Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des Y A M (auch: A), (alias M M), vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2021, W282 2223852 17/19E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
1. Der Revision wird Folge gegeben und das bekämpfte Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in seinen angefochtenen Spruchpunkten B.I. und B.II. dahin abgeändert, dass diese nunmehr wie folgt zu lauten haben:
„B.I.: Es wird festgestellt, dass die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 28. Jänner 2021 bis zum 19. Februar 2021 rechtswidrig war.
B.II.: Gemäß § 35 VwGVG wird der Aufwandersatzantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen.“
2. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066, mit dem die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14. Jänner 2021 eingebrachte Revision erledigt wurde, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis des BVwG wurde (unter anderem) einer vom Revisionswerber eingebrachten Schubhaftbeschwerde, soweit sie sich auch gegen den (letzten) Schubhaftbescheid vom 7. Dezember 2020 und die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis 14. Jänner 2021 richtete, Folge gegeben, unter einem jedoch gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Mit dem eingangs genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde (unter anderem) dieser (positive) Fortsetzungsausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
2 In der Folge wies das BVwG eine weitere Beschwerde des Revisionswerbers, mit der er seine Anhaltung in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 14. Jänner 2021 bekämpfte, mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2021 ab und stellte wiederum gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Schließlich wurde der Revisionswerber am 19. Februar 2021 aus der Schubhaft entlassen.
3 Mit Schriftsatz vom 1. April 2021 erhob der Revisionswerber neuerlich eine Beschwerde, mit der er nunmehr seine Anhaltung in Schubhaft „seit dem 27. Jänner 2021“ bekämpfte; ein Kostenersatzantrag ist darin nicht enthalten.
4 Diese Beschwerde wies das BVwG mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 9. April 2021, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft am 27. Jänner 2021 richtete, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt A.), im Übrigen, somit in Bezug auf die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum 28. Jänner 2021 bis 19. Februar 2021, wies es die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt B.I.). Unter einem verpflichtete das BVwG den Revisionswerber gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG AufwErsV zum Kostenersatz an den Bund (Spruchpunkt B.II.). Schließlich sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei (Spruchpunkt C.).
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die (nur) gegen die Spruchpunkte B.I. und B.II. dieses Erkenntnisses erhobene ordentliche Revision, zu der im Rahmen des vom BVwG durchgeführten Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
7 Titel für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft für den hier relevanten Zeitraum vom 28. Jänner 2021 bis zur Entlassung am 19. Februar 2021 war der im Erkenntnis des BVwG vom 27. Jänner 2021 gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Das Erkenntnis vom 27. Jänner 2021 wurde jedoch mit dem Erkenntnis VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0051, rückwirkend aufgehoben.
8 Durch die rückwirkende Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 27. Jänner 2021 fehlt somit für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft eine Rechtsgrundlage. Schon deshalb erweist sich die Schubhaft in diesem Umfang als rechtswidrig (vgl. dazu des Näheren VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, Rn. 10; siehe in diesem Sinne auch das schon genannte Erkenntnis VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0051, Rn. 5, mit dem Hinweis auf VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0526, Rn. 11). Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG war daher die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im hier maßgeblichen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären und dem entsprechend Spruchpunkt B.I. des angefochtenen Erkenntnisses abzuändern. Da ein Zuspruch von Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1a BFA VG nur bei vollständigem Obsiegen in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0228, Rn. 5, mwN), war der Aufwandersatzantrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Abänderung von Spruchpunkt B.II. des angefochtenen Erkenntnisses abzuweisen.
9 Hinsichtlich der in der Zulässigkeitsbegründung des BVwG aufgeworfenen Fragen, denen im vorliegenden Verfahren somit keine Relevanz mehr zukommt, wird im Übrigen zur Vollständigkeit auf deren Beantwortung im schon eingangs erwähnten Erkenntnis VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 32/33, verwiesen.
10 Der Kostenzuspruch für das Revisionsverfahren beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. März 2023
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