Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1996, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt Platz 7/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2019, Zl. W147 2209110 1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten keine Folge gegeben, dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei, die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen festgesetzt sowie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, der Vollzug der Rückkehrentscheidung wäre für den Revisionswerber, der sich seit seiner Kindheit in Österreich aufhalte, mit erheblichen, unzumutbaren Nachteilen verbunden und würde ihn einer erheblichen Gefahr aussetzen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist eine Äußerung erstattet, in der es darauf hinwies, dass vom Revisionswerber eine massive Gefahr für Dritte ausgehe, zumal abgesehen von der bereits im bekämpften Erkenntnis gewürdigten Verurteilung des Revisionswerbers zwei weitere Strafverfahren gegen diesen liefen.
5 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist anhand der Äußerung des BFA vor dem Hintergrund eines seit früher Kindheit 16 Jahre lang andauernden rechtmäßigen Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich und angesichts des Umstandes, dass eine einzige rechtskräftige Verurteilung des Revisionswerbers zu einer lediglich bedingten Freiheitsstrafe vorliegt nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 16. Juni 2020