Ra 2025/01/0247 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen der §§ 34 ff AVG stellen keine Strafen für Verwaltungsübertretungen (Art. II Abs. 3 EGVG) dar; es handelt sich vielmehr um Maßnahmen zur disziplinären Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, für deren Anordnung die Vorschriften des AVG gelten. Außer den im § 36 AVG ausdrücklich bezeichneten Bestimmungen über den Strafvollzug sind bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Vorschriften des VStG weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Ebensowenig ist bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Anwendung der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts oder überhaupt des allgemeinen Strafrechts geboten (vgl. VwGH 30.5.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A, mwN). Gleiches gilt für die allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren (vgl. VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).