Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M H, vertreten durch Mag. Manuel Boka, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025, W105 2309638 2/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erkannte dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Afghanistans, mit Bescheid vom 16. April 2018 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die in der Folge auch verlängert wurde.
2Das Landesgericht Wels als Jugendschöffengericht sprach den Revisionswerber mit Urteil vom 5. November 2024 aufgrund im Einzelnen dargestellter, im Jahr 2024 begangener Tathandlungen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, schuldig und verhängte über ihn unter Anwendung von § 28 StGB, § 5 Z 4 JGG nach § 28a Abs. 2 SMG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafte in der Dauer von zwölf Monaten gemäß § 43a Abs. 3 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
3Mit Bescheid vom 15. April 2025 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Dagegen erhob der Revisionswerber inhaltlich gegen die Spruchpunkte I. und II. Beschwerde, in der er die Erwägungen des BFA substantiiert bestritt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
4 Ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG für nicht zulässig.
5Das BVwG stellte zur Person des Beschwerdeführers über die Schullaufbahn hinaus (in Österreich seit der zweiten Volksschulklasse) im Wesentlichen nur den Spruch des Strafurteils und die Strafzumessungsgründe fest. Rechtlich folgerte es, das vom Revisionswerber begangene Verbrechen des Suchtgifthandels sei unter restriktiver Auslegung des Begriffs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie zu qualifizieren. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei daher zu Recht erfolgt. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte das BVwG aus, die konkreten Umstände im Zusammenhang mit der vom Revisionswerber begangenen Straftat seien aus der Aktenlage geklärt und es seien keine komplexen Rechtsfragen aufgetreten, die einer mündlichen Erörterung bedurft hätten. Auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Zuge einer Beschwerdeverhandlung hätte nichts an der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ändern können. Neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen sei nicht erstattet worden.
6Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht sie geltend, das BVwG sei von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sowie zur Verhandlungspflicht abgewichen.
7 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein darauf gestützt werden, dass der Revisionswerber wegen eines Verbrechens iSd § 17 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 13. September 2018, Ahmed , C369/17, näher ausgeführt hat, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG nur dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie etwa VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0073, mwN, und erneut VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).
11 Der Revisionswerber trat in seiner Beschwerde den Erwägungen des BFA substantiiert entgegen. Insbesondere führte er darin aus, dass die Schwere der Tat aus dem Gesamtzusammenhang betrachtet werden müsse, er nach dem Jugendstrafrecht verurteilt worden sei und dass seine Beweggründe in einer familiären Notlage gelegen seien. Der behördlich ermittelte Sachverhalt war somit ergänzungsbedürftig, weshalb die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 BFAVG für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Zusammenhang mit der Heranziehung des Ausschlussgrundes vom subsidiären Schutz gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorlagen.
12Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und wie hierdes Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. wiederum VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).
13 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BVwG seine Feststellungen zu den Tathandlungen lediglich durch auszugsweise Wiedergabe des vom Landesgericht Wels gekürzt ausgefertigten Urteils traf und in seine Erwägungen zur Schwere der Tat weder das Alter des Revisionswerbers, noch die konkret verhängte Strafe oder die Gründe für die Strafzumessung einbezog; es hat daher entgegen der oben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalles vorgenommen, um zu beurteilen, ob im Revisionsfall eine „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorlag.
14Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
15Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
16Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. März 2026
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