Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätinnen Dr. in Gröger, Dr. in Sabetzer und Dr. Kronegger sowie den Hofrat Mag. Werner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des I A, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen
1. das Erkenntnis und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2025, W175 2300661-2/12E (protokolliert zu Ro 2025/18/0005), und
2. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 2025, W175 2300661-2/13E (protokolliert zu Ro 2025/18/0006), betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Die zu Ro 2025/18/0005 protokollierte Revision wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Die zu Ro 2025/18/0006 protokollierte Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber war (im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung) ein unbegleiteter Minderjähriger und ist syrischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 15. November 2023 in Nikosia, Zypern, internationalen Schutz.
2 Am 13. Februar 2024 richtete die zypriotische Dublin-Abteilung über DublinNet ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 8 Dublin-III-Verordnung an Österreich, weil sich im Bundesgebiet ein asylberechtigter Onkel des Revisionswerbers befinde und für den Revisionswerber sorgen könne/wolle.
3 Mit Schreiben vom 26. März 2024, gerichtet an die zypriotische Dublin-Abteilung, lehnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Aufnahme des Revisionswerbers mit näherer Begründung ab.
4 Nach Remonstration der zypriotischen Dublin-Abteilung vom 16. April 2024 lehnte das BFA eine Aufnahme des Revisionswerbers erneut mit Schreiben vom 29. April 2024, gerichtet an die zypriotische Dublin-Abteilung, ab.
5 Das in englischer Sprache abgefasste Schreiben lautet im Wesentlichen wie folgt:
„Rejection of application for admission in accordance with Council Regulation (EU) No. 604/2013 due to lack of responsibility
The Federal Office for Immigration and Asylum regrets to inform you, that your application for admission of the person named above can still not be approved.
Reference is made to your request for re-examination dated 16.04.2024. As we have already mentioned in our first rejection on 26.03.2024 the claimed close relationship between the minor and the uncle cannot be comprehended by the Austrian Authorities. The minor was only 4 years old when [M] left Syria and travelled to Lebanon. [M] has never lived with the minor in a family union and the family relationship provided by the Cyprus Dublin Unit could not be established by the Austrian Dublin Unit.
Therefore, we maintained our position and the Republic of Austria does not deem itself to be responsible to take back above mentioned person in accordance with the Dublin III Regulation.
On behalf of the Director of the Federal Office for Immigration and Asylum
With kind regards
[XY]”
6 Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 beantragte der Revisionswerber beim BFA die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen die „ablehnende Entscheidung“ des BFA vom 29. April 2024 und brachte vor, er habe erst im Zuge einer Rechtsberatung am 1. Juli 2024 von der Möglichkeit erfahren, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel zu erheben. Zugleich erhob er Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs vom 29. April 2024.
7 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
8 Überdies stellte er mit Schriftsatz vom 25. März 2025 beim BVwG den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des Unionsrechts. Er begehrte, der behördlichen Erledigung vom 29. April 2024 ihre Vollzugstauglichkeit und ihre Rechtswirkungen bis zur Erledigung des Rechtsmittelverfahrens zu nehmen und das BFA anzuweisen, die Einreise des Revisionswerbers vorläufig zu gestatten und ihm in Österreich die Rechtsposition eines Asylwerbers einzuräumen.
9 Mit der zu 1. angefochtenen Entscheidung vom 8. August 2025 wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unbegründet ab. Gleichzeitig wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen „das Schreiben“ des BFA an die zypriotische Dublin-Abteilung vom 29. April 2024 als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es (jeweils) für zulässig. Mit der zu 2. angefochtenen Entscheidung vom 8. August 2025 gab das BVwG außerdem dem Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nicht statt. Auch diesbezüglich wurde die Revision zugelassen.
10 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, das Schreiben des BFA vom 29. April 2024 sei kein Bescheid, der beim BVwG bekämpft werden könne. Es handle sich lediglich um die Kommunikation zwischen zwei Dublin-Abteilungen entsprechend der Dublin-Durchführungsverordnung. Da dieses Schreiben auch keine Rechtsmittelfrist habe auslösen können, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung vom BFA zu Recht zurückgewiesen worden. Auch die Beschwerde gegen das Schreiben vom 29. April 2024 sei unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Mit näherer Begründung vertrat das BVwG zudem die Auffassung, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, dass diese Maßnahmen wegen besonderer Dringlichkeit zur Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Revisionswerber geboten wäre.
11 Den Zulässigkeitsausspruch begründete das BVwG damit, dass „keine explizite Rechtsprechung des VwGH zur gegenständlich vorgebrachten Bescheidqualität“ bzw. „keine Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von einstweiligen Anordnungen nach dem Unionsrecht im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO“ vorliege.
12 Gegen die Abweisung der Beschwerde im Wiedereinsetzungsverfahren und die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Erledigung des BFA vom 29. April 2024 wendet sich die zu Ro 2025/18/0005 protokollierte Revision; gegen die Abweisung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich die zu Ro 2025/18/0006 protokollierte Revision, die vom Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Erledigung verbunden wurden.
13 In der Revision zu Ro 2025/18/0005 verweist der Revisionswerber vor allem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 1. August 2022, C-19/21, das-wie die Revision geltend macht-eine mit dem gegenständlichen Fall vergleichbare Sachverhaltskonstellation betreffe und in dem der EuGH klargestellt habe, dass einem unbegleiteten Minderjährigen das Recht zukomme, gegen die Ablehnung eines auf Art. 8 Dublin III-Verordnung gestützten Aufnahmeersuchens einen Rechtsbehelf zu erheben. Deshalb bestehe auch die Pflicht der Mitgliedstaaten der EU, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen. Dieser Pflicht sei der österreichische Gesetzgeber nicht nachgekommen. Es lasse sich aber ein unionsrechtskonformes Ergebnis erzielen, sofern Entscheidungen des BFA, mit denen ein auf Art. 8 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen abgelehnt wird, als Bescheid zu begreifen wären, die beim BVwG angefochten werden können.
14 Die Revision zu Ro 2025/18/0006 wendet sich insbesondere gegen die Sichtweise des BVwG, wonach der Onkel des Revisionswerbers für diesen nicht sorgen könne und deshalb die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-Verordnung nicht gegeben seien. Insoweit seien dem BVwG auch Verfahrensverstöße anzulasten.
15 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortungen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu I. Revisionsverfahren Ro 2025/18/0005:
16 Der Revisionswerber macht zu Recht geltend, dass die mittlerweile ergangene, von der Revision angesprochene Rechtsprechung des EuGH eine Klarstellung ihrer Auswirkungen auf das nationale (österreichische) Recht erfordert, zu der es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Aus diesen Gründen ist die Revision zu Ro 2025/18/0005-ungeachtet des nicht hinreichend begründeten Zulässigkeitsausspruches des BVwG-zulässig.
17 Sie ist aber nicht begründet.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in der Vergangenheit bereits mit verschiedenen Anträgen befasst, die darauf gerichtet waren, das BFA dazu zu verhalten, Aufnahmegesuchen, die von anderen EU-Mitgliedsstaaten gestützt auf die Dublin III-Verordnung an Österreich gestellt, aber vom BFA abgelehnt worden waren, doch stattzugeben. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass eine Zuständigkeit Österreichs zu einem Aufnahmegesuch eines anderen Mitgliedstaates nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens (durch Ablehnung seitens des BFA) nicht mehr begründet werden könne und unionsrechtlich ausgeschlossen sei (VwGH 26.3.2019, Ro 2018/19/0005 bis 0010, mwN; 23.10.2019, Ro 2019/19/0012).
19 Zu Recht verweist die Revision auf das Urteil des EuGH vom 1. August 2022, C-19/21, Rs I und S gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, aufgrund dessen die bisher vertretene Rechtsauffassung nicht mehr beibehalten werden kann.
20 Diesem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem für einen in Griechenland aufhältigen minderjährigen Asylwerber (I) von den griechischen Behörden ein Aufnahmegesuch an die niederländischen Behörden gestellt worden war, weil sich in den Niederlanden ein Verwandter (Onkel S) im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung aufhalte und für den Minderjährigen sorgen könne. Die niederländischen Behörden hatten das Aufnahmegesuch abgelehnt, wogegen I und S Rechtsmittel erhoben hatten, die in den Niederlanden als unzulässig zurückgewiesen worden waren.
21 Der EuGH sprach in dem von der nachprüfenden Rechtbank Den Haag eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren aus, Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, an den ein auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch gerichtet wurde, nach dieser Vorschrift dem internationalen Schutz begehrenden unbegleiteten Minderjährigen ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen seine ablehnende Entscheidung einräumen muss, nicht aber dem Verwandten dieses Minderjährigen.
22 Zur Begründung stützte sich der EuGH im Wesentlichen darauf, dass der unbegleitete Minderjährige sich vor Gericht auf die Rechte berufen können muss, die ihm Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 GRC sowie Art. 8 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung verleihen, damit er die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs-wie im Ausgangsverfahren-in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht anfechten kann. Der EuGH ließ allerdings die näheren Details offen, in welcher Form dieser Rechtsschutz gewährt werden muss und beschränkte sich auf die Aussage, dass dem unbegleiteten Minderjährigen im konkreten Fall die in Rede stehende Ablehnung des Aufnahmegesuchs bekannt gegeben und von ihm bereits gerichtlich angefochten worden war.
23 Der vom EuGH entschiedene Fall ist mit dem Revisionsfall insoweit vergleichbar, als auch hier das auf Art. 8 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützte Aufnahmegesuch eines EU-Mitgliedstaates (Zypern) an Österreich zugunsten eines unbegleiteten Minderjährigen in Rede steht, das vom BFA-im Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 der Dublin-Durchführungsverordnung-abgelehnt wurde.
24 Aus dem angesprochenen Urteil des EuGH lässt sich eindeutig entnehmen, dass dem unbegleiteten Minderjährigen in dieser Situation ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung eingeräumt werden muss.
25 Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung dieses einzuräumenden Rechtsbehelfs liegt allerdings nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bei Österreich (vgl. zu den näheren Voraussetzungen etwa VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028, mwN).
26 In dieser Hinsicht ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Rechtsmittel an die Verwaltungsgerichte ist nach dem B-VG-mit Ausnahme des Art. 130 Abs. 2 Z 3 B-VG-stets die Beschwerde. Sie kann gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen einen Bescheid erhoben werden. Daneben sieht Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor bzw. können gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über näher bezeichnete Beschwerden/Streitigkeiten begründet werden.
27 Letzteres ist in Bezug auf die gegenständliche Asylangelegenheit durch den österreichischen Gesetzgeber nicht geschehen. Das erkennt auch der Revisionswerber, der die Rechtsauffassung vertritt, bei unionsrechtskonformer Auslegung des österreichischen Rechts müsse das Schreiben des BFA an die zypriotische Dublin-Abteilung daher als Bescheid gewertet werden, um eine Bescheidbeschwerde im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu ermöglichen. Dem ist aus folgenden Gründen nicht zuzustimmen:
28 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben. Mangelt es einer Erledigung an der für Bescheide vorgesehenen Form, so muss deutlich hervorgehen, dass die Behörde dennoch den objektiv erkennbaren Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zum Ganzen etwa jüngst VwGH 17.3.2026, Ra 2025/18/0327, mwN).
29 Das BVwG hielt in der Begründung der zu 1. angefochtenen Entscheidung fest, dass das in Beschwerde gezogene Schreiben des BFA vom 29. April 2024 an die zypriotische Dublin-Einheit weder als „Bescheid“ bezeichnet gewesen sei, noch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Es sei auch nicht an den Revisionswerber gerichtet gewesen, sondern im Rahmen des Informationsaustausches zwischen zwei Dublin-Abteilungen erfolgt. Es finde sich darauf auch kein Nachweis der Authentizität der Erledigung im Sinne des E-GovG.
30 Dem ist hinzuzufügen, dass das (in englischer Sprache verfasste) Schreiben nur darauf gerichtet war, der ersuchenden zypriotischen Dublin-Einheit eine begründete Antwort auf ihr Aufnahmegesuch zu geben, um damit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Dublin-Durchführungsverordnung zu entsprechen. Ein gegenüber dem Revisionswerber gesetzter normativer Akt war damit erkennbar weder intendiert, noch lässt er sich aus dem Inhalt des Schreibens entnehmen.
31 Somit kann der Beschwerde gegen einen Nichtbescheid (verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) mangels Anfechtungsgegenstandes kein Erfolg beschieden sein.
32 Allerdings kann es dabei im Hinblick auf den vom Unionsrecht geforderten Rechtsschutz nicht das Bewenden haben:
33 Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein innerstaatliches Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098 bis 0100, 102 bis 103, mwN). Bestehen mehrere gleichwertige unionsrechtskonforme Lösungen, hat der Rechtsanwender nicht ein freies Wahlrecht, sondern hat jene Lösung zur Anwendung zu bringen, mit welcher materiell am wenigsten in das nationale Recht eingegriffen wird. Soweit als möglich ist die normative Anordnung des nationalen Gesetzgebers aufrechtzuerhalten (VwGH 24.6.2021, Ro 2018/16/0040). Ausgehend davon trifft die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden insbesondere die Verpflichtung, im Anwendungsbereich des Unionsrechts die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn auch anhand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist (vgl. Art. 267 AEUV), zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären, die damit im Zusammenhang stehen (vgl. neuerlich etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098 bis 0100, 0102 bis 0103, mwN).
34 Das Unionsrecht gebietet es-wie zuvor näher ausgeführt worden ist-in der vorliegenden Konstellation, dem Revisionswerber (einem unbegleiteten minderjährigen Asylwerber) einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung des BFA zur Aufnahme seiner Person in Österreich einzuräumen. Um einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen, muss das nationale österreichische Verfahrensrecht daher in einer Weise interpretiert werden, die es dem Revisionswerber erlaubt, einen Bescheid zu erhalten, um ihn mit Beschwerde bekämpfen zu können. Über seinen zu stellenden Antrag wäre ihm daher vom BFA (anders als bisher geschehen) ein Bescheid zuzustellen, der die Ablehnung seiner Aufnahme in Österreich unter Bedachtnahme auf Art. 8 Abs. 2 Dublin III-Verordnung näher begründet und von ihm beim BVwG bekämpft werden kann, um seine Aufnahme in Österreich erwirken zu können.
35 Die gegenständliche Revision zu Ro 2025/18/0005, die sich-wie gezeigt-zu Unrecht gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Nichtbescheid (und die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag) richtete, war jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu II. Revisionsverfahren Ro 2025/18/0006:
36 Die Revision zu Ro 2025/18/0006 erweist sich als unzulässig, weil die von der Revision angesprochenen Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG-wenn überhaupt-nur im Zusammenhang mit dem begehrten vorläufigen Rechtsschutz Relevanz haben könnten, auf den es wegen des Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache nicht mehr ankommt.
37 Diese Revision zu Ro 2025/18/0006 war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2026
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