Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision 1. des H R, 2. der R R, 3. des M M R, 4. der S R,
5. des M H R, und 6. der F R, alle vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018,
Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit damit die Beschwerden gegen die Auferlegung von Verwaltungsabgaben abgewiesen werden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Afghanistans. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbis Sechstrevisionswerber.
2 Die Revisionswerber reisten im März 2016 gemeinsam in Griechenland ein. Der Erstrevisionswerber reiste weiter nach Österreich, wo er am 22. Jänner 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sein Verfahren wurde in Österreich zugelassen und war zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anhängig. Die Zweit- bis Sechstrevisionswerber stellten am 27. Jänner 2017 in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz, über die - nach dem Revisionsvorbringen - noch nicht entschieden worden ist.
3 Am 12. April 2017 richteten die griechischen Behörden ein auf Art. 10 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen hinsichtlich der Zweit- bis Sechstrevisionswerber an die österreichischen Behörden. Diese hätten schriftlich den Wunsch nach einer Familienzusammenführung mit dem Erstrevisionswerber und einer Entscheidung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich geäußert. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 lehnte das BFA dieses Ersuchen mit der Begründung ab, dass die Familieneinheit der Revisionswerber im Zeitpunkt ihrer Einreise in Griechenland bestanden habe und die Trennung der Familie durch die Weiterreise des Erstrevisionswerbers nach Österreich bewusst erfolgt sei. Es sei nicht Zweck der Familienzusammenführung nach Art. 10 Dublin III-VO, eine Trennung einer Familieneinheit und die Weiterreise in einen Mitgliedstaat eigener Wahl zu ermöglichen.
4 Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 ersuchten die griechischen Behörden um eine neuerliche Prüfung des Aufnahmeersuchens und verwiesen auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 10 Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 lehnte das BFA die Übernahme der Zuständigkeit erneut mit dem Hinweis ab, dass sich der Erstrevisionswerber aus freien Stücken von seiner Familie getrennt habe, weshalb er sich nicht auf sein Recht auf Familienzusammenführung berufen könne.
5 Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 ersuchten die griechischen Behörden um eine neuerliche Prüfung des Aufnahmeersuchens. Mit Schreiben vom 2. August 2017 lehnte das BFA die Aufnahme der Zweitbis Sechstrevisionswerber erneut ab.
6 Mit einem gemeinsamen Schriftsatz vom 11. August 2017 beantragten die Revisionswerber beim BFA 1.) die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu den ablehnenden Antworten vom 8. Juni 2017, vom 30. Juni 2017 und vom 2. August 2017, wonach das BFA einer Aufnahme der Zweit- bis Sechsrevisionswerber nicht zustimme, weil Österreich nicht zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz nach Art. 10 Dublin III-VO zuständig sei,
"Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im § 74 Abs. 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.
Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund·der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken."
44 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob gemäß § 70 zweiter Satz AsylG 2005 eine Befreiung von der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 2 (A. Allgemeiner Teil) Verwaltungsabgabenverordnung 1983 besteht.
45 Die Anträge der Revisionswerber im vorliegenden Verfahren verfolgen den Zweck, im Rechtsweg eine Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung der in Griechenland gestellten Anträge auf internationalen Schutz der Zweit- bis Sechstrevisionswerber nach der Dublin III-VO zu erreichen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Erlassung der Bescheide über diese Anträge der Revisionswerber um Amtshandlungen unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 im Sinne von dessen § 70 zweiter Satz. Dafür spricht auch der aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien erkennbare Zweck des § 70 AsylG 2005, Antragsteller auf internationalen Schutz - diese Stellung zu erreichen ist gerade Zweck der Anträge -
in Bezug auf einen solchen Antrag aus humanitären und verwaltungsökonomischen Gründen von den in dieser Bestimmung genannten Kosten zu befreien.
46 Das BVwG hat daher die Beschwerden, insoweit sie sich gegen die Auferlegung der Verwaltungsabgaben richten, zu Unrecht abgewiesen.
Ergebnis
47 Das angefochtene Erkenntnis war daher, insoweit damit die Beschwerden gegen die Auferlegung von Verwaltungsabgaben abgewiesen werden, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
48 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. März 2019
Rückverweise