Spruch
W175 2300661-2/12E
I. Im Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , syrischer Staatsangehöriger, gesetzlich vertreten durch den Zypriotischen Wohlfahrtsdienst, dieser vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt, betreffend Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2024, GZ: 2024-0.841.019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II.Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX gesetzlich vertreten durch den Zypriotischen Wohlfahrtsdienst, dieser vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt, betreffend die Beschwerde gegen das Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die zypriotische Dublin-Abteilung vom 29.04.2024:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13.02.2024 richtete die zypriotische Dublin-Abteilung über DubliNet hinsichtlich des Beschwerdeführers (BF) ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 8 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Österreich.
Ausgeführt wurde, dass dieser - als zu diesem Zeitpunkt unbegleiteter Minderjähriger - am 15.11.2023 in Zypern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und eine Zusammenführung mit einem in Österreich lebenden Onkel anstrebe, welcher dieser Zusammenführung schriftlich zugestimmt habe. Der Onkel habe mit den Großeltern des BF gelebt und der BF habe sie einmal die Woche besucht. Sie seien zusammengesessen und miteinander „abgehangen“. Bis heute hielten sie die Kommunikation aufrecht.
2. Mit Schreiben vom 26.03.2024 wurde der zypriotischen Dublin-Abteilung über DubliNet mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Antrag nicht entsprechen könne.
Begründend ausgeführt wurde, dass der Onkel am 05.02.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe und ihm am 21.04.2021 der Flüchtlingsstatus zuerkennt worden sei. Laut eigenen Angaben habe der Onkel Syrien im Jahr 2012 verlassen und sieben Jahre im Libanon verbracht, ehe er lediglich für eine Woche nach Syrien zurückgekehrt sei. Danach habe er sich sieben Monate in der Türkei aufgehalten bis er über mehrere Staaten nach Österreich weitergereist sei. Eine enge familiäre Beziehung könne nicht erkannt werden, da der BF erst vier Jahre alt gewesen sei, als der Onkel Syrien verlassen habe. Der BF habe auch keine Erwähnung in den Angaben des Onkels in dessen Asylverfahren gefunden.
3. Mit Schreiben vom 16.04.2024 wurde seitens der zypriotischen Dublin-Behörde gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin III-VO um neuerliche Prüfung ersucht.
4. Mit Schreiben vom 29.04.2024 wurde der zypriotischen Dublin-Abteilung mitgeteilt, dass die Ablehnung der Aufnahme des BF aufrecht bleibe. Begründend führte das BFA erneut aus, dass in Bezug auf den Antrag auf neuerliche Prüfung vom 16.04.2024 darauf verwiesen werde, dass die behauptete enge Verwandtschaft zwischen dem Minderjährigen und dem in Österreich lebenden Onkel nicht nachvollziehbar sei. Der Minderjährige sei bei Ausreise des Onkels aus Syrien erst vier Jahre alt gewesen. Der Onkel habe mit dem Minderjährigen nie in einer familiären Verbindung gelebt. Die angegebene familiäre Beziehung könne somit nicht festgestellt werden und behalte das BFA somit seine Position bei. Die Republik Österreich sehe sich daher nicht für die Aufnahme der genannten Person gemäß der Dublin III-VO verantwortlich.
5. Mit Schreiben vom 30.04.2024 unterrichtete das zypriotische Innenministerium, Asylum Service, den BF über die Ablehnung des Aufnahmeersuchens seitens Österreichs. Das Verfahren sei damit abgeschlossen, der Antrag des BF auf internationalen Schutz werde in Zypern geprüft.
6. Mit Schriftsatz vom 11.07.2024, eingelangt am 15.07.2024, stellte die Diakonie Flüchtlingsdienst in Vertretung des BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der BF habe erst am 01.07.2024 im Zuge einer telefonischen Rechtsberatung bei der Diakonie Flüchtlingsdienst von der Möglichkeit der Ergreifung eines Rechtsbehelfes Kenntnis erhalten. Die Frist zur Bekämpfung der Ablehnung des Aufnahmegesuchs seitens des Antragstellers sei unverschuldet versäumt worden.
Weiters führte der Antragsteller aus, dass das Versäumen der Rechtsmittelfrist mit einem Rechtsnachteil für diesen verbunden sei, zumal dieser in seinem Recht auf Familienzusammenführung nach der Dublin III-VO im Lichte der einschlägigen grund- sowie unionsrechtlichen Bestimmungen verletzt worden sei und nicht mit seinem in Österreich lebenden Onkel leben könne, was aber im Interesse des Kindeswohles geboten sei und damit in seinem (Rechts-) Interesse liege.
Gleichzeitig erhob der Antragsteller Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs des BFA vom 29.04.2024.
7. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom 11.10.2024 wurde das Schreiben vom 11.07.2024 übermittelt, der Sachverhalt zusammengefasst und festgehalten, dass das BFA bisher weder über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden noch die Beschwerde dem BVwG vorgelegt habe. Da die in § 14 Abs. 2 VwGVG normierte Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen sei, sei die Zuständigkeit über die Beschwerde zu entscheiden auf das BVwG übergegangen. Für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 11.07.2024 bleibe nach Ansicht der BBU das BFA zuständig.
8. Mit Schreiben vom 23.10.2024 wurde das Schreiben vom 11.10.2024 dem BFA gemäß§ 6 AVG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 11.07.2024 übermittelt.
9. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024, GZ: 2024-0.841.019, wurden der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Übermittlung aller den Antragsteller betreffenden Aktenbestandteile, ausgenommen jene, die mit der gegenständlichen Beschwerde übermittelt werden würden, gemäß § 17Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Ausgeführt wurde, dass das Ablehnungsschreiben an die Zypriotische Dublin-Abteilung vom 29.04.2024 keine Unterschrift einer zuständigen organwaltenden Person aufweise und nicht in deutscher Sprache verfasst sei. Es sei weiters nicht ersichtlich, dass an Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung iSd E-GovG getreten sei.
Es handle sich nicht um ein Verfahren nach dem AsylG oder dem BFA-VG, sondern um einen Informationsaustausch nach der Dublin III-VO gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G.
Es läge somit mangels konstitutiver Bescheidmerkmale ein Nichtbescheid vor, weshalb in weiterer Folge keine Rechtsmittelfrist ausgelöst werden könne.
In einem Exkurs wurde unter Hinweis auf das Urteil des EuGH C-19/21 vom 01.08.2022 ausgeführt, dass eine konkrete gesetzliche Umsetzung eines danach erforderlichen Rechtsbehelfes noch nicht stattgefunden habe. Vorgeschlagen wurde eine ersatzweise Einbringung einer direkt auf das Unionsrecht gestützten Verhaltensbeschwerde an das BVwG.
10. Mit Schriftsatz vom 07.01.2025 erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 05.12.2024.
11. Mit Schreiben des BFA vom 21.02.2025, eingelangt beim BVwG am 25.02.2025, wurde der Verwaltungsakt mitsamt der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 05.12.2024 vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
12. Mit Schriftsatz vom 25.03.2025, eingelangt am 25.03.2025, beantragte der BF, gesetzlich vertreten durch den Zypriotischen Wohlfahrtsdienst, im Wege seiner rechtlichen Vertretung, die Erlassung eines vorläufigen Rechtsschutzes in Form einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage des Unionsrechtes. Als bekämpfte Bescheide führte der Antragsteller den Bescheid des BFA vom 29.04.2024, Zl. 1385334404-240260721 und den Bescheid des BFA vom 05.12.2024, Zl. 2024-0.841.019, IFA/VZ: 1385334404/240260721, an.
Dem Antrag wird zeitgleich mit gesondertem Beschluss des BVwG nicht stattgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des BF steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die zypriotische Dublin-Abteilung richtete am 13.02.2024 sowie am 16.04.2024 über DubliNet hinsichtlich des BF Aufnahmeersuchen gemäß Art. 8 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Österreich, welche mit Schreiben vom 26.03.2024 und 29.04.2024 über DubliNet unter Beifügung einer inhaltlichen Begründung abgelehnt wurden.
Mit Schreiben vom 30.04.2024 unterrichtete das zypriotische Innenministerium, Asylum Service, den BF über die Ablehnung des Aufnahmeersuchens seitens Österreichs. Das Verfahren sei damit abgeschlossen, der Antrag des BF auf internationalen Schutz werde in Zypern geprüft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).
Das in Beschwerde gezogene Schreiben des BFA vom 29.04.2024 an die zypriotische Dublin-Einheit, in dem mitgeteilt wurde, dass das BFA einer Aufnahme des BF weiterhin nicht zustimme, weist nicht alle in § 58 Abs. 1 iVm § 18 AVG normierten Kriterien auf – es ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Das Schreiben ist an keine bestimmte Person - insbesondere nicht an den BF – sondern an die zypriotische Dublin-Abteilung gerichtet, ein Genehmigender scheint nicht auf, geeignete Verfahren nach dem E-GovG liegen nicht vor.
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).
Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg. 16.433/2002 mwN; s. auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133; 22.2.1991, 90/12/0277).
Damit die Erledigung dennoch als Bescheid gewertet werden könnte, müsste der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein (VfSlg. 6806/1972, 9444/1982, 9520/1982). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfSlg. 9520/1982; vgl. etwa auch VfSlg. 9383/1982, 10.119/1984, 10.270/1984, 10.368/1985).
Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit den Art. 7, 24 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist laut Urteil des EuGH vom 01.08.2022 in der Rechtssache C- 19/21, dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, an den ein auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch gerichtet wurde, nach dieser Vorschrift dem internationalen Schutz begehrenden unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen seine ablehnende Entscheidung einräumen muss (nicht aber dem Verwandten dieses Minderjährigen im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung).
Das im Gegenstand angefochtene Schreiben wurde im Rahmen des Informationsaustausches via DubliNet im Zuge der Umsetzung der Dublin III-VO, näher geregelt in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, an die zypriotische Dublin-Abteilung gerichtet. Die Durchführungsverordnung bietet keine Rechtsgrundlage für die Erlassung oder Übermittlung eines wie auch immer gestalteten Bescheides an einen Antragsteller.
Nach § 3 Abs. 2 BFA-G ist das BFA die für einen Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.
Es handelt sich somit um die Kommunikation zwischen zwei Dublin-Abteilungen, was aus der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO sowie aus dem Schreiben auch eindeutig hervorgeht.
Verwaltungsübereinkommen mit Zypern, welche eine Bescheiderlassung oder - übermittlung in dieser oder ähnlicher Form vorsehen könnten, bestehen nicht.
Ein Bescheid, soll er nicht mit absoluter Nichtigkeit behaftet sein, stellt des Weiteren eine individuelle Norm dar, welche sich an eine bestimmte Person (den BF) richten muss. So ergibt sich nicht nur aufgrund des Adressaten, sondern auch aus dem gesamten Inhalt, dass dieses Schreiben an die zypriotische Dublin-Einheit und nicht an den BF gerichtet ist.
Nach § 18 Abs. 4 AVG hat überdies jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.
Dem Schreiben an die zypriotische Dublin-Abteilung vom 29.04.2024 sind letztlich – da weder vorgesehen noch beabsichtig - weder ein Genehmigender noch eine Fertigungsklausel oder ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung iSd E-GovG zu entnehmen, was im Falle einer tatsächlichen Bescheiderlassung zur absolute Nichtigkeit eines Bescheides führen würde.
Aus der Erledigung lässt sich zwar nach Ansicht des erkennenden Gerichts der objektiv erkennbare Wille der Behörde erkennen, letztlich gegenüber einer individuell bestimmten Person - dem BF - einen normativen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art zu treffen (was nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens ist), jedoch nicht mit dem bekämpften Schreiben, welchem andernfalls ohnehin keine Bescheidqualität zukäme.
Da das Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2024 somit auch keine Rechtsmittelfrist auslösen konnte, waren sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht zurückzuweisen als auch die Beschwerde gegen besagtes Schreiben als unzulässig zurückzuweisen.
Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, war von einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Der BF hat des Weiteren nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, der nach Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß auf Beschlüsse anwendbar ist, zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis beziehungsweise der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da keine explizite Rechtsprechung des VwGH zur gegenständlich vorgebrachten Bescheidqualität vorliegt, war die Revision zuzulassen.