JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0247 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
28. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Mag. (FH) T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich jeweils vom 1. Februar 2025, Zlen. 1. LVwG AV 1364/003 2024, 2. LVwG AV 1366/003 2024 und 3. LVwG AV 1368/0032024, betreffend Mutwillensstrafen im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren in Angelegenheiten unter anderem nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) jeweils eine Beschwerde gegen drei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (belangte Behörde), mit welchen über den Revisionswerber Mutwillensstrafen wegen einer Reihe (zum Teil sich inhaltlich wiederholender) Auskunftsbegehren in Angelegenheiten unter anderem nach dem SPG verhängt wurden, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 654 656/2025 10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).

8Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 25.1.2024, Ra 2023/01/0090, mwN).

9 Dieser Anforderung genügt die vorliegende Revision, die unter dem Gliederungspunkt „Zulässigkeit der Revision“ auch sämtliche Ausführungen der Revisionsgründe wiedergibt, nicht. Schon deshalb erweist sich die Revision als nicht zulässig.

10 Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin:

11Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers handelt es sich bei den Ordnungs- und Mutwillensstrafen der §§ 34 ff AVG um Maßnahmen zur disziplinären Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, für deren Anordnung die Vorschriften des AVG gelten. Außer den im § 36 AVG ausdrücklich bezeichneten Bestimmungen über den Strafvollzug sind bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Vorschriften des VStG weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Ebensowenig ist bei der Anordnung von Ordnungsstrafen die Anwendung der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts oder überhaupt des allgemeinen Strafrechts geboten (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2022/03/0159, mwN). Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des Revisionswerbersauch aus dem von ihm ins Treffen geführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2025, Zl. Ra 2025/02/0090 nicht, da dort die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gegenständlich war, sodass mit dem Verweis auf § 3 VStG keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird. Dasselbe gilt für die bloß pauschalen Art. 6 EMRK betreffenden Ausführungen des Revisionswerbers, worin er diese Bestimmung wegen des Vorliegens eines „Verwaltungsstrafverfahrens“ für anwendbar hält.

12 Soweit die Revision pauschal Ermittlungsund Feststellungsmängel rügt, lässt sie die erforderliche Relevanzdarstellung (vgl. etwa VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN) vermissen, sodass auch mit diesem Vorbringen keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage aufgezeigt wird.

13Soweit der Revisionswerber mit Blick darauf, dass über ihn drei Mutwillensstrafen in zeitlicher Nähe verhängt worden seien, die in Summe die in § 35 AVG vorgesehene Maximalhöhe von € 726 übersteigen würden, behauptet, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob dies zulässig sei, ist er auf Folgendes hinzuweisen:

14Das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. dazu etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/06/0080, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht, weil auf das Fehlen von Rechtsprechung zur konkreten Lage des Falles hingewiesen wird, ohne darzulegen, welche nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte.

15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. August 2025