst hätte.

2.3.2 Zunächst und grundlegend leidet das Fluchtvorbringen daran, dass eine Reihe von Angaben des Beschwerdeführers zum Einsatz bei den kurdischen Streitkräften und der Desertion inkonsistent sind. Das BFA merkt zutreffend an (S. 147, AS 244), dass er zunächst angab, die Kurden hätten ihn mehrmals erwischt, und immer habe er fliehen können, dann aber auf die Frage, wann dies erstmals gewesen wäre, aussagte, sie hätten ihn 2016 gleich gehen lassen, da er kein Militärbuch besessen habe. Richtig zeigt das BFA anschließend auf, dass der Beschwerdeführer nach der behaupteten Desertion noch bis zur Ausreise etwa neun Monate darauf zuhause in XXXX lebte.

Zudem weist das BFA dabei richtigerweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit am (ca. 40 km südlich im Bezirk XXXX gelegenen, Anm.) Standesamt in XXXX ( XXXX im gleichnamigen Unterbezirk, XXXX ) einen Familienregisterauszug ausgestellt bekam (Übersetzung AS 159), indem er dort sein Militärbuch mit der (Einberufungs-) Nummer 580 (AS 128) vorlegte („٥٨٠ رقم التجنيد“).

2.3.3 Die Schlussfolgerung des BFA, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bei den kurdischen Truppen abgeleistet hat und nicht etwa desertiert ist, sondern ihn regulär beendete, (S. 15, 147 / AS 178, 244) ist somit nachvollziehbar und naheliegend.

2.3.4 Die weiters vom BFA ins Treffen geführten Umstände, dass der Beschwerdeführer nämlich das Höchstalter für den kurdischen Wehrdienst überschritten hat und seine Heimatregion nach wie vor kurdisch beherrscht wird, (S. 146 f, AS 243 f) sprechen ebenso dagegen, dass der Beschwerdeführer (nochmals) für eine Streitkraft eingezogen würde.

2.3.5 Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. Die Beschwerde setzt der Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen, was Zweifel an dieser wecken würde.

2.3.6 Demnach war insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Herkunftsort XXXX und die umliegende Herkunftsregion dort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte, dass man ihn rekrutiert, und nicht fürchten muss, zum Wehrdienst der Regierungstruppen eingezogen zu werden oder eine Verfolgung aufgrund eines unterbliebenen Wehrdienstes zu erleiden.

2.3.7 Mit dem BFA (S. 15, 150 / AS 147, 245) war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein oder bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, und da keine Hinweise auf eine solche Gefahr vorliegen, wird dies auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Fall sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.

Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren.

3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die geschilderte Desertion und damit einhergehende Verfolgung durch die örtlich herrschenden kurdischen Machthaber nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen bereits den Wehrdienst in deren Streitkräften absolviert.

3.3 Die ebenfalls geltend gemachte Furcht betreffend, durch die Syrisch Arabische Armee rekrutiert zu werden, die bereits das BFA mangels Zugriffsmöglichkeit des syrischen Regimes in der Heimatregion nicht glaubhaft fand, hat sich im Ergebnis nichts geändert, da nun infolge der notorischen Lageänderung (VwGH 22.05.2025, Ra 2025/18/0031, Rz. 11) nirgends mehr, also auch weiterhin nicht im Gebiet der AANES damit zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)

3.4 Beschwerdehalber wird vorgebracht, das BFA hätte übersehen, dass der Beschwerdeführer „nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen XXXX ) sicher und legal nach Syrien zurückkehren könnte“. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es aber nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen. (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043, Rz. 11)

Das bedeutet, dass die festgestellte fortdauernde Beherrschung des Nordostens Syriens durch die SDF, also bis zur irakischen Kurdenregion, einer hypothetischen Rückkehr auf diesem Weg nicht im Wege stünde.

3.5 Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071)

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit festzuhalten, dass die behauptete Verfolgung durch den syrischen Staat oder die kurdischen Milizen nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Den Feststellungen nach ist sie nicht mit der erforderlichen Maßgeblichkeit wahrscheinlich. Sonstige Hinweise auf asylrelevante Sachverhalte haben sich auch von Amts wegen nicht ergeben.

3.6 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylstatus sind daher nicht erfüllt. Somit ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das BFA nicht zu beanstanden.

3.7 Die UNHCR-Position von Dezember 2024 beinhaltet die Empfehlung: „Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder staatenlosen Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen.“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. (VwGH 22.07.2024, Ra 2023/14/0460, Rz. 15, mwN)

3.8 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Das UNHCR zählt zu den Personen, die internationalen Schutz benötigen, die folgendermaßen (übersetzt) definierten Flüchtlinge („refugees“): „Als Flüchtlinge gelten im weitesten Sinne alle Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und aufgrund einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihrer Freiheit in ihrem Herkunftsland infolge von Verfolgung, bewaffneten Konflikten, Gewalt oder schweren öffentlichen Unruhen internationalen Schutzes bedürfen.“ (UNHCR: Persons in need of international protection, Juni 2017, 1 f; www.refworld.org/policy/legalguidance/unhcr/2017/en/121440)

Demnach unterfallen auch die im Sinn des § 8 AsylG 2005 subsidiär Schutzberechtigten (deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß dieser Bestimmung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde) dieser Gruppe, womit dieser Status als Form des vom UNHCR angesprochenen internationalen Schutzes anzusehen ist.

Der Aufforderung des UNHCR, keine negativen Bescheide über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen zu erlassen, wird damit auch in Fällen Rechnung getragen, in denen derartigen Anträge (lediglich) durch Zuerkennung subsidiären Schutzes entsprochen wird.

3.9 Die Aufforderung des UNHCR steht vorliegend daher einer materiellen Erledigung auch dann nicht entgegen, wenn deren Inhalt die Abweisung des Antrags in Bezug auf den Asylstatus ist. Aus diesem Grund ist die Rechtssache entscheidungsreif und die unbegründete Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ohne Zuwarten abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch – zumal die teils neuen Umstände das Ergebnis nicht tangieren – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN)

Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

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