Verfolgen die Feststellungsanträge der Revisionswerber den Zweck, einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfbaren Feststellungsbescheid über die richtige Anwendung des Art. 10 Dublin III-VO in Zusammenhang mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur inhaltlichen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu erwirken, besteht diesbezüglich kein Feststellungsinteresse der Revisionswerber, da eine Zuständigkeit Österreichs nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens nicht mehr begründet werden kann.
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